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Visum für beabsichtigte Eheschließung in Deutschland (Gelesen: 9.173 mal)
miracle
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02.04.2008 um 22:02:52
 
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Ich habe zwei Fragen, wo Ihr mir vielleicht mit Informationen weitehelfen könnt.

Ich (deutscher Staatsbürger) und meine zukünftige Frau (Ukrainerin) möchten in 3 Monaten in D heiraten. Termin beim Standesamt ist eingeholt (Unterlagenmarathon erfolgreich absolviert) und Visum für Eheschließung bereits in Kiew beantragt.

1. Frage:
Für die Prüfung des Visumantrags hat die Botschaft in Kiew die Ausländerbehörde kontaktiert. Ich wurde zur Ausländerbehörde eingeladen und musste paar Unterlagen abgeben (Verdienstbescheinigungen, Mietvertrag, etc.). Ich muss erwähnen, dass ich noch in der Wohnung der Eltern angemeldet bin. Somit bin ich nicht der Hauptmieter. Die Wohnungsgröße beträgt 90qm bei 3 Personen, die im Haushalt wohnen.

Ist für die Erteilung des Visums (= Aufenthalterlaubnis = Notionales Visum? = D-Visum?)von nöten, dass ich als Hauptmieter im Mietvertrag aufgeführt bin?

2. Frage:
Das Visum für die beabsichtigte Eheschließung, so wurde meiner Freundin in der Botschaft gesagt, sei eine Aufenthaltserlaubnis. Meine Verlobte müsste allerdings bis zum Standesamttermin mindestens zweimal nach Deutschland einreisen, da sie zwischenzeitlich wieder nach Ukraine muss, um noch einige private Dinge zu erledigen.

Kann mit diesem Visum bzw. der Aufenthaltserlaubnis mehrmals nach Deutschland eingereist werden? Oder erlischt die Gültigkeit bei der ersten Ausreise?

Ich Danke für Eure Rückmeldungen!
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Einbeck
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Antwort #1 - 02.04.2008 um 22:11:27
 
Frage 1

Ausländerrechtlich wird dies nirgends verlangt.

Frage 2

bei Abholung des Visas bitte den Sticker /Etikett genau lesen (zu Gültigkeitszeitraum von ... bis..., Anzahl tage und Anzahl Einreisen)
Visa kann für bis zu max. 90 Tage und 01, 02 oder MULT einreisen gewährt werden.
Ob wiederholte Ein- und Ausreisen möglich sind hängt vom erteilten Visa ab, evtl. vorher mit Visastelle abklären und mehrere einreisen erbitten (bitte begründen)
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miracle
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Antwort #2 - 04.05.2008 um 02:21:25
 
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Meine Verlobte bekam das 3 monatige Heiratsvisum. So wie wir gewünscht haben, wurde ihr ein Multiples Visum ausgestellt, da sie wegen einer Abschlußprüfung für kurze Zeit nach Ukraine zurück musste. Jetzt hat sie mich angerufen und berichtet, dass sie an der polnischen Grenze zu Ukraine aufgehalten wurde. Ihr wurde für drei Jahre ein Einreiseverbot für Polen erteilt. Laut polnischen Grenzbeamten hätte sie nach der ersten Einreise durch das polnische Staatsgebiet nach Deutschland nicht mehr nach Polen einreisen dürfen. Auch nicht, um Transit nach Ukraine zu fahren.

Aber gerade mit der Absicht zwischendurch wieder in die Ukraine zurückzufahren, hatten wir bei der deutschen Botschaft ein multiples Visum beantragt. Um uns zu vergewissern, dass dies möglich ist, haben wir alle drei Botschaftsmitarbeiter, die uns interviewt haben, mehr als zwei mal gefragt. Sie sagten, mit einem multiplem Visum wäre das kein Problem.

Jetzt zu meinen Fragen:
- kann meine Verlobte überhaupt wieder mit Ihrem vorhandenen Hairatsvisum (multiple) erneut nach Deutschland einreisen?
- wenn ja, darf Sie durch Ungarn/Österreich per Bus, Auto, etc. einreisen?
- oder darf sie nur per Flugzeug einreisen? Kann eine Zwischenlandung in Rumänien (Timisoare) Probleme bereiten (es gibt keine Direktflüge)?

Würde mich auf rasche Rückinfos freuen!




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Antwort #3 - 04.05.2008 um 08:32:28
 
miracle schrieb am 04.05.2008 um 02:21:25:
- wenn ja, darf Sie durch Ungarn/Österreich per Bus, Auto, etc. einreisen?  

