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Einbürgerung nach § 10 StAG (nach 7 Jahren) (Gelesen: 7.085 mal)
irre-levant
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13.04.2008 um 17:07:12
 
Hallo, ich komme aus der Ukraine und besitze eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (=Niederlassungserlaubnis).
Meine Frage ist, ob ich die Möglichkeit der Einbürgerung nach 7 statt 8 Jahren nutzen darf, unter der Bedingung, dass ich zwar keinen Integrationssprachkurs hatte, dafür aber meine Fachhochschulreife in Deutschland erworben habe und zurzeit Informatik an der FH studiere und dabei Leistungen nach BAföG bekomme.
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Ralf
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Antwort #1 - 13.04.2008 um 17:12:28
 
Die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf
sieben Jahre ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
mit der darin genannten Bescheinigung möglich, das Gesetz
lässt hier keinen Interpretations-Spielraum.

Siehe auch:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/bes_int.htm
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Antwort #2 - 13.04.2008 um 17:34:03
 
Wenn du ein ZD, DSH oder ein anderes Sprach-Zertifkat hast, dass deine Sprachkentnisse auf dem Neveau B1 oder höher beweist und noch zusätzlich ein Orientierungskurs,  z.B. bei einer VHS, besuchst, dann kannst du dir den entsprechenden Bescheid von BAMF erstellen lassen, ohne den Integrationskurs zu besuchen. Mit ihm geht dann die Einbürgerung nach 7 Jahren.
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irre-levant
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Antwort #3 - 13.04.2008 um 17:39:25
 
Ralf schrieb am 13.04.2008 um 17:12:28:
Die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf
sieben Jahre ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
mit der darin genannten Bescheinigung möglich, das Gesetz
lässt hier keinen Interpretations-Spielraum.

Siehe auch:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/bes_int.htm



Hallo Ralf, vielen Dank für's Feedback, vielleicht könntest Du sagen, ob das von mir unten verlinkte Zeugnis dafür ausreicht?

http://img135.imageshack.us/img135/9158/zeugnis1jd0.jpg
http://img135.imageshack.us/img135/2306/zeugnis2uf6.jpg
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irre-levant
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Antwort #4 - 13.04.2008 um 17:46:59
 
Inlaender1060 schrieb am 13.04.2008 um 17:34:03:
Wenn du ein ZD, DSH oder ein anderes Sprach-Zertifkat hast, dass deine Sprachkentnisse auf dem Neveau B1 oder höher beweist und noch zusätzlich ein Orientierungskurs,  z.B. bei einer VHS, besuchst, dann kannst du dir den entsprechenden Bescheid von BAMF erstellen lassen, ohne den Integrationskurs zu besuchen. Mit ihm geht dann die Einbürgerung nach 7 Jahren.


Hallo Auslaender1060, ich habe keinen Orientierungskurs besucht, wozu auch? Ich habe ja an einem Aufbaugymnasium gelernt, wo ich viel tiefere Kenntnisse erworben habe, als die, die man an so einem Kurs bekommen kann.
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Inlaender1060
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Antwort #5 - 13.04.2008 um 17:54:52
 
irre-levant schrieb am 13.04.2008 um 17:46:59:
Hallo Auslaender1060, ich habe keinen Orientierungskurs besucht, wozu auch?

Ja, ok. Ich habe den Kurs nur im Kontext mit dem benötigen Bescheid von BAMF erwähnt. Ohne den Kurs kriegst du den Bescheid nicht.
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irre-levant
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Antwort #6 - 13.04.2008 um 18:04:57
 
Inlaender1060 schrieb am 13.04.2008 um 17:54:52:

Ja, ok. Ich habe den Kurs nur im Kontext mit dem benötigen Bescheid von BAMF erwähnt. Ohne den Kurs kriegst du den Bescheid nicht.


ich verstehe, meine Frage war eher einer rhetorischen Herkunft...
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Antwort #7 - 15.04.2008 um 14:12:25
 
Welche Frage(n) sind denn noch offen?

