Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 25.758 mal)
Bernd_Nico
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #15 - 07.04.2008 um 14:52:40
 
Zitat:
eben darum wird es ja, zum Glück schon in drei Wochen, diesen Arbeitskreis auf Bundesebene geben.


Naja, aber bis die Ergebnisse dann in Arbeitsanweisungen umgesetzt werden wird ja wohl auch noch einiges an Zeit vergehen, befürchte ich zumindest. Die Frage ist auch, ob die Anweisung in unseren Sinne positiv ausfallen wird. Von daher wäre ein Warten wohl unangebracht. 

Jedenfalls bremst das unsere Euphorie doch ein wenig aus  unentschlossen

Besten Gruß aus hamburg

Bernd & Nico


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #16 - 07.04.2008 um 16:42:22
 
peroc schrieb am 07.04.2008 um 13:31:58:
Der Agenturmitarbeiter macht sein Kreuz, trägt Beginndatum ein, unterschreibt und stempelt und dann ist das Ding auch schon fertig. So spart man jede Menge Zeit. 


Moin,

das ist nicht bundesweit so. Damit keine falschen Erwartungshaltungen geweckt werden, muss man das daher relativieren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Steckdose
Junior Member
**
Offline


Das Leben ist bunt und
granatenstark! (Zitat)


Beiträge: 13
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #17 - 07.04.2008 um 16:48:46
 
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bernd_Nico
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #18 - 07.04.2008 um 16:55:23
 
Zitat:
Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag


Da könn(t)en wir locker mit leben, aber in Hamburg scheint es zumindest nach telefonischer Vorabauskunft in dieser Konstellation gar keine Genehmigung zu geben unentschlossen/

Werde mal abwarten was beim Vor Ort Termin rauskommen wird und dann hier berichten.

Trotzdem nochmals Danke für den Support hier im Forum!

Besten Gruß

Bernd & Nico
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
C_Devil
Expertin
****
Offline


"Boardteufelchen"


Beiträge: 845
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #19 - 07.04.2008 um 16:57:35
 
Zitat:


Moin,

das ist nicht bundesweit so. Damit keine falschen Erwartungshaltungen geweckt werden, muss man das daher relativieren.


Zitat:
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry!


Gleiches gilt für NRW !

Zitat:
Da könn(t)en wir locker mit leben, aber in Hamburg scheint es zumindest nach telefonischer Vorabauskunft in dieser Konstellation gar keine Genehmigung zu geben /


Auch da kann ich mich nur anschließne, bei mir gibt es bei der Konstellation auch keine Arbeitsberechtigung.
Zum Seitenanfang
  

Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #20 - 07.04.2008 um 17:00:53
 

Dito. Sorry, ist ja auch eine blöde Situation.

Sofern das BMAS entschieden hat, wird's für alle Parteien einfacher. Zumindestens von der Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bernd_Nico
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #21 - 07.04.2008 um 17:44:53
 
Allerdings ist das eine blöde Situation...  Ärgerlich

Alternativ können wir ja in ein anderes Bundesland ziehen, Antrag stellen, Antrag erhalten und dann wieder nach Hamburg umziehen....

Aber im Ernst...

Ich habe das jetzt mal mit Hilfe der Forumsbeiträge als formlosen Antrag formuliert.


Antrag auf Arbeitsberechtigung EU


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Arbeitsberechtigung EU. Zur Begründung führe ich an:

mein Lebensmittelpunkt befindet sich bereits seit 6/2001 in Deutschland. Ferner besitze ich das Daueraufenthaltsrecht nach §4a FreizügG/EU (Kopie siehe Anlage). Neben meinem Studium war ich im gesetzlichen Rahmen erwerbstätig (90/180Tage Regelung nach §5 FreizügG/EU), davon über 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber.

Weitere Gründe:

Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.


Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung noch benötigen.


Meint ihr das geht so in Ordnung als Antrag?

Besten Gruß aus Hamburg
Bernd & Nico

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Steckdose
Junior Member
**
Offline


Das Leben ist bunt und
granatenstark! (Zitat)


Beiträge: 13
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #22 - 07.04.2008 um 17:50:37
 
@Bernd_Nico
Meine Äußerung betraf wirklich nur die Arbeitsweise bei der Erstellung einer Arbeitsberechtigung.
Auch bei uns hättest Du die Auskunft, wie Du sie in HH erhalten hast, bekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peroc
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 13
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #23 - 07.04.2008 um 18:56:13
 
Steckdose schrieb am 07.04.2008 um 16:48:46:
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry! 


Klar, natürlich habt ihr recht mit dem 4-Augen-Prinzip. Da ich selbst die verantwortliche Vorgesetzte bin und ich keinen hab der mit da "zuarbeitet" geht das in Personalunion. Aber das ist eigentlich nicht das vorgeschriebene Verfahren, das stimmt. Ich hab schon vergessen wie das ist, wenn man auf dem Gebiet nicht alleine für den ganzen Bezirk zuständig ist. Es war nicht meine Absicht für Verwirrung zu sorgen, sorry nochmal.
Zum Seitenanfang
  

Ein gekochtes ei schmeckt besser als ein rohes Huhn...
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #24 - 07.04.2008 um 20:14:53
 

Jo, geht mir ebenso, ich pinsel die Dinger auch selbst, trotzdem darf man - das hast Du ja erkannt - nicht für die Allgemeinheit sprechen. Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #25 - 08.04.2008 um 01:02:26
 
Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 17:44:53:
Meint ihr das geht so in Ordnung als Antrag



Das geht als Antrag auf Arbeitsberechtigung EU so o.k. und muss halt notfalls einfach auf dem Schreibtisch liegengelassen oder per Einschreiben mit Rückschein hingeschickt werden, wenn die Agentur meint Ihr habt das Recht nicht und sich deshalb weigert, den Antrag zur Bearbeitung anzunehmen.

