Ich zitiere mal den hier angesprochenen § 40
AufenthV, der m.E. greifen sollte:
Zitat:§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
Brasilien gehört zweifelsfrei zu den im Anhang II der genannten EU-Richtlinie aufgeführten Staaten.
Hier auch noch das Zitat des Artikel 20 (2) SDÜ:
Zitat:2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
Zwar ist hieraus nicht klar zu entnehmen, wann so ein Ausnahmefall anzunehmen ist, aber das, was Du hier vorgetragen hast, sollte wohl zu einer Prüfung Anlass genug sein. - Gut wäre vielleicht, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Arztbesuche) nachgewiesen werden könnten.
Ich denke, der Weg zur
ABH sollte mit den hier gegebenen Infos ein wenig leichter fallen und wohl nicht erfolglos verlaufen. (Es müsste ein Antrag auf Erteilung einer
AE gestellt werden, nicht auf ein Visum!) - Kannst ja mal berichten, Dominan, wie es letztlich ausgegangen ist.
Viel Erfolg!
=schweitzer=