Ansonsten ist Ralfs erste Anwort immer noch gültig:
Ralf schrieb am 13.04.2008 um 17:12:28:
Die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf
sieben Jahre ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
mit der darin genannten Bescheinigung möglich, das Gesetz
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Antwort #8 - 15.04.2008 um 15:38:32
 
maki schrieb am 15.04.2008 um 14:12:25:
Welche Frage(n) sind denn noch offen?

Ansonsten ist Ralfs erste Anwort immer noch gültig:


Die Frage mit dem Zeugnis, das ich hochgeladen habe.
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maki
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Antwort #9 - 15.04.2008 um 15:48:06
 
Kurz: Nein

Eben so wie es in Ralfs Antwort steht Zwinkernd
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Antwort #10 - 15.04.2008 um 16:03:48
 
Hallo,

in deinem Zeugnis steht, dass die Prüfung zum Besuch des Studiums berechtigt. Ich vermute mal, dass es sich daher um die Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP) oder Mittelsutfe Deutsch (MD) handeln könnte. Diese Prüfungen gelten als Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 GERR.
Um hier aber sicher zu sein, müsste man mal in die Prüfungsordnung reinschauen.

Die sprachliche Anforderungen alleine genügen in der Regel aber noch nicht für die Verkürzung auf 6 Jahren, da neben der Erfüllung der sprachlichen Anforderungen weitere besondere Integrationsleistungen hinzutreten müssen. Was dies im Einzelnen sind, dürfte sich in jedem Bundesland unterscheiden. Hier empfehle ich dir daher mal eine Rücksprache mit deiner EBH.

Gruß Wolfgang
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Ralf
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Antwort #11 - 15.04.2008 um 16:16:17
 
irre-levant schrieb am 15.04.2008 um 15:38:32:
Die Frage mit dem Zeugnis, das ich hochgeladen habe. 

Jene Frage hat aber nichts mit Staatsangehörigkeitsrecht zu tun.

Die Frage, ob und wie man an die Bescheinigung über einen
Integrationskurs kommt, wäre unter "Sonstiges zum Thema
Ausländerrecht" wesentlich besser aufgehoben, dort lesen es
dann auch mal die Experten, die sich zwar damit, aber weniger
mit dem Staatsangehörigkeitsrecht auskennen.

Nochmal: Für die Frage, ob die notwendige Aufenthaltsdauer
verkürzt werden kann, ist einzig entscheidend, ob die dazu
erforderliche Bescheinigung tatsächlich vorliegt. Lediglich
die Voraussetzungen zu erfüllen, um die Bescheinigung zu
erlangen, reicht dagegen nicht.
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irre-levant
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Antwort #12 - 15.04.2008 um 20:02:33
 
Ralf schrieb am 15.04.2008 um 16:16:17:

Jene Frage hat aber nichts mit Staatsangehörigkeitsrecht zu tun.

Die Frage, ob und wie man an die Bescheinigung über einen
Integrationskurs kommt, wäre unter "Sonstiges zum Thema
Ausländerrecht" wesentlich besser aufgehoben, dort lesen es
dann auch mal die Experten, die sich zwar damit, aber weniger
mit dem Staatsangehörigkeitsrecht auskennen.

Nochmal: Für die Frage, ob die notwendige Aufenthaltsdauer
verkürzt werden kann, ist einzig entscheidend, ob die dazu
erforderliche Bescheinigung tatsächlich vorliegt. Lediglich
die Voraussetzungen zu erfüllen, um die Bescheinigung zu
erlangen, reicht dagegen nicht.



Hallo Ralf, vielen Dank für Deine Antwort. Die Bescheinigung, die ich hochgeladen habe, gehört mir, ich habe einen Sprachkurs gemacht, die Frage ist halt, ob diese auch anerkannt wird, da, soweit mir bekannt, der Kurs, obwohl dieser auch in der Bescheinigung als Integrationskurs genannt wird, noch vor dem Verabschieden des entsprechenden Gesetzes, stattgefunden ist.
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Antwort #13 - 15.04.2008 um 21:21:14
 
irre-levant schrieb am 15.04.2008 um 20:02:33:
die Frage ist halt, ob diese auch anerkannt wird,

Nein! Sagte ich doch schon, jedenfalls nicht zum
Zweck der Verkürzung des erforderlichen Aufent-
halts. Dazu ist die Bescheinigung des Bundesamtes
erforderlich.
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