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Visa für Sprachkurs (Gelesen: 3.212 mal)
Dominan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.04.2008 um 16:59:22
 
Hallo,
wollte mich erkundigen, ob die Möglichkeit für einen Drittstaatler besteht nach 3 monatigem visafreien Aufenthalt in der BRD,  ein Sprachvisa für weitere  
3 Monate zu erhalten.
Hat in der vorherigen Zeit schon einen Sprachkurs besucht, konnte diesen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht komplett absolvieren.
Möchte diesen aber gerne abschliessen.
Verpflichtungserklärung etc. ist kein Problem.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.04.2008 um 17:11:02
 
Grundsätzlich ist für ein nationales Visum, z.B. für den Sprachkurs, die deutsche Botschaft im Ausland zuständig. Eine Umwandlung eines Schengen Visums in ein langfristiges nationales Visum durch die ABH ist nicht vorgesehen, was dich nicht daran hindern sollte trotzdem mit der ABH zu reden.

trixie
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schweitzer
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Antwort #2 - 02.04.2008 um 19:29:29
 
trixie schrieb am 02.04.2008 um 17:11:02:
Eine Umwandlung eines Schengen Visums in ein langfristiges nationales Visum durch die ABH ist nicht vorgesehen, 


Hier hast Du was übersehen, liebe trixie, und zwar, das der Betreffende gar nicht mit einem Schengenvisum in Deutschland ist:

Dominan schrieb am 02.04.2008 um 16:59:22:
ob die Möglichkeit für einen Drittstaatler besteht nach 3 monatigem visafreien Aufenthalt in der BRD,ein Sprachvisa für weitere
3 Monate zu erhalten. 


Es wäre hier interessant zu erfahren, aus welchem Land der Drittstaatler stammt. Ggf. könnten dann nämlich Möglichkeiten vorhanden sein, die sich aus § 41 AufenthV bzw. § 40 AufenthV i.V.m. Art. 20 (2) SDÜ ergeben.

Wenn das zutrifft, sollte eine Verlängerung des Aufenthalts möglich sein.

=schweitzer=
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Dominan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.04.2008 um 19:51:22
 
Hallo,
es geht um einen brasilianischen Staatsbürger.
Die ABH ist nicht gesprächsbereit bezüglich Visa.
Kann er einen schriftlichen Antrag für das Sprachvisa stellen und bei Ablehnung verwaltungsrechtlich einen Aufschub der Ausreise bis zur Entscheidung erreichen?
Damit wäre Ihm auch schon geholfen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 02.04.2008 um 20:09:45
 
Ich zitiere mal den hier angesprochenen § 40 AufenthV, der m.E. greifen sollte:

Zitat:
§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und

2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.


Brasilien gehört zweifelsfrei zu den im Anhang II der genannten EU-Richtlinie aufgeführten Staaten.

Hier auch noch das Zitat des Artikel 20 (2) SDÜ:

Zitat:
2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.


Zwar ist hieraus nicht klar zu entnehmen, wann so ein Ausnahmefall anzunehmen ist, aber das, was Du hier vorgetragen hast, sollte wohl zu einer Prüfung Anlass genug sein. - Gut wäre vielleicht, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Arztbesuche) nachgewiesen werden könnten.

Ich denke, der Weg zur ABH sollte mit den hier gegebenen Infos ein wenig leichter fallen und wohl nicht erfolglos verlaufen. (Es müsste ein Antrag auf Erteilung einer AE gestellt werden, nicht auf ein Visum!) - Kannst ja mal berichten, Dominan, wie es letztlich ausgegangen ist.

Viel Erfolg!


