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Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 25.355 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 10.04.2008 um 19:18:03
 
trixie schrieb am 10.04.2008 um 18:38:38:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats  , sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist.


Eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber assiziationsberechtigten Türken ist auf Grund von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eigentlich ausgeschlossen.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Bernd_Nico
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Antwort #31 - 16.04.2008 um 22:58:17
 
Hallo zusammen,

wir hatten heute unseren Anwaltstermin und konnten mit einem guten Gefühl nach hause gehen. Wir werden unseren Antrag wie bereits hier im Forum formuliert vorbringen und zunächst einmal abwarten wie das Arbeitsamt entscheidet. Dienstag oder Mittwoch nächste Woche werden wir abgeben.

Wir halten euch auf dem laufenden. :-D

Besten Gruß aus Hamburg

Berns & Nico
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Emick
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Antwort #32 - 14.06.2008 um 19:51:47
 
Lieber Berns & Nico,

bin gerade auf diese Debate gestossen. Ich bin in der gleichen Situation wie Nico. Wie lautet das Ergebnis? Ihr habt euch ja seit dem 16.04.2008 nicht mehr gemeldet...

Danke fuer euere Rueckmeldung.

MfG

M
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Bernd_Nico
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Antwort #33 - 16.06.2008 um 10:20:09
 
Hallo Emick,

unser Anwalt hatte uns geraten die Daueraufenthaltsberechtigung EU bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Dies hatten wir auch getan, allerdings wurde in das Dokument ein Vermerk eingetragen:

„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.

Danach beantragten wir die Streichung der obigen Bemerkung.


-Einschreiben-

Antrag auf Streichung der Einschränkungen in meiner Daueraufenthaltsberechtigung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Streichung der Einschränkungen meiner Daueraufenthaltsberechtigung. Meine Daueraufenthaltsberechtigung enthält zusätzlich folgenden Wortlaut:

„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.

Zur Begründung führe ich an:

mein Lebensmittelpunkt befindet sich bereits seit 6/2001 in Deutschland. Neben meinem Studium war ich im gesetzlichen Rahmen erwerbstätig (90/180Tage Regelung nach §5 FreizügG/EU), davon über 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber.

Weitere Gründe:

•      Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

•      Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.

•      Im übrigen waren die Vorraussetzungen am Tage des EU-Beitritts erfüllt, da damals die 5 Jahre erlaubten Aufenthalts bereits erfüllt waren und deshalb auch das bedingungslose Daueraufenthaltsrecht besteht. Von daher ist die Urkunde lediglich deklaratorischer Natur und läßt eine Einschränkung nicht zu.

Bezugnehmend auf §9a Aufenthaltsgesetz und der in Abs. 1 S.2 geregelten Gleichstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG mit der Niederlassungserlaubnis gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Niederlassungserlaubnis nach §9 Abs. 1 S. 2. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG berechtigt daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG bedürfen daher ebensowenig wie inhaber einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihr Recht auf Zugang zur Beschäftigung ist grundsätzlich von dem in §39 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen unabhängig.


Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung noch benötigen.



Hochachtungsvoll

-Schreiben Ende-


Dieser Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung das wir uns nicht auf das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater berufen können weil Bulgarien kein Drittstaat ist. auf unsere weitere Argumentation wurde nicht eingegangen.

Wir befinden uns jetzt im Widerspruch und haben einen Anwalt unseren Fall übergeben und werden versuchen unser Recht einzuklagen.

Wie gesagt, aktuell befinden wir uns im Widerspruch, wofür allerdings noch eine Ausformulierung unseres Anwalts fehlt.

Besten Gruß
Bernd
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Bernd_Nico
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Antwort #34 - 19.07.2008 um 17:11:07
 
Hallo zusammen!

die gute Nachricht gleich vorweg - Wir haben jetzt die Arbeitsberechtigung-EU welche für beruflichen Tätigkeiten jeder Art gilt!!