Solange sie durch die Schengen Staaten fährt, um nach Deutschland zu kommen, dürfte das kein Problem sein, weil ein Transit erlaubt ist. Ob sie bei einem Flug über Rumänien nicht zusätzlich ein Flughafenvisum braucht, sollte sie bei der rumänischen Botschaft nachfragen.

Zu diesem Thema gib einfach in die Suchfunktion "Transit nationales Visum" und bei Suchtiefe "alle Beiträge" ein, dann kannst einiges hierzu erfahren.

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garfield2008
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Antwort #4 - 04.05.2008 um 10:20:57
 
H(a)i,

miracle schrieb am 04.05.2008 um 02:21:25:
Laut polnischen Grenzbeamten hätte sie nach der ersten Einreise durch das polnische Staatsgebiet nach Deutschland nicht mehr nach Polen einreisen dürfen. Auch nicht, um Transit nach Ukraine zu fahren.


Das ist durchaus möglich, da das Heiratsvisum nur ein nationales Visum ist und im Normalfall nur einen Transit durch andere Schengenstaaten erlaubt. Jedenfalls hab ich noch nie ein anderes gesehen.

Warum habt ihr nicht direkt nach der Hochzeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, nach Hochzeit mit Heiratsvisum bekommt man diese im Normalfall am selben Tag.

So bleibt ihr für die Rückreise nur ein Flug. Im Normalfall braucht sollte sie kein Flughafenvisum in Rumänien benötigen, genaues sollte aber die Fluggesellschaft wissen.
Auf jedenfall gibt es Direktflüge von Kiev nach Frankfurt oder Berlin, wobei die Berliner anscheinend alle in den nächsten Wochen ausgebucht sind.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #5 - 04.05.2008 um 13:40:01
 
garfield2008 schrieb am 04.05.2008 um 10:20:57:
Das ist durchaus möglich, da das Heiratsvisum nur ein nationales Visum ist und im Normalfall nur einen Transit durch andere Schengenstaaten erlaubt.

Es dürfte hier nicht um den Transit durch die Schengen Staaten gehen, sondern um die Überquerung der Aussengrenze und da ist nach Artikel 18 SDÜ nur der Transit vom Drittland zum Vertragsstaat, der das Visum ausgestellt hat, möglich, aber nicht umgekehrt.

garfield2008 schrieb am 04.05.2008 um 10:20:57:
Warum habt ihr nicht direkt nach der Hochzeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, nach Hochzeit mit Heiratsvisum bekommt man diese im Normalfall am selben Tag.

... weil sie noch nicht geheiratet haben.  Zwinkernd

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Antwort #6 - 04.05.2008 um 14:01:00
 
Hallo Thomas, der Hochzeitstermin ist erst im Juli. Meine Verlobte war deshalb früher schon bei mir, um bei den Hochzeitsvorbereitungen mitzuhelfen. Zwischendurch musste sie, wie gesagt, in die Ukraine zurück, um Ihre Abschlußprüfung zu schreiben. Wir wollten eigentlich parallel zum Heiratsvisum auch ein Besuchsvisum bei der deutschen Botschaft beantragen. Aber bei der Botschaft selber haben Sie auf die Unsinnigkeit dieses Vorhabens hingewiesen, da ein multiples Heiratsvisum für unsere Problemstellung völlig ausreichen würde.

Ich habe heute früh erfahren, dass meine Freundin immer noch an der Grenze festsitzt. Ihr wurden alle Sachen weggenommen und sie war ganze Nacht in einem Zimmer eingesperrt. Heute früh konnte Sie sich kurz melden, um mir zu sagen dass sie in eine Stadt gebracht wird, wo sie einem Richter vorgeführt werden soll. Da heute Sonntag ist, soll dies erst Morgen stattfinden. Bis dahin wird sie eingesperrt bleiben. Am Montagfrüh musste Sie eigentlich Ihr Prüfung schreiben. Ich dachte, ich traue meinen Ohren nicht, als ich hörte, dass sie eingesperrt wird. Ich sehe da keine Verhältnismäßigkeit. Sie wird wie ein Großverbrecher behandelt.

Muss ein Transitvisum für Ungarn und Österreich bei der Botschaft in Kiew beantragt werden? Ist die Prozedur genauso aufwendig wie bei einem Besuchsvisum?

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Antwort #7 - 04.05.2008 um 14:46:09
 
miracle schrieb am 04.05.2008 um 14:01:00:
Muss ein Transitvisum für Ungarn und Österreich bei der Botschaft in Kiew beantragt werden?

