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Wohnortwechsel bei Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 6.605 mal)
Manjaa23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.04.2008 um 21:11:44
 
Hallo!

Wollte erstmal die aktuellen geschehnisse schildern. ich habe vor einiger zeit glaub ich ziemlich viele fragen zu duldung gestellt da ich eine familie kenne die ziemlich in der klemme deswegen steckte, sie sind aus kosovo.
ende letzten jahres haben sie glücklicherweise durch die härtefallkommission eine befristete aufenthaltserlaubnis bekommen. das war wirklich rettung in letzter sekunde für sie, da sie schon den abschiebungstermin hatten!!

nun hab ich ein paar allgemeine fragen zur aufenthaltserlaubnis nach §23a:

-Kann man den Wohnort frei wählen? oder gibt es begrenzung für Stadt oder Bundesland?

-sind reisen in EU-Länder möglich?

-welche voraussetzungen sind für verlängerung einzuhalten? wie verhält es sich,wenn man gerade in einer ausbildung ist bzw. schulabschluss nachholt?

-welche voraussetzungen müssen erfüllt werden,um unbefristete AE zu bekommen?

-was gibt es sonst so zu beachten?

ICh danke euch!!!
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.04.2008 um 22:25:28
 
Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-Kann man den Wohnort frei wählen? oder gibt es begrenzung für Stadt oder Bundesland?  

AE's können Auflagen enthalten. Sie können lauten: "Wohnsitznahme nur in XY"
Ist eine solche Auflage nicht enthalten, kann man umziehen.

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-Kann man den Wohnort frei wählen? oder gibt es begrenzung für Stadt oder Bundesland?  

Antwort wie oben.

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-sind reisen in EU-Länder möglich?  

Da EU nicht gleich Schengen ist, muss die Frage mit 'nein' beantwortet werden.
Mit der AE sind Reisen in andere Schengen Staaten möglich.

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-welche voraussetzungen sind für verlängerung einzuhalten? wie verhält es sich,wenn man gerade in einer ausbildung ist bzw. schulabschluss nachholt?  

Lies dir zuerst den § 23 a durch.
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#23a
Die Frage an sich kann nicht beantwortet werden.
Die Erteilung der AE erfolgt auf Empfehlung der Kommission und liegt im Ermessen der ABH. Sie kann trotz positiver Empfehlung keine AE erteilen. Es handelt sich um eine reine "Gnadenentscheidung"
Wenn die Voraussetzungen, unter denen die AE erstamlig erteilt wurde, im Zeitpunkt der Verlängerung weiterhin vorliegen, kann man davon ausgehen, dass sie AE auch verlängert wird.
Straffälligkeit oder ggfs. Sozialhilfebezug kann eine Verlängerung gefährden.

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-welche voraussetzungen müssen erfüllt werden,um unbefristete AE zu bekommen?  

Schau in den § 26 Absatz 4   hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#26
Hinweis: eine unbefristete AE gibt es nicht mehr, sie heißt jetzt Niederlassungserlaubnis (NE)

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-was gibt es sonst so zu beachten?  

Straffälligkeit vermeiden, Lebensunterhalt sichern, Deutsch lernen, Kinder sollen Schulpflicht erfüllen oder Ausbildug machen.
Das wären die besten Voraussetzungen, seinen Aufenthalt im Bundegebiet zu verfestigen

proll

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 05.04.2008 um 22:44:46
 
Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-sind reisen in EU-Länder möglich?


Da hat Proll sich wohl geirrt:

* Reisen für bis zu 3 Monate in Schengen-Länder sind mit jeder deutschen AE oder NE - auch mit einer AE nach § 23 a - visumsfrei möglich,
http://de.wikipedia.org/wiki/Schengener_Abkommen

* Reisen in andere Länder der EU und der übrigen Welt sind selbstverständlich ebenfalls möglich, können aber evtl. ein Visum erfordern, was bei der Botschaft des jeweiligen Reiselandes zu erfragen ist.

* Auch Reisen in Herkunftsland sind möglich (anders als bei anerkannten Flüchtlingen sowie Ausländern mit AE nach § 25 Abs. 5, wo durch die Reise das Aufenthaltsrecht gefährdet wird!)

Manjaa23 schrieb am 05.04.2008 um 21:11:44:
-welche voraussetzungen sind für verlängerung einzuhalten? wie verhält es sich,wenn man gerade in einer ausbildung ist bzw. schulabschluss nachholt?

-welche voraussetzungen müssen erfüllt werden,um unbefristete AE zu bekommen?


An der Stelle ist der Hinweis auf § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG wichtig, der für Schüler und Auszubildende auf die Anwendung des § 35 AufenthG verweist.

