Eine
AE nach § 15
AuslG erscheint mir unmöglich.
Der § 15
AuslG hat mehr Definitionscharakter (ähnlich heute dem § 7 AufenthG) - als Rechtsgrundlage für eine
AE nach "altem Recht" kam der nach meiner Erinnerung deshalb gar nicht in Frage sondern vielmehr die §§ 16 bzw 18 - 22, 23 etc.
Da früher die Rechtsgrundlage für die
AE nicht mit auf dem Aufkleber angegeben war, würde im Zweifel nur eine Nachfrage bei der
ABH helfen, wenn Dein Mann die Rechtsgrundlage nicht selber kennt. Das Studium kann jedenfalls nicht die Begründung für die AE-Erteilung gewesen sein.
Zitat:Falls diese Zeit voll anerkannt wird, könnte mein Mann schon jetzt und nicht erst nach 3 Jahren Ehe die
NE beantragen.
Da Ihr offenbar noch keine 3 Jahre verheiratet seid, würde das zutreffen. Beachtet aber , dass auch alle anderen in § 9
AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Überlegendwert wäre auch, statt der
NE nach § 9 den Daueraufenthalt EG (§§ 9a -c AufenthG) zu beantragen - für den müssten keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden, und er wäre letztlich die "bessere NE".
(Die genannten Vorschriften findest Du hier im Forum unter dem Button "Gesetze" zum Nachlesen.)
=schweitzer=