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Definition "Studium" bei Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.732 mal)
Ogbo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Definition "Studium" bei Niederlassungserlaubnis
09.04.2008 um 11:20:12
 
Hallo! Ich freue mich sehr, dieses tolle Forum gefunden zu haben. Vielleicht kann mir jemand mit einer Frage weiterhelfen?

Wie wird eigentlich ein Aufenthalt zum Zweck des Studiums definiert? Meinem Verständnis nach handelt es sich dabei nur um Aufenthaltserlaubnisse, die ausdrücklich zum Zweck des Studiums ausgestellt werden (also § 16 AufenthG).

Wie ist das bei einer Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, die ohne Bindung an einem bestimmten Zweck ausgestellt wurde? Mein Mann besaß eine solche von 2002 bis Anfang 2006. Er hat zwar in dieser Zeit auch studiert, die AE im Pass sagt darüber aber nichts aus.

Jetzt sind wir der Meinung, dass die AE nach altem Recht mit der vollen Zeit auf die 5 Jahre, die für eine Niederlassungserlaubnis nötig sind, angerechnet werden müsste. Stimmt das?

Ich danke euch schon jetzt für eure Meinungen dazu!
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 09.04.2008 um 11:26:05
 
Hallo, was verstehst Du unter altem Recht?

Eine richtige Aussage kann man hier nur treffen,wenn man den § der AE (steht im Aufkleber) der aktuellen und (ggf. der vorherigen AE´s) weiss.

GRüße
Jetflyer
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Ogbo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.04.2008 um 11:45:05
 
Hallo, danke für die schnelle Antwort! Mit altem Recht meine ich das AuslG (?), das vor dem 1.1.2005 galt. Als AE wurde damals meines Wissens nur der Aufenthaltstitel bezeichnet, der ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck vergeben wurde. Ein § steht bei den Aufklebern vor dem 1.1.2005 gar nicht dabei.

Danach hatte mein Mann kurzfristig eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG, dann nach § 18 Abs. 2 und seit der Heirat nach § 28 Abs. 1.

Meine Frage bezieht sich aber wie gesagt darauf, was mit der Zeit der AE ohne bestimmten Aufenthaltszweck ist. Wird diese Zeit voll anerkannt, obwohl mein Mann da studiert hat?

Durch meine vorhergehenden Recherchen im Internet ist mir schon bewusst, dass es sich da wohl um einen sehr seltenen Fall handelt. Aber vielleicht weiß ja trotzdem jemand etwas ...
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Aletheia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.04.2008 um 11:56:37
 
Hallo, ogbo.

Jetflyer zeigte schon der direkten Weg zur konkreten Antwort
(Angabe des § der AE  von der Du schreibst),
da die 5 Jahre AE-Besitz nur zusammen kommen,
wenn die Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt darstellen. 

Jedoch, als „Ehegattin eines Ausländers“ würde ich vermuten, dass Du die deutsche Staatsbürgerschaft hast.
Dann bräuchte Dein Mann keine 5,
sondern nur 3 Jahre um die NE zu erlangen.

Schau unter  ...
Dort steht bei §28AufenthG
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er
drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
kein Ausweisungsgrund vorliegt und
er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann..


Bei "altem Recht" denke ich an Gesetze die nicht mehr gelten unentschlossen.

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schweitzer
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Antwort #4 - 09.04.2008 um 12:18:34
 
Ogbo schrieb am 09.04.2008 um 11:20:12:
Wie ist das bei einer Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, die ohne Bindung an einem bestimmten Zweck ausgestellt wurde? Mein Mann besaß eine solche von 2002 bis Anfang 2006. Er hat zwar in dieser Zeit auch studiert, die AE im Pass sagt darüber aber nichts aus.  


Die "Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht", wie Du es nennst, war mit Sicherheit eine "Aufenthaltsbewilligung" - Diese war immer und quasi automatisch zweckgebunden - im hiesigen Falle an den Zweck des Studiums gebunden - so wie heute die AE nach § 16 AufenthG.

Für die Erteilung einer NE nach § 9 AufenthG sind fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nötig - Zeiten eines Studiums werden dafür allerdings nur zur Hälfte berücksichtigt. (Bei fünf Jahren Studium zählen also nur 2 1/2 Jahre.)

Wenn Du Deutsche bist, könnte aber das gelten was Sanija schrieb - NE nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und rechtmäßiger in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebter Ehe, wenn der LU des partners gesichert ist.

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Ogbo
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Antwort #5 - 09.04.2008 um 12:28:23
 
Es handelte sich vor 2005 tatsächlich um eine "Aufenthaltserlaubnis" (steht so auf dem Aufkleber im Pass, ein Studium oder anderer Zweck wird nicht erwähnt). Müsste dann § 15 AuslG gewesen sein. Das macht das Ganze so spannend ... Falls diese Zeit voll anerkannt wird, könnte mein Mann schon jetzt und nicht erst nach 3 Jahren Ehe die NE beantragen. Darum meine Frage ...Vielen Dank für eure Hinweise!!!
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Antwort #6 - 09.04.2008 um 12:59:11
 
Eine AE nach § 15 AuslG erscheint mir unmöglich.

Der § 15 AuslG hat mehr Definitionscharakter (ähnlich heute dem § 7 AufenthG) - als  Rechtsgrundlage für eine AE nach "altem Recht" kam der nach meiner Erinnerung deshalb gar nicht in Frage sondern vielmehr die §§ 16 bzw 18 - 22, 23 etc.

Da früher die Rechtsgrundlage für die AE nicht mit auf dem Aufkleber angegeben war, würde im Zweifel nur eine Nachfrage bei der ABH helfen, wenn Dein Mann die Rechtsgrundlage nicht selber kennt. Das Studium kann jedenfalls nicht die Begründung für die AE-Erteilung gewesen sein.

Zitat:
Falls diese Zeit voll anerkannt wird, könnte mein Mann schon jetzt und nicht erst nach 3 Jahren Ehe die NE beantragen.


Da Ihr offenbar noch keine 3 Jahre verheiratet seid, würde das zutreffen. Beachtet aber , dass auch alle anderen in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Überlegendwert wäre auch, statt der NE nach § 9 den Daueraufenthalt EG (§§ 9a -c AufenthG) zu beantragen - für den müssten keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden, und er wäre letztlich die "bessere NE".

(Die genannten Vorschriften findest Du hier im Forum unter dem Button "Gesetze" zum Nachlesen.)

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