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Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF (Gelesen: 4.480 mal)
stekae_2012
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Antwort #15 - 03.04.2008 um 12:19:57
 
@muleta

Akteneinsicht im lfd. Verfahren wird aber nicht gewährt, ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Botschaft, da diese, wie bereits mehrfach erwähnt, Herr des Verfahrens ist.

gruß


sw_2012
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SigSag
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Antwort #16 - 03.04.2008 um 14:26:20
 
Zitat:
Akteneinsicht im lfd. Verfahren wird aber nicht gewährt, ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Botschaft,


Na und ob das geht. Ich habe es gemacht und ich habe sie eingesehen. Ohne Konsultierung der Botschaft. Weder von mir noch von der ABH - weil sehr kurzfristig.

SigSag
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Antwort #17 - 03.04.2008 um 14:43:37
 
SigSag schrieb am 03.04.2008 um 14:26:20:
Na und ob das geht. Ich habe es gemacht und ich habe sie eingesehen. Ohne Konsultierung der Botschaft. Weder von mir noch von der ABH - weil sehr kurzfristig. 

Das muss sie nicht, kann sie aber. Einen Anspruch darauf wie es dir passiert ist, gibt es nicht.
Deshalb schreibe ich auch immer: erkundige dich bei deiner freundlichen ABH !
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stekae_2012
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Antwort #18 - 03.04.2008 um 15:28:22
 
SigSag schrieb am 02.04.2008 um 10:21:19:
Hallo,

darf die ABH keine inhaltliche Auskunft über die Stellungnahme bzgl. des Antrags auf FZF dem in DE lebenden Ehegatten geben? Gibt es dafür eine Regelung/Verordnung?

SigSag  


Ich möchte nur nochmals erwähnen, dass dies die Ausgangsfrage dieses Threads war.

Es wurde nun von mehreren Foren-Mitgliedern, auch welche die nicht Mitarbeiter einer ABH sind, erläutert, dass die Ausländerbehörde keine Verpflichtung hat Auskünfte im Visaverfahren zu erteilen, da Herr des Verfahrens die jeweilige Botschaft ist.

Wenn die Ausländerbehörde dennoch Akteneinsicht gewährt, dann wird es Gründe (z.B. Akteninhalt ist ohnehin bekannt, usw.) dafür geben. Trotzdem besteht keine Verpflichtung zu diesem Handeln.

Ich verstehe daher nicht, warum über 1 1/2 Seiten diese Diskussion geführt wird.  Ärgerlich Ärgerlich

Freu Dich einfach darüber, dass Dir Akteneinsicht gewährt wurde und fertig. Einen (gesetzlichen) Anspruch gab es jedenfalls nicht und das war letztentlich die Fragestellung.

Gruß


sw_2012

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Muleta
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Antwort #19 - 03.04.2008 um 17:22:45
 
Zitat:
dass die Ausländerbehörde keine Verpflichtung hat Auskünfte im Visaverfahren zu erteilen


das ist nicht richtig - zumindest nicht pauschal. Ein guter Kommentar zu § 29 des jeweiligen Landes-VwVfG dürfte dort weiterhelfen, außerdem in Blick in die einschlägigen Datenschutzgesetze der Länder. Grundsätzlich besteht ein Anspruch oder zumindest regelmäßig ein auf Null reduziertes Ermessen.

Zitat:
da Herr des Verfahrens die jeweilige Botschaft ist.


das könnte dann höchstens im Ausnahmefall zu einer anderen Entscheidung führen.

Das alles ändert aber nichts daran, dass eine Verweigerung der Akteneinsicht oder von Auskünften genauso affig ist, wie die krampfhafte Durchsetzung einer Akteneinsicht nur um den genauen Inhalt der letzten Stellungnahme der ABH zu erfahren.

Muleta
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SigSag
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Antwort #20 - 03.04.2008 um 18:25:54
 
Es ging mir nur um die Auskunft über die Entscheidung der ABH.
Und das hier die ABH nach Ermessen entscheiden kann habe ich auch verstanden. Ich hatte Glück und habe Auskunft bekommen.

Zitat:
Wenn die Ausländerbehörde dennoch Akteneinsicht gewährt, dann wird es Gründe (z.B. Akteninhalt ist ohnehin bekannt, usw.) dafür geben. Trotzdem besteht keine Verpflichtung zu diesem Handeln.


DU hast das mit der Akteneinsicht bei lfd. Verfahren angesprochen. Und das ist nicht das was ich als Thread geschrieben habe. Und die Akteneinsicht bekam ich (indirekt) bevor die ABH die Prüfung abgeschlossen hat. Und selbstverständlich kann man die Akte - und wenn es auch nur über einen Anwalt geht - ansehen. Dieser Anspruch besteht!
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