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 02.04.2008 um 20:20:15 von schweitzer »  

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Antwort #5 - 02.04.2008 um 20:35:06
 
Naja, so leicht dürfte es nicht fallen, sehe hier bei diesen Sachverhalt eigentlich keinen Ausnahmefall der ein Verlängerung rechtfertigt.
Krankheit war in der Vergangenheit......
Man möchte Sprachkurs weiter besuchen und Prüfung machen dies ginge auch in Brasilien.
Es liegt ja momentan kein Reisehindernis vor, ist nicht am reisen aus Krankheitsgründen oder anderen gehindert.


Entscheiden tut dies aber die ABH, hier im forum niemand, und um eine Entscheidung zu bekommen muss man einen Antrag stellen.

Muss hier aber eines sagen, großen oder viel Zeitgewinn würde ich mir bei negativer Entscheidung nicht erhoffen,
ist eine Routineangelegenheit, da wird oft sehr schnell entschieden und die dann gewährte Ausreisefrist (Frist zur Ausreise mit Grenzübertritttsbescheinigung) dürfte nicht länger als 14 Tage betragen.
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Dominan
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Antwort #6 - 02.04.2008 um 21:03:34
 
Hallo,
danke für die Hinweise.
Mich würde interessieren, entscheidet die ABH alleine oder könnte dies auf eine verwaltungsgerichtliche Ebene hinaus laufen.
Was wäre ein Ausnahmefall konkret ?
Flugunfähig ist mir klar, aber vielleicht gibt es Punkte die ich übersehen habe.
Eine Ausnahme ist  dafür da, das es nicht zur Regel wird und dadurch sehe ich  schon einen Ablehnungsgrund.
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schweitzer
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Antwort #7 - 02.04.2008 um 21:11:53
 
Dominan schrieb am 02.04.2008 um 21:03:34:
Mich würde interessieren, entscheidet die ABH alleine oder könnte dies auf eine verwaltungsgerichtliche Ebene hinaus laufen. 


Die Entscheidung liegt bei der ABH.

Natürlich wäre bei negativer Entscheidung der verwaltungsrechtliche Verfahrensweg eröffnet. Aber man sollte da schon das Aufwand/Nutzen-Verhältnis sehen. - Außerdem hätte ein Widerspruch bzw. eine Klage grundsätzlich wohl keine aufschiebende Wirkung, die müsste versucht werden, per Eilantrag herzustellen - ohne Anwalt kaum realsierbar - und Erfolgsaussichten ... - würde ich - ganz persönlich - eher ziemlich mau einschätzen.

Also - den Antrag zu stellen, kann man  versuchen, man sollte aber auch gleich versuchen gut zu begründen - und dann schauen ...

Du schreibst ja selbst:

Dominan schrieb am 02.04.2008 um 21:03:34:
Eine Ausnahme ist dafür da, das es nicht zur Regel wird 


Das muss man von Beginn an mit "kalkulieren".

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Antwort #8 - 07.07.2008 um 20:11:37
 
schweitzer schrieb am 02.04.2008 um 19:29:29:


Hier hast Du was übersehen, liebe trixie, und zwar, das der Betreffende gar nicht mit einem Schengenvisum in Deutschland ist:



Es wäre hier interessant zu erfahren, aus welchem Land der Drittstaatler stammt. Ggf. könnten dann nämlich Möglichkeiten vorhanden sein, die sich aus § 41 AufenthV bzw. § 40 AufenthV i.V.m. Art. 20 (2) SDÜ ergeben.

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schweitzer schrieb am 02.04.2008 um 20:09:45:
Zitat:
§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

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Wenn der betreffende aus Panama stammt und Vater eines noch ungeborenen deutschen Kindes ist, könnte dann ebenfalls die Chance bestehen den Aufenthalt in Deutschland verlängern zu lassen?
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Antwort #9 - 07.07.2008 um 20:26:10
 
mljay schrieb am 07.07.2008 um 20:11:37:
Wenn der betreffende aus Panama stammt und Vater eines noch ungeborenen deutschen Kindes ist, könnte dann ebenfalls die Chance bestehen den Aufenthalt in Deutschland verlängern zu lassen?


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