Laut der SDÜ Art. 18 wäre das m. M. nach nicht notwendig.

miracle schrieb am 04.05.2008 um 14:01:00:
Ist die Prozedur genauso aufwendig wie bei einem Besuchsvisum?  

Wenn ein Transitvisum erforderlich wird, läßt sich der damit verbundene Aufwand sicherlich nicht vorhersagen, da ja zwei Botschaften betroffen sind.

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Antwort #8 - 04.05.2008 um 15:42:41
 
@miracle
ich gehe davon aus Deine Verlobte hat
visa Kat. D  gültig für Deutschland
für 90 Tage Aufententhalt mit "MULT" Einreisen.

Höre hier erstmalig von einem Problem bei "mult" Einreisen.

sorry dann ist glaube ich etwas falsch gelaufen.
Würde anwaltschaftliche Hilfe und Widerspruch etc. empfehlen.

Ansonsten äußern sich hoffentlich noch Experten der Bundespolizei, die Kollegen haben ja auch tägliche Erfahrung.
Habe aber nichts gefunden, das nur 1 Durchreise erlaubt ist, siehe Gesetzestexte.

zitiere mal aus den SDÜ:
(bei info4alien.de in der Rechtssammlung ungd unter Gesetzestexte verlinkt)

Abschnitt 2
Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt

Artikel 18

Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.


In der geänderten Fassung durch die VO - (EG) Nr. 1091/2001 vom 28.Mai 2001

(nicht gültig in Dänemark)


Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum kann ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) ,d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.


Hier der Text des GKI
(auch verlinkt unter der Rechtssammlung)


2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird
von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales
Visum ausgestellt.
Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gül-
tigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als ein-
heitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt,
sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Vorausset-
zungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder
aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels
3 Abschnitt I dieses Übereinkommens angenommen
wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a), c), d) und e des Übereinkommens auf-
geführten und in Teil IV dieser Instruktion übernom-
menen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls
berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch
das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu rei-
sen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu
begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er
erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und
e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er
steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mit-
gliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise
begehrt wird.



Ich lese hier nirgends das die Zahl der Durchreisen limitiert ist.

Falls dich der Gesetzestext etwas verwirrt, der Text redet oder besser schreibt verklauselt über sogenannte  Hybrid Visa (Kombination aus D + C visa)
D+C Visa, nationale -D- visa die auch gleichzeitig -C- visa sind.
Da wir auch kombinierte D+C Visa erteilen können.
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Antwort #9 - 04.05.2008 um 15:52:42
 
Einbeck schrieb am 04.05.2008 um 15:42:41:
Ich lese hier nirgends das die Zahl der Durchreisen limitiert ist.  

Da magst du sicherlich Recht haben, aber

Einbeck schrieb am 04.05.2008 um 15:42:41:
Andernfalls
berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch
das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu rei-
sen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu
begeben, der das Visum erteilt hat


... und das würde bedeuten, dass man nur vom Drittland als Transitreise nur z. B. nach Deutschland reisen darf, aber eben nicht umgekehrt.

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Antwort #10 - 04.05.2008 um 16:09:15
 
trixie schrieb am 04.05.2008 um 15:52:42:
und das würde bedeuten, dass man nur vom Drittland als Transitreise nur z. B. nach Deutschland reisen darf, aber eben nicht umgekehrt


Trixie, Du warst schneller, genau dieser Punkt ist mir gerade eben auch eingefallen.

Die Reise Ukraine - Polen - D ist mit D visa okay,
nur die Rückreise via/durch Polen ist nicht erlaubt mit D visa, sagt der Text ja auch ganz klar.

Da Ihr jetzt scheinbar von der Ukraine kommend an der polnischen Grenze die Einreise verweigert wird,  denke ich mal das man Ihr evtl. eine vorherige Rückkehr (Transit) auf den landweg
von D durch Polen in die Ukraine vorwirft, dieser Landweg zur rückkehr wäre vom D-Visa nicht gedeckt.
Da diese Rückkehr via Polen nicht gestattet war, man dies aber erst jetzt (mangels vorheriger interner Grenzkontrollen) bemerkt (bzw. die bei der Ausreise aus Polen schon im PC vermerkt hatte aber nicht ahndete)und jetzt durch eine Einreiseverweigerung bestraft.