Das bedeutet, wer minderjährig eingereist ist und  eine Ausbildung (auch Schule oder Studium) macht, die zu einem anerkannten Abschluss führt, kann auch ohne Nachweis der Lebensunterhaltsicherung eine NE beanspruchen!

Asylverfahrenszeiten sowie Duldungszeiten vor 1.1.2005 (§ 102 Abs 2 AufenthG) werden auf die geforderte Mindestaufenthaltsdauer von 5 bzw. 7 Jahren angerechnet.


gc

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« Zuletzt geändert: 05.04.2008 um 23:01:04 von gc »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.04.2008 um 22:52:16
 
gc schrieb am 05.04.2008 um 22:44:46:
Da hat Proll sich wohl geirrt

Nö, proll hat sich nicht geirrt, da er das gleiche geschrieben hat wie du.

Grundsätzlich sind Reisen in alle Länder möglich und zwar mit Visum, wenn man es bekommt, oder, wenn man von der Visapflicht befreit ist, ohne Visum.
Da das aber jeder weiß, gehe ich davon aus, dass der Themenstarter Reisen ohne Einholung eines Visums meint.

Und schon haben wir beide richtig geantwortet, obwohl es gc korrekter ausgedrückt hat.

proll
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Antwort #4 - 06.04.2008 um 13:53:21
 
Zitat:
Nö, proll hat sich nicht geirrt, da er das gleiche geschrieben hat wie du.  

Die Frage des TS könnte auch in die Richtung zielen, ob es für die AE nach § 23 a schädlich ist, reisen in Länder zu unternehmen, bei dem die Ausreise aus Deutschland dokumentiert wird (Eintrag im Reisepass), während bei Reise in Schengen Staaten kein Eintrag erfolgt.

trixie
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Antwort #5 - 07.04.2008 um 09:10:26
 
Danke für eure Antworten.
Die Frage mit dem Reisen in EU-Länder hatte ich nur mit dem Hintergrund von Urlaub gestellt. Ich habe es nicht gewusst, dass man EU und Schengen-Länder unterscheiden muss. Also Danke für die Info!
Was ist genau zu beachten, wenn man nun mit der AE nach Kroatien reisen möchte?
Da ist also ein Visum nötig? Könnte es bei der Ausstellung Schwierigkeiten geben?

Muss diese Wohnortbeschränkung im AE-Ausweis stehen oder kann das auch auf einem anderen Dokument vermerkt werden??

Kann die Wohnortbeschränkung aufgehoben werden, wenn man z.B. einen Job oder AUsbildungsstelle in einem anderen Bundeslang gefunden hat?

Ich danke euch schon mal für eure Hilfe!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.04.2008 um 15:13:10
 
Kroatien ist weder EU- noch Schengenland.
Erkundige dich bei der kroatischen Auslandsvertretung, ob du ein Visum brauchst. Beachte bitte, welche Länder als Transitländer durchquert werden.

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Antwort #7 - 07.04.2008 um 22:51:46
 
Steht einer Wohnsitzbeschränkung nicht Art. 2 des 4. EMRK-Zusatzprotokolls entgegen? In einer neueren Entscheidung zur Residenzpflicht für Asylbewerber hat der EGMR für deren Rechtmäßigkeit entscheidend darauf abgestellt, dass Freizügigkeit so lange nicht besteht, wie die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts noch nicht festgestellt ist. Das ist bei einer AE natürlich ganz anders. Wie sehen das die Profis?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Manjaa23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 16.04.2008 um 21:12:06
 
OK, die ABH sagte mir bezüglich Wohnsitzbeschränkung man muss mindestens 2 Jahre mit AE wohnen bleiben, danach eventuell ...

Also selbst wenn man einen Job in einem anderen Bundesland hat, kann man diesen nicht antreten, richtig??

Nochmal ne andere Frage, weiß nicht ob ihr mir da weiterhelfen könnt:
Und zwar haben ja Ausländer mit AE keinen Anspruch auf Hartz4, heißt automatisch Sozialhilfe? Oder gibt es da noch eine extra Regelung ? Ich meine wo drin steht, welche Leistungen Ausländer mit AE bekommen?

Danke und einen schönen Abend
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Linda.1001
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Antwort #9 - 16.04.2008 um 21:37:02
 
Sorry, wenn ich jetzt mal dazwischen funke, aber wie sieht es bei einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 26 aus mit einem Wohnortswechsel, wenn eine Stadt Y angegeben ist als Wohnortsbeschränkung und man aber in die Stadt X umziehen will?

Ich hatte das vorhin in einem anderen Thread schonmal versucht zu erläutern.
Im alten Pass wurde die Wohnortsbeschränkung 'amtlich geändert' und durchgestrichen, ich weiss nicht wie es dabei im neuen Pass aussieht, ob dort eine Beschränkung drin steht oder nicht.
Ich weiss bei besagtem Fall nicht, ob die Wohnortsbeschränkung aufgehoben oder 'nur' auf die Stadt Y geändert wurde.

