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Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis (Gelesen: 25.340 mal)
Bernd_Nico
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02.04.2008 um 20:55:27
 
Hallo zusammen,

zunächst einmal ein freundliches Danke vorweg, für diesen tollen Service zu einen doch sehr komplizierten und komplexen Thema.

Wir (meine bulgarische Lebenspartnerin und ich, deutscher) haben einige Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis. Wir sind nicht wirklich durch das bisher geschriebene durchgestiegen. Einen ähnlich gelagerten Fall haben wir in diesen http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206226909 Thread gelesen, aber wir würden gerne unser "Problem" kurz schildern.

Zur Sache ;)
Meine Partnerin lebt seit 10/2001 als Studentin hier in Deutschland.
Ferner besitzt sie ein Bescheinigung gemäß §5 FreizügG/EU die am 31.12007 in Hamburg ausgestellt wurde. In dieser Bescheinigung steht, dass ihr Beschäftigungen bis 90/180 Tage sowie studentische Nebentätigkeiten erlaubt sind.

Während der gesamten Studienzeit übt sie im Rahmen einer 400€ Tätigkeit einen studentischen Aushilfsjob aus; hiervon seit ungefähr 4 Jahren in der gleichen Firma (Gastronomie).

Dazu sollte erwähnt werden, dass sie das Studium nicht ernsthaft verfolgt hat (Sie hat bereits in Bulgarien genau das gleiche studiert [BWL + Master]) und will nun über eine Exmatrikulierung nachdenkt. Sinnvoll wäre dies ohnehin, denn so hoffen wir, das auf diese Weise ein Weg in den Arbeitsmarkt für Sie besteht.

Anfang letzten Jahres hatte Sie gemeinsam mit ihren Chef einen Antrag auf Aurbeitserlaubnis gestellt. Ihr wurde angeboten die Wochenarbeitsleistung auf eine Vollzeittätigkeit zu erhöhen. Dies wurde jedoch vom Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt, dass hier ein deutscher Mitarbeiter Vorrang hätte.

Die Fragen  :-?
  • Welche Möglichkeiten stehen uns/ihr nun zur Verfügung?
  • Wenn sie sich exmatrikulieren läßt, aber nicht arbeiten darf, we soll der Lebensunterhalt bestritten werden?
  • Wenn Bedingungen zur Zulassung zum Arbeitsmarkt noch nicht erfüllt sind, was müßen wir tun um diese zu erfüllen, oder was wäre der Beste Weg für uns?


Wir sind auf eine Antwort sehr gespannt und bedanken uns vor eure Hilfe im voraus.

Beste Grüße aus Hamburg

Bernd & Nico



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gc
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Antwort #1 - 02.04.2008 um 21:21:22
 
Es ist hier genau dasselbe zu tun wie bereits erläutert unter http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206226909 :


1. bei der Meldebehörde oder der ABH eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU beantragen


2. zeitgleich bei der Arbeitsagentur mit einem selbst formuliertem schriftlichem Antrag (!) die unbeschränkte "Arbeitsberechtigung EU" für Tätigkeiten jeder Art beantragen, Nachweise zur bisherigen Tätigkeit beifügen, auf einem schriftlichen Beschied bestehen, und zur Begründung angeben:

"1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger, § 11 Abs. 1 FreizügG/EU. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater, die Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 und 9a AufenthG, ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die für neue Unionsbürger geltende 12-Monatsfrist der Arbeitsmarktzulassung als Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung EU gemäß § 12a Abs. 1 ArGV."



Wenn die Arbeitsagentur nicht zügig die unbeschränkte für Tätigkeiten jeder Art gültige  Arbeitsberechtigung EU erteilt, eine/n ausländerrechtlich kompetente/n Anwalt/in aufsuchen und die Agentur beim Sozialgericht verklagen, und nur zum Nachweis der Dringlichkeit (und nicht zum Zweck der Vorrangprüfung!) für das Gericht dort möglichst auch ein aktuelles Arbeitsangebot beifügen,
Anwaltsadressen siehe z.B.
http://www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html
oder
http://www.rav.de/suche/anw_result1.php3
(Ausländerrecht eingeben!)


Viel Erfolg!

gc
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Bernd_Nico
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Antwort #2 - 02.04.2008 um 22:52:32
 
Hallo gc,

vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort!
Da Studenten ja einen Sonderstatus haben, bleibt für uns noch die Frage ob sie sich vorher exmatrikulieren lassen muß, oder ob es auch mit dem jetzigen Status geht?

Nochmals vielen Dank für Deine Mühe!

Beste Grüße
Bernd & Nico
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Antwort #3 - 02.04.2008 um 23:00:33
 
Bernd_Nico schrieb am 02.04.2008 um 22:52:32:
Da Studenten ja einen Sonderstatus haben, bleibt für uns noch die Frage ob sie sich vorher exmatrikulieren lassen muß, oder ob es auch mit dem jetzigen Status geht? 


Sie muss sich nicht vorher exmatrikulieren lassen!!!