Kollegen hätten in diesen Falle Hybrid D+C visa erteilen sollen, an die Hin und her Reise auf den landweg hat keiner gedacht.
Man muss jedes einzelne detail beachten um Schwierigkeiten zu vermeiden.
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Antwort #11 - 04.05.2008 um 16:33:18
 
Einbeck schrieb am 04.05.2008 um 16:09:15:
Da diese Rückkehr via Polen nicht gestattet war, man dies aber erst jetzt (mangels vorheriger interner Grenzkontrollen) bemerkt (bzw. die bei der Ausreise aus Polen schon im PC vermerkt hatte aber nicht ahndete)und jetzt durch eine Einreiseverweigerung bestraft.  


Ich denke sehr wohl, dass man das ahndete und zwar ziemlich heftig.

miracle schrieb am 04.05.2008 um 14:01:00:
Ihr wurden alle Sachen weggenommen und sie war ganze Nacht in einem Zimmer eingesperrt. Heute früh konnte Sie sich kurz melden, um mir zu sagen dass sie in eine Stadt gebracht wird, wo sie einem Richter vorgeführt werden soll. Da heute Sonntag ist, soll dies erst Morgen stattfinden.


Einbeck schrieb am 04.05.2008 um 16:09:15:
Trixie, Du warst schneller, genau dieser Punkt ist mir gerade eben auch eingefallen.  


Darauf hatte ich ja bereits in Antwort # 5 hingewiesen. Zwinkernd

Sollte deine Freundin nach ihrer Rückkehr aus der Ukraine nochmals - vor eurer Hochzeit - in ihre Heimat auf dem Landweg müssen, wäre es notwendig, dass sie sich ein Visum Kategorie C besorgt oder sich für die Heimreise ein Visum der zu durchquerenden Staaten ausstellen lässt.

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Antwort #12 - 04.05.2008 um 16:35:29
 
miracle schrieb am 04.05.2008 um 02:21:25:
Meine Verlobte bekam das 3 monatige Heiratsvisum. So wie wir gewünscht haben, wurde ihr ein Multiples Visum ausgestellt, da sie wegen einer Abschlußprüfung für kurze Zeit nach Ukraine zurück musste. Jetzt hat sie mich angerufen und berichtet, dass sie an der polnischen Grenze zu Ukraine aufgehalten wurde. Ihr wurde für drei Jahre ein Einreiseverbot für Polen erteilt. Laut polnischen Grenzbeamten hätte sie nach der ersten Einreise durch das polnische Staatsgebiet nach Deutschland nicht mehr nach Polen einreisen dürfen. Auch nicht, um Transit nach Ukraine zu fahren.


oh man, jetzt verstehe ich es erst richtig. Man sollte nicht gleich vom bett an den PC gehen sondern erst Kaffee trinken und wach werden.
Gemeint ist die Kontrolle auf dem Rückweg, bei der Rückreise via Polen am Grenzübertritt
zur Ukraine.

Ja diese Rückreise via Polen, hätte eines Tranistvisa der Polen bedurft, da D-Visa
zur die Durchreise in Richtung Deutschland (den das Visa ausstellenden Staat) gestattet.

Dachte immer,  wegen Einreiseverweigerung  (Einreise in Schengen) das die andere Richtung (aus der Ukraine kommend) gemeint war.

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Antwort #13 - 04.05.2008 um 17:07:12
 
Ich und meine Verlobte als Laien im Visumdschungel konnten natürlich nicht Wissen, dass hier Probleme entstehen könnten. Vor allem auch deshalb nicht, weil wir uns durch mehrmaliges Hinterfragen bei dem Amt (deutsche Botschaft), welche hier eigentlich über die nötige Auskunftskompetenz verfügen sollte, in Sicherheit gewogen haben.

Schade eigentlich. Was bleibt ist die Sorge, was meiner Verlobten grade passiert und Ihr der ganze Stress und auch wahrscheinlich eine verpasste Abschlußprüfung.
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Antwort #14 - 05.05.2008 um 22:05:58
 
Meine Verlobte wurde heute dem Richter vorgeführt. Sie musste eine Geldstrafe zahlen (ca. 50€) und anschließend Polen verlassen. Ähnlich erging es in dieser Nacht auch einigen anderen Staatsbürgern von Ukraine, Moldawien, Weissrussland etc. Nun darf sie 3 Jahre das Land nicht betreten. Sie wird es überleben, Polen zu meiden. Für immer in Erinnerung bleiben wird allerdings das rauhe Vorgehen der polnischen Grenzmacht. Wir sind froh, dass es vorbei ist.
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