Kann man denn einen Umzug beantragen oder ist man dennoch an die Stadt gebunden?

Vielen Dank
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Antwort #10 - 16.04.2008 um 23:46:34
 
@ Manjaa

Manjaa23 schrieb am 16.04.2008 um 21:12:06:
Und zwar haben ja Ausländer mit AE keinen Anspruch auf Hartz4, heißt automatisch Sozialhilfe? Oder gibt es da noch eine extra Regelung ? Ich meine wo drin steht, welche Leistungen Ausländer mit AE bekommen? 


Da gibt es eine Reihe unterschiedlicher Regelungen. So kann man mit vielen AE durchaus Anspruch auf ALG II haben, wenn anerkannter Bedarf gegeben ist. Die AE nach § 23a AufenthG gehört IMHO dazu. Unter das AsylbLG fällst Du mit diesem Titel jedenfalls nicht mehr. Lies dazu auch mal
hier
nach. (Blaues bitte klicken)

Manjaa23 schrieb am 16.04.2008 um 21:12:06:
Also selbst wenn man einen Job in einem anderen Bundesland hat, kann man diesen nicht antreten, richtig?? 


Wenn Du tatsächlich einen Job sicher in Aussicht hast und dadurch unabhängig von Sozialleistungen leben könntest, könnte ein Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage bei Deiner ABH ggf. erfolgreich sein.


@ Linda:

Linda.1001 schrieb am 16.04.2008 um 21:37:02:
aber wie sieht es bei einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 26 aus mit einem Wohnortswechsel,


Dein Post verwirrt hier ziemlich - eine Aufenthaltsbefugnis gibt es nach neuem Recht (Aufenthaltsgesetz) nicht mehr. Nach altem Recht (Ausländergesetz) gab es zwar eine Aufenthaltsbefugnis, aber keine nach § 26 AuslG. - So richtig, weiß ich also nicht, um welchen Aufenthaltstitel es hier eigentlich geht.

Wenn eine Wohnsitzauflage vermerkt ist, so kann diese auf Antrag gestrichen werden - dafür müssen aber ausreichende Gründe gegeben sein bzw. vorgetragen werden.

Linda.1001 schrieb am 16.04.2008 um 21:37:02:
ich weiss nicht wie es dabei im neuen Pass aussieht, ob dort eine Beschränkung drin steht oder nicht. 


Es wäre schon sinnvoll, dass zu wissen. Wenn Du es schon nicht weißt, wie soll Dir dann hier seriös geantwortet werden ... - Ggf. ist Deine Frage sogar gegenstandslos, wenn nämlich im neuen Pass gar keine Wohnsitzauflage (mehr) vermerkt ist, wofür einiges spricht, wenn sie im alten schon gestrichen wurde.

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Antwort #11 - 17.04.2008 um 19:43:54
 
Danke dir trotzdem für die Antwort. Ja, ich weiss, ich sollte es abwarten, sorry.  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 21.04.2008 um 19:30:55
 
Hallo!

Ich habe ein bisschen recherchiert über die Wohnsitzauflage.

Im Art.2 des 4. EMRK Zusatzprotokolls heißt es : "1.Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen."

Dagegen steht aber §12 AufenthG: "(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden." Wird in der Praxis aus dem "...können mit Bedingungen erteilt werden..." wohl ein "...werden mit Bedingungen erteilt..." oder wie???

Dann habe ich in einer UNHCR Stellungsnahme noch folgendes gefunden:

"Bei Flüchtlingen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis beschränkt....", "...Beschränkungen der Freizügigkeit sind gemäß Art. 26 GFK nur möglich, soweit diese
„allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden“. Dabei ist
nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 AufenthG, die keine
Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Ausländern enthält, in den Blick zu nehmen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen
betrifft aber lediglich alle von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG abhängigen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG(„Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) sowie die Inhaber von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2 AufenthG.6 Die Belastung ist somit nur von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln und nicht von allen Ausländern gleichermaßen hinzunehmen."

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis halten sich
rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik auf und fallen somit in den Schutzbereich des Artikels 2 ZP4 EMRK. Die Praxis, die Wahl des Wohnsitzes bei Flüchtlingen durch eine den Aufenthaltstitel begleitende Auflage auf das Bundesland, den Bezirk oder den Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde – oder sogar eine bestimmte Gemeinde – zu beschränken, stellt somit einen Eingriff in das in Artikel 2 ZP4 EMRK verbürgte Recht auf Freizügigkeit dar.
(Quelle:http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/4.2._D-Stellun...)

Ich finde es sehr hinderlich für die Integration und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Denn so wie ich es verstanden habe, kann die Auflage nur aufgehoben werden, wenn man keine Leistungen des SGBII empfängt.

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