=schweitzer=

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Antwort #4 - 03.04.2008 um 14:15:22
 
Wenn ich das also richtig verstanden habe, dann müssen wir wie von gc geschrieben die beiden Ämter aufsuchen bzw. anschreiben und erhalten im günstigsten Fall einen positiven Bescheid.

Dies würde dann bedeuten das sie uneingeschränkt am deutschen Arbeitsmarkt sich einen Job suchen kann? Sie könnte sich also bei jeder beliebigen Bank oder Versicherung beispielsweise sich bewerben und bei Annahme diesen Job auch antreten, oder muß hierfür dann wieder geprüft werden ob ein deutscher Vorrang hat?

Sorry fürs Nerven, aber wir sind ziemlich verunsichert weil wir soviel unterschiedliche Meinungen und Ansichten gehört haben (Ausserhalb von diesem Board).
Trotzdem nochmals Danke für eure Geduld :)

Besten Gruß
Bernd & Nico

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Antwort #5 - 03.04.2008 um 14:30:03
 
Macht es so, wie gc es beschrieben hat. Mit der Arbeitsberechtigung EU ist Deine Partnerin deutschen Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt - es gibt dann keine Vorrangprüfung etc. mehr.

Also, geht es an - viel Erfolg!


=schweitzer=
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Antwort #6 - 03.04.2008 um 14:36:47
 
Meine Herren!

so schnelle Antworten  Laut lachend

1000 Dank nochmals !!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 03.04.2008 um 18:56:26
 
Da beide Argumente

* Meistbegünstigung für Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht beim Arbeitsmarktzugang analog der NE nach AufenthG bei Daueraufenthaltsrecht

* EuGH Urteil Payir - Arbeitsmarktzugang nach § 12a ArGV auch nach 12 Monaten studentischer Erwerbstätikeit

zwar rechtlich gesehen überzeugen, aber noch nicht in den einschlägigen Arbeitsanweisungen der Arbeitsagentur eingearbeitet sind, könnte es erstmal auch zu einer Ablehnung kommen.

In diesem Fall muss der Anspruch auf den gleichberechtigten unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - die "Arbeitsberechtigung EU" - ggf. wie beschrieben mit anwaltlicher Hilfe - mit Widerspruch, Klage und zeitgleich im Falle eines konkret vorliegenden Arbeitsangebotes auch per Eilantrag ("einstweilige Anordnung") beim Sozialgericht durchgesetzt werden.

Viel Erfolg und berichtet uns was Ihr erreicht habt!

gc
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Antwort #8 - 04.04.2008 um 11:16:15
 
Am kommenden Montag (07.04.2008) werden wir zum Einwohnermeldeamt gehen. Wir werden dann berichten. bin ja mal gespannt wie Phase 1 laufen wird.

Schönes Wochenende an alle!

Bernd & Nico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 04.04.2008 um 13:19:37
 
Bernd_Nico schrieb am 04.04.2008 um 11:16:15:
Am kommenden Montag (07.04.2008) werden wir zum Einwohnermeldeamt gehen. Wir werden dann berichten. bin ja mal gespannt wie Phase 1 laufen wird.

Schönes Wochenende an alle!

Bernd & Nico


Für die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht könnten evtl. ein Krankenversicherungsnachweis (Versichertenkarte sollte reichen) und eine Immatrikulationsbescheinigung verlangt werden. Bezüglich des Lebensunterhaltes sollte die Erklärung reichen, dass dieser gesichert sei (Nachweise dürfen normalerweise  nicht gefordert werden), vgl. § 5a FreizügG/EU.

Es dürfte zudem aber auch schon reichen, wenn die o.g. Voraussetzungen am Tag des EU-Beitritts erfüllt waren, da damals die 5 Jahre erlaubten Aufenthaltes bereits erfüllt waren und deshalb auch seitdem bereits das bedingungslose Daueraufenthaltsrecht besteht, dass jetzt nur nachträglich noch bescheinigt wird.

gc
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Antwort #10 - 07.04.2008 um 11:34:37
 
Hallo zusammen,

heute morgen waren wir beim Einwohnermeldeamt (Ausländerabteilung) und hatten die Daueraufenthaltsberechtigung EU beantragt.

Es lief alles freundlich und problemlos ab und wir haben die Berichtigung erhalten.
Sie hatte vorher bereits eine nach §5 FreizügG/EU welches in Form einer DIN-A4 Seite vorlag.

Nun hat Sie ein richtiges Dokument bekommen, sieht aus wie ein Ausweis; also mit Passfoto und so. In diese Bescheinigung wurde noch eine Einschränkung eingedruckt, nämlich dass zu Aufnahme eine nichtselbständigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis EU erforderlich ist.

Ich werde heute Abend noch den genauen Wortlaut hier reinschreiben.


Der nächste Schritt ist nun das Arbeitsamt. Hierzu hätte ich noch eine Frage.
Macht es Sinn mit den Unterlagen und den Antrag (wie von GC vorgeschlagen) direkt zum Arbeitsamt zu gehen, oder sollten wir besser den schriftlichen Weg wählen?

