Hallo!
Ich habe ein bisschen recherchiert über die Wohnsitzauflage.
Im Art.2 des 4. EMRK Zusatzprotokolls heißt es : "1.Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen."
Dagegen steht aber §12
AufenthG: "(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis
können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden." Wird in der Praxis aus dem "...können mit Bedingungen erteilt werden..." wohl ein "...werden mit Bedingungen erteilt..." oder wie???
Dann habe ich in einer UNHCR Stellungsnahme noch folgendes gefunden:
"Bei Flüchtlingen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis beschränkt....", "...Beschränkungen der Freizügigkeit sind gemäß Art. 26 GFK nur möglich, soweit diese
„allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden“. Dabei ist
nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2
AufenthG, die keine
Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Ausländern enthält, in den Blick zu nehmen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen
betrifft aber lediglich alle von Leistungen nach dem
SGB II oder XII oder dem AsylbLG abhängigen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG(„Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) sowie die Inhaber von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2
AufenthG.6 Die Belastung ist somit nur von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln und nicht von allen Ausländern gleichermaßen hinzunehmen."
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis halten sich
rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik auf und fallen somit in den Schutzbereich des Artikels 2 ZP4 EMRK. Die Praxis, die Wahl des Wohnsitzes bei Flüchtlingen durch eine den Aufenthaltstitel begleitende Auflage auf das Bundesland, den Bezirk oder den Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde – oder sogar eine bestimmte Gemeinde – zu beschränken, stellt somit einen Eingriff in das in Artikel 2 ZP4 EMRK verbürgte Recht auf Freizügigkeit dar.
(Quelle:
http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/4.2._D-Stellun...)
Ich finde es sehr hinderlich für die Integration und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Denn so wie ich es verstanden habe, kann die Auflage nur aufgehoben werden, wenn man keine Leistungen des SGBII empfängt.