Das gute daran ist, dass wird dafür den Anwalt nicht benötigten und alles in Eigenregie erledigen konnten. Allerdings wäre es ohne die Hilfe dieses Forums nicht möglich gewesen - Nochmals ein herzliches Danke für den Support und die vielen Anregungen die wir hier erhalten haben.

Was haben wir eigentlich gemacht?

1. bei der Meldebehörde oder der ABH eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU beantragt

Diese haben wir auch erhalten, allerdings mit einer Einschränkung. Die Agentur für Arbeit müsste ihr noch Arbeitsgenehmigung/Arbeitsberechtigung ausstellen. Diesen Antrag hatten wir bereits im Januar gestellt der wurde aber abgelehnt.

Dann fanden wir diesen Beitrag:http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215535458

der dort enthaltene Link:
Zitat:
Heute habe ich dem Link der AfA München/ http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-.... folgendes entnommen:

„!!! Neu 06/08: Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG besitzt, erhält auf Antrag eine Arbeitsberechtigung- EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art (ohne Einschränkungen) !!!“
 

Der eigentliche Link befindet sich auf dieser Seite http://www.arbeitsagentur.de/nn_5154/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arb...

Das Dokument könnt ihr als PDF HIER: http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-... runterladen!

Diese Datei haben wir ausgedruckt und sind damit zur BfA gegangen und hatten dort einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU gestellt.

Zunächst war man dort eher abgeneigt uns das zu genehmigen, aber mit dem Ausdruck und den Hinweis darauf das es ja wohl in München möglich wäre wurde der Antrag zur Genehmigung einen Vorgesetzten vorgelegt.

Das war am Dienstag dieser Woche und heute am Samstag hatten wir den positven Bescheid im Briefkasten!

Nochmals vielen Dank an alle die hier geholfen haben und ein kräftiges Daumen drücken für die, welche diesen Weg noch vor sich haben.

Beste Grüße aus Hamburg

Bernd & Nico
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Antwort #35 - 06.08.2008 um 10:40:10
 
Muleta schrieb am 10.04.2008 um 19:18:03:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats, sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist.

Eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber assiziationsberechtigten Türken ist auf Grund von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eigentlich ausgeschlossen.

Muleta  


In der Juristerei bezeichnet man diese Art von Auslegung als Erst-Recht-Schluss.

Wenn also ein Nicht-Euler dieses Anerkenntnis bekommt, dann muss ein Euler dieses "erst recht" bekommen. Nur leider werden viele Vorschriften eigensinnig ausgelegt bzw. auch teilweise komplett falsch interpretiert....

wollte nur mal was dazu sagen Zwinkernd
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iliaspi4
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Antwort #36 - 26.08.2008 um 20:05:03
 
Hallo

Ich studiere in Deutschland ebenfalls seit 2001 und gestern wurde mir in Dortmund (NRW) verweigert, dass ich einen Antrag auf Daueraufenthaltsbescheinigung EU. Ich war bei der ABH. War das richtig oder muss ich zum Rathaus (Meldebehörde).

Danke
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Ganio_Balkanski
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Antwort #37 - 26.08.2008 um 20:40:05
 
Hallo iliaspi4,
habe ähnliche Erfahrungen gemacht wie du, darüber kannst du in diesem Thread lesen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1217974528
kannst du mal schreiben, mit welcher Begründung du eine Ablehnung bekommen hast. In der Ausländerbehörde warst du glaube ich richtig, dort bekommt man auch die Aufenthaltsbescheinigung nach §4a, vorausgesetzt du bist EU-Bürger. So wie ich das sehe, interpretieren einige Behörden den Gesetz anders als andere, also in München bekommt man diese Bescheinigung ohne Probleme in Dresden und Dortmund aber nicht. So wie es aussieht muss man die ABH schon auf vorhandene Urteile aufmerksam machen und falls die sich weiter weigern, die Sache vor Gerich lösen.
Grüße.
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