Ich befürchte das der formlose Antrag nicht angenommen wird. Ist meine Befürchtung berechtigt? Meine Hoffnung ist eigentlich das wir das mit Freundlichkeit und im Gespräch lösen können, anstelle von vorneherein davon auszugehen das wir den Klageweg beschreiten werden.

Möglicherweise kann man es ja kombinieren? Was wäre eine gute Strategie?

Nun waren es doch wieder mehr als eine Frage  Schockiert/Erstaunt

Vielen Dank für eure Unterstützung!!

Bernd & Nico
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Antwort #11 - 07.04.2008 um 11:44:16
 
Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 11:34:37:
Ich befürchte das der formlose Antrag nicht angenommen wird. Ist meine Befürchtung berechtigt?


Ich würde allein schon aus "Absicherungsgründen" eine schriftliche Version des begründeten (!) Antrages fertigen, mitnehmen und auch abgeben. (Eingang des Antrages bitte bestätigen lassen!!! - vorher für die eigenen Unterlagen Kopie des Antrages fertigen!) - Darüber hinaus im Gespräch die Lage zu sondieren und die Beweggründe noch einmal freundlich zu erläutern und zu begründen, kann und sollte nicht schaden, und wenn dadurch die Gesamtwetterlage schon mal heller wird ...  Zwinkernd

Insofern sage ich als meine persönliche Meinung zu Deinem Vorschlag:

Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 11:34:37:
Möglicherweise kann man es ja kombinieren? Was wäre eine gute Strategie? 


Ja!

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Antwort #12 - 07.04.2008 um 13:31:58
 
Hallo Bernd_Nico,

eine Arbeitsberechtigung schriftlich bei der Agentur zu beantragen ist nicht besonders zweckmäßig, da sowohl der Antrag als auch die Arbeitsberechtigung an sich auf ein und dem selben Dokument (spezieller Vordruck der Bundesdruckerei) sind. Am effizientesten ist folgendes Vorgehen: Da die Daueraufenthaltsbescheinigung im Original vorgelegt werden muss ist es ratsam, persönlich bei der Agentur mit dieser Bescheigung und Pass vorzusprechen (das geht ohne Termin), dort den Antrag auszufüllen (bei der Arbeitsberechtigung sind nur wenige Eintragungen notwendig). Der Agenturmitarbeiter macht sein Kreuz, trägt Beginndatum ein, unterschreibt und stempelt und dann ist das Ding auch schon fertig. So spart man jede Menge Zeit. Wenn man die Berechtigung schriftlich beantragt, bekommt man den Vordruck per Post, und wenn man ihn ausgefüllt hat, muss man ja sowieso persönlich zur Agentur wg. Vorlage Pass und Daueraufenthaltsbescheinigung (in "meiner" Agentur müssen diese Dokumente wenigstens einmal im Original zu Einsichtnahme vorgelegen haben).

Gruß
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Bernd_Nico
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Antwort #13 - 07.04.2008 um 14:17:19
 
Hallo,

ich habe gerade mit dem Arbeitsamt telefoniert.
Ich wollte Wissen welches Amt zuständig ist, er wollte Wissen um welche Person es sich handelt Zwinkernd

Er (also der Mitarbeiter der AfA) meinte das ihre Aufenthaltsgenehmigung ans Studium gebunden ist und sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU hätte.

Meine Einwandargumentation bei geöffneten Forum hatte er nicht akzeptiert und meinte das sich diese Dinge in der Prüfung befänden....

Ich sagte das wir trozdem beantragen wollen, er wohl ablehnen wird, wir dann Wiederspruch einlegen, er wieder ablehnt und wir dann vorm Sozialgericht klagen müssen. Meine Frage ob dies der übliche Weg ist beantwortete er mit: "kann schon sein"...

Offensichtlich ist für diese Angelegenheit auch nur eine Dienststelle in Hamburg zuständig, die in Altona, also Kurt-Schumacher-Allee 16.

Das klingt schon so, als wenn das eine sehr langatmige Angelegenheit werden könnte....

Besten Gruß aus Hamburg

Bernd & Nico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #14 - 07.04.2008 um 14:28:55
 
Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 14:17:19:
Er (also der Mitarbeiter der AfA) meinte das ihre Aufenthaltsgenehmigung ans Studium gebunden ist und sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU hätte.

Meine Einwandargumentation bei geöffneten Forum hatte er nicht akzeptiert und meinte das sich diese Dinge in der Prüfung befänden....  


Genau mit dieser Problematik wird sich ein bundesweiter Arbeitskreis unter Leitung BMAS in der letzten Aprilwoche beschäftigen. Dort soll eine bundeseinheitliche Verfahrensweise festgelegt werden. Bis dahin agieren die Agenturen nach internen Dienstanweisungen, die regional schon mal unterschiedlich gelagert sein können (und dienach dem was ich oben lese auch tatsächlich unterschiedlich sind). Das ist natürlich schon ungerecht, dass es in Stadt A genehmigt und in Stadt B abgelehnt wird, aber eben darum wird es ja, zum Glück schon in drei Wochen, diesen Arbeitskreis auf Bundesebene geben.
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