Hallo Emick,
unser Anwalt hatte uns geraten die Daueraufenthaltsberechtigung EU bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Dies hatten wir auch getan, allerdings wurde in das Dokument ein Vermerk eingetragen:
„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.
Danach beantragten wir die Streichung der obigen Bemerkung.
-Einschreiben-
Antrag auf Streichung der Einschränkungen in meiner Daueraufenthaltsberechtigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Streichung der Einschränkungen meiner Daueraufenthaltsberechtigung. Meine Daueraufenthaltsberechtigung enthält zusätzlich folgenden Wortlaut:
„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.
Zur Begründung führe ich an:
mein Lebensmittelpunkt befindet sich bereits seit 6/2001 in Deutschland. Neben meinem Studium war ich im gesetzlichen Rahmen erwerbstätig (90/180Tage Regelung nach §5 FreizügG/EU), davon über 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber.
Weitere Gründe:
• Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a
AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.
• Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.
• Im übrigen waren die Vorraussetzungen am Tage des EU-Beitritts erfüllt, da damals die 5 Jahre erlaubten Aufenthalts bereits erfüllt waren und deshalb auch das bedingungslose Daueraufenthaltsrecht besteht. Von daher ist die Urkunde lediglich deklaratorischer Natur und läßt eine Einschränkung nicht zu.
Bezugnehmend auf §9a Aufenthaltsgesetz und der in Abs. 1 S.2 geregelten Gleichstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG mit der Niederlassungserlaubnis gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Niederlassungserlaubnis nach §9 Abs. 1 S. 2. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG berechtigt daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG bedürfen daher ebensowenig wie inhaber einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihr Recht auf Zugang zur Beschäftigung ist grundsätzlich von dem in §39 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen unabhängig.
Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung noch benötigen.
Hochachtungsvoll
-Schreiben Ende-
Dieser Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung das wir uns nicht auf das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater berufen können weil Bulgarien kein Drittstaat ist. auf unsere weitere Argumentation wurde nicht eingegangen.
Wir befinden uns jetzt im Widerspruch und haben einen Anwalt unseren Fall übergeben und werden versuchen unser Recht einzuklagen.
Wie gesagt, aktuell befinden wir uns im Widerspruch, wofür allerdings noch eine Ausformulierung unseres Anwalts fehlt.
Besten Gruß
Bernd