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Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF (Gelesen: 4.468 mal)
SigSag
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02.04.2008 um 10:21:19
 
Hallo,

darf die ABH keine inhaltliche Auskunft über die Stellungnahme bzgl. des Antrags auf FZF dem in DE lebenden Ehegatten geben? Gibt es dafür eine Regelung/Verordnung?

SigSag
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thom
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Antwort #1 - 02.04.2008 um 10:45:12
 
Hallo, die Stellungnahme der ABH erfolgt amtsintern an die Botschaft. Die kann dem dem Antragsteller selbst mehr oder weniger Auskunft dazu geben. Eine genaue Kenntnis der Stellungnahme erhält man erst über Klage/Akteneinsicht im Remonstrationsverfahren.
thom
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SigSag
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Antwort #2 - 02.04.2008 um 10:49:35
 
thom schrieb am 02.04.2008 um 10:45:12:
Eine genaue Kenntnis der Stellungnahme erhält man erst über Klage/Akteneinsicht im Remonstrationsverfahren. 


Das ist mir schon klar. Es geht auch nicht um eine Ablehnung des Antrages, sondern eine generelle Auskunft.
Dürfen sie generell keine Auskunft geben bzw. die Stellungnahme präzisieren? Dass sie nämlich die Stellungnahme an die Botschaft gesendent haben, wurde schon mitgeteilt. Nur wie diese aussieht nicht.

SigSag
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Antwort #3 - 02.04.2008 um 10:56:06
 
SigSag schrieb am 02.04.2008 um 10:49:35:
Dürfen sie generell keine Auskunft geben bzw. die Stellungnahme präzisieren? 

Denke nicht, denn das ist ein rein Behördeninterner Vorgang.

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thom
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Antwort #4 - 02.04.2008 um 10:56:53
 
Eigentlich dürfen sie es generell nicht.
Sie machen es auf Rückfrage des Ehegatten hier manchmal dennoch.
thom
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SigSag
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Antwort #5 - 02.04.2008 um 12:38:04
 
Also mal wieder keine klare Vorgabe Zwinkernd

Wie dem auch sei: mir wurde genau jetzt Antwort vom Sachbearbeiter der ABH gegeben und er hat präzisiert Smiley
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proll
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Antwort #6 - 02.04.2008 um 18:22:42
 
SigSag schrieb am 02.04.2008 um 12:38:04:
Also mal wieder keine klare Vorgabe Zwinkernd


Doch, die Vorgaben sind klar:
Herr des Visaverfahrens sind die Botschaften. Die sind der einzige Ansprechpartner. Die Zustimmung ist behördenintern.

Die ABH muss dir keine Auskunft geben.

Tut sie es doch, hast du Glück.

proll
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SigSag
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Antwort #7 - 02.04.2008 um 19:12:00
 
Zitat:
Herr des Visaverfahrens sind die Botschaften. Die sind der einzige Ansprechpartner.


Haut nicht ganz hin, wenn die ABH doch ab und an mal hier in DE vom Ehepartner/-in Unterlagen oder persönliche Vorsprachen verlangt.
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Antwort #8 - 03.04.2008 um 09:05:44
 
Guten Morgen,

die Botschaft ist, wie schon gesagt wurde, Herr des Antragsverfahrens. Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Antragsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, da die Botschaft die persönlichen Verhältnisse vom Ausland aus nicht einschätzen kann. Um diese Stellungnahme abzugeben ist ggf. die persönliche Vorsprache des hier in Deutschland lebenden Ehepartners erforderlich. Auch die Anforderung verschiedener Unterlagen kann für diese Stellungnahme hilfreich sein.

Die Ausländerbehörde fungiert somit in gewisser Hinsicht "nur" im Rahmen der Amtshilfe. Somit ist der erste Ansprechpartner die jeweilige Auslandsvertretung und nicht die Ausländerbehörde.

Gruß


sw_2012
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SigSag
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Antwort #9 - 03.04.2008 um 10:29:01
 
Zitat:
Die Ausländerbehörde fungiert somit in gewisser Hinsicht "nur" im Rahmen der Amtshilfe. Somit ist der erste Ansprechpartner die jeweilige Auslandsvertretung und nicht die Ausländerbehörde. 


Immerhin stimmt eine ABH der Erteilung eines Visums zu oder auch nicht. Ausschliesslich Amtshilfe würde bedeuten, dass sie lediglich die Ergebnisse der Überprüfungen übersendet; ohne selber zu urteilen. Im Übrigen formulieren die Auslandsvertretungen selber bei Anfragen, dass sie die Zustimmung der ABH benötigen.
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Antwort #10 - 03.04.2008 um 10:36:44
 
Die Zustimmung der ABH wird benötigt, aber diese Zustimmung muss nur an die Botschaft gehen (oder nicht), die Entgültige Bekanntgabe der Entscheidung bzw. die Entscheidung selbst obligt der Botschaft.
Wie gesagt, eine Behördeninterne Angelegenheit.

Nebenbei, die Botschaft kann sich nicht über ein "Nein" der ABH nicht hinwegsetzen, aber ein "Ja" der ABH heisst nicht automatisch dass die botschaft auch "Ja" sagt, letzteres soll aber selten sein.
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stekae_2012
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Antwort #11 - 03.04.2008 um 11:08:56
 
@maki

Danke, das gleiche wollte ich eben auch schreiben.
Da gibt es nichts hinzuzufügen.

Gruß

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Antwort #12 - 03.04.2008 um 11:45:19
 
maki schrieb am 03.04.2008 um 10:36:44:
Die Zustimmung der ABH wird benötigt, aber diese Zustimmung muss nur an die Botschaft gehen (oder nicht), die Entgültige Bekanntgabe der Entscheidung bzw. die Entscheidung selbst obligt der Botschaft.
Wie gesagt, eine Behördeninterne Angelegenheit.


die bei der ABH gespeicherten Daten (auch in Papierform) sind im Wege der Akteneinsicht aber zugänglich - ggf. auch zwangsweise. Eine völlige Auskunftsverweigerung erscheint daher zumindest sinnbefreit.

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Antwort #13 - 03.04.2008 um 11:57:51
 
Danke Muleta!

Muleta schrieb am 03.04.2008 um 11:45:19:
die bei der ABH gespeicherten Daten (auch in Papierform) sind im Wege der Akteneinsicht aber zugänglich - ggf. auch zwangsweise. Eine völlige Auskunftsverweigerung erscheint daher zumindest sinnbefreit. 

Wird die Akteneinsicht bei der Botschaft oder der ABH angefordert?
Ist die ABH die aktenführende Behörde in so einem Fall?
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Muleta
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Antwort #14 - 03.04.2008 um 12:04:32
 
maki schrieb am 03.04.2008 um 11:57:51:
Wird die Akteneinsicht bei der Botschaft oder der ABH angefordert?
Ist die ABH die aktenführende Behörde in so einem Fall?


Die ABH führt in solchen Fällen idR eine eigenständige Akte. Akteneinsicht kann dann also bei der ABH beantragt werden.

An die Akten der Botschaft kommt man außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht ran.

Muleta
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