Mick schrieb am 11.04.2008 um 20:10:10:Eine böse Absicht ist es sicher nicht.
es geht aber nicht um das Sagen, sondern um das Wollen. Entscheidend ist, was bei der Visumsbeantragung gewollt wurde.
Diese Frage ist dummerweise auch für die Betroffenen nicht leicht zu beantworten. Jedenfalls sollte man da m.E. zwischen einem festen Willen und einem bloßen Wunsch oder einer vagen Hoffnung unterscheiden. Und dazwischen liegt viel graue Suppe die man nicht einordnen kann.
Wer also bei zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung fristgerecht zurückkehren
will, der tut nichts Unrechtes, wenn er das auch so sagt. Willensänderungen nach der Antragstellung, spätestens aber nach der Einreise, sind unschädlich.
Man wird allerdings aus den äußeren Umständen der Einreise auf den Willen zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung Rückschlüsse ziehen (zu Recht oder zu Unrecht).
Da ist dringend der Gesetzgeber gefordert - mir ist unklar, wie das im Rahmen einer Beratung (auch gem. § 25 VwVfG) richtig und gleichzeitig nicht zu Missbrauch anleitend dargestellt werden soll.
Muleta