Wichtig wäre evtl. noch die Regelmäßigkeit der Beschäftigung und deren Umfang darzulegen, d.h. dass diese mehr oder weniger durchgängig z.B. an 1 oder 2 Tagen in der Woche bestand.

Zusätzlich (!) - falls die Agentur das Formular überhaupt auszuhändigt - auch den Formularantrag der Bundesdruckerei ausfüllen, darin jedoch keine Angaben zur konkret gewüschten Tätigkeit machen (entsprechende Felder leer lassen!), da ja eine Arbeitsberechtigung EU für Tätigkeiten jeder Art gewünscht wird.

Der Hinweis auf den der Arbeitsberechtigung EU entgegenstehenden Studentenstatus ist nicht richtig. Ein solcher Zusammenhang besteht für Unionsbürger nach 12 monatiger Erwerbstätigkeit und/oder mit Daueraufenthaltsrecht - das ja an keinen konkreten Zweck mehr gebunden ist - nicht mehr. Eine strenge Zweckbindung des Aufenthaltsrechtes an das Studium gibt es in der Weise für Unionsbürger ohnehin nicht. Ein Unionsbürger kann auch gleichzeitig Arbeitnehmerstatus haben und weiterhin Student sein.

Die Rechte aus der Unionsbürgerrichtlinie, dem FreizügG/EU und der Rspr. des EuGH stehen Euch gurndsätzlich auch unabhängig davon zu, was das BMAS in seinen Dienstbesprechungen gerade erörtert und was das BMAS oder die Regionaldirektion der Agentur gerade an internen Vorgaben macht. Die entsprechenden internen Dienstanweisungen sind derzeit auf dem Stand September 2007 und berücksichtigen schon deshalb noch nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH.

Ggf. muss dann allerdings - unter Beifügung eines Arbeitsangebotes als Nachweis der Dringlichkeit, es ist in dem Fall aber kein Problem dass auch arbeitslose Deutsche den Job machen könnten, im Gegenteil! - der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU per "einstweiliger Anordnung" beim Sozialgericht durchgesetzt werden. Das Verfahren ist kostenlos, ein Anwalt nicht vorgeschrieben, sicherlich aber wegen der rechtlich nicht ganz einfachen Materie sinnvoll.

Viel Erfolg!

gc
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 08.04.2008 um 01:18:01 von gc »  
Homepage  
IP gespeichert
 
Bernd_Nico
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #26 - 08.04.2008 um 15:04:30
 
Zitat:
Der Hinweis auf den der Arbeitsberechtigung EU entgegenstehenden Studentenstatus ist nicht richtig. Ein solcher Zusammenhang besteht für Unionsbürger nach 12 monatiger Erwerbstätigkeit und/oder mit Daueraufenthaltsrecht - das ja an keinen konkreten Zweck mehr gebunden ist - nicht mehr


Die Tätigkeit wird aber nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt und so mit nicht als 12-monatige Erwerbstätigkeit angesehen.

Wie auch immer....
Ich habe heute einen Termin bei einen Anwalt für Ausländerrecht vereinbart. Nächste Woche (Donnerstag) Wissen wir mehr.

Danke nochmals für das "Antrag prüfen" und die allgemeinen Tipps.

Sonnigen Gruß aus Hamburg
Bernd & Nico
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #27 - 08.04.2008 um 17:41:21
 
Bernd_Nico schrieb am 08.04.2008 um 15:04:30:
Die Tätigkeit wird aber nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt und so mit nicht als 12-monatige Erwerbstätigkeit angesehen.


Und genau das sieht der EuGH eben anders,
EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf

viel Erfolg beim Anwalt!

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #28 - 10.04.2008 um 18:38:38
 
gc schrieb am 08.04.2008 um 17:41:21:
Und genau das sieht der EuGH eben anders,  


Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats  , sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist. Hier werden m. M. nach falsche Hoffnungen geweckt, die durch das Gerichtsurteil aber nicht abgedeckt sind.

Zitat:
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des
Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören – Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft – Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht“ In der Rechtssache C‑294/06

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Payir bzw. Herrn Akyuz und Herrn Ozturk einerseits und dem Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State) andererseits wegen dessen Weigerung, die Aufenthaltsgenehmigung der Erstgenannten zu verlängern.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört
, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
Nationales Recht
...


trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Antwort #29 - 10.04.2008 um 19:05:25
 
trixie schrieb am 10.04.2008 um 18:38:38:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das[b] Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – A


Und was konkret spricht deiner Meinung nach dagegen, dass die vom EuGH in Sachen ARB EG/TR getroffene Definition des Arbeitnehmerbegriffes auf neue Unionsbürger anwendbar ist?

M.E. ist es genau umgekehrt: Was sogar für Arbeitnehmereigenschaft von (studierenden, au pair usw.) Assoziationstürken gilt, gilt doch erst recht für die Arbeitnehmereigenschaft von originären Unionsbürgern!

Dass die Agentur erstmal versucht, mit solch formalistischen Begründungen zu arbeiten (es ging da nur um Türkei, hat nix zu tun mit Unionsbürgern...), war leider zu erwarten. Aber rechtliche Argumente sind das nicht.

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema