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Sozialhilfe (Gelesen: 2.847 mal)
Dorota
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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29.03.2008 um 14:29:46
 
Meine bekannte ist in Deutschland seit 2 Jahren (Polin )und hat 1.Jähriges Kind.
Sie war (ist immer noch )bei ARGE angemeldet ,im Februar hatte geheiratet einen Marokkaner (Vater des Kindes ) bis jetzt hatte sie eine Unterstützung von Arge bekommen (Miete bezahlt ,Kindergeld auch über ARGE ,usw.) Der Vermieter hat sie angerufen ,weil er von ARGE Bescheid bekommen hat ,die Miete wird nicht mehr bezahlt.Die Bekannte hatte also von ihm jetzt erfahren ,dass er solche Bescheinigung bekommen hat.Sie wusste nichts davon.Ist das möglich ,dass ohne erst sie zu informieren , ARGE informiert den Vermieter ? Sie ist natürlich gleich hin gefahren und es ist so ,dass sie kein Geld mehr von ARGE kriegt ,weil ARGE  für die Frau schon seit 2 Jahren zahlt .Was kann sie jetzt tun?Am besten arbeiten gehen aber mit einem Kind ist wirklich nicht einfach eine Arbeit zu finden.Ja ,gut der Mann sucht auch eine Arbeit und zur Zeit zu Hause ist die Arbeitgeber fragen aber meistens nicht nach Vätern .Ich möchte mich gleichzeitlich dazu äußern - egal was ich von solchen Leuten halte die an der Kasse Jahre lang hängen ohne eine Lust auf Arbeit zu haben und richtig die Sprache zu lernen ,denke ich man kann einfach das Kind jetzt nicht dadurch bestraft .MfG Dorota
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 29.03.2008 um 15:26:51
 
Um hier nicht tausend Spekulationen aufkommen zu lassen, wäre erst einmal zu klären, warum sie keine Leitungen mehr von der ARGE bekommt oder bekommt sie Sozialhilfe, wie du es in der Überschrift schreibst? Dass sie bereits seit zwei Jahren Leistungen erhält, ist sicherlich nicht der Grund, dass sie jetzt keine mehr bekommt.

Hat sie einen Folgeantrag gestellt?
Hat sie der ARGE die Heirat mitgeteilt?
Hat sie der ARGE die BG Veränderung mitgeteilt?

trixie
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 29.03.2008 um 22:26:14
 
1. Hatte der Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt bereits eine unbefristete AE oder eine NE oder Aufenthaltsberechtigung und lebte bereits seit 8 oder mehr Jahren mit einer AE in D?

Dann hat das Kind (u.a. auch) die dt. Staatsangehörigkeit, § 4 Abs. 3 StAG, womit der ALG II Anspruch unproblematisch wäre.

Welchen Status (AE nach § ...?) hat der Vater jetzt?


2. Hat die Mutter bereits in D gearbeitet (auch Teilzeit, auch selbständig), und wenn ja wann und wie lange?

Auch daraus ergibt sich ggf. ein ALG II Anspruch.


Ist 1. und 2. nicht erfüllt, könnte der ALG II Anspruch unter Umständen am fehlenden bzw. unzureichenden Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht der Mutter und des Kindes scheitern, weil ggf. ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, nicht aber aus weiteren Gründen besteht, § 7 Abs. 1 SGB II.

Dann müsste die Mutter zumindest einen 400 €-Job als Beschäftigte oder Selbständige aufnehmen, um weiter ALG II für sich und das Kind zu erhalten.


Selbstverständlich müsste das Jobcenter die Berechtigten vor einer Leistungseinstellung zunächst einmal anhören und dann einen schriftlichen, begründeten Bescheid erstellen. Das ist hier scheinbar nicht erfolgt und schon eine miese und auch rechtswidrige Praxis. Auch die Information an den Vermieter dürfte eine schwerwiegenden Datenschutzverstoß darstellen. Das hilft für den ALG II-Anspruch aber erstmal nicht wirklich weiter...

gc
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Dorota
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Antwort #3 - 01.04.2008 um 08:46:32
 
Guten Morgen
Erst danke trixi u. gc.
Sie haben am Donnerstag geheiratet und am Freitag sind zusammen zu ARGE gefahren um das zu melden.
1.Der Vater hat Duldung.
2.Sie hat in Deutschland gearbeitet (Die Arbeit war natürlich legal ) bevor sie überhaupt noch angemeldet war und dann erst nach 2 Jahren hatte sie Antrag bei ARGE gestellt .MfG.Dorota
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trixie
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Antwort #4 - 01.04.2008 um 09:31:16
 
Irgendwie nicht ganz schlüssig. Du schreibst hier:

Dorota schrieb am 29.03.2008 um 14:29:46:
Meine bekannte ist in Deutschland seit 2 Jahren  

und hier:
Dorota schrieb am 01.04.2008 um 08:46:32:
dann erst nach 2 Jahren hatte sie Antrag bei ARGE gestellt .

und hier:
Dorota schrieb am 29.03.2008 um 14:29:46:
weil ARGE  für die Frau schon seit 2 Jahren zahlt .


Von wann bis wann hat sie gearbeitet und wann hat sie eine ALG II Antrag gestellt? Oder hat deine Freundin ergängende ALG II Leistungen erhalten?

Hat sie einen Folgeantrag gestellt?
Hat sie einen Ablehnungsbescheid bekommen?

trixie
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Dorota
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Antwort #5 - 01.04.2008 um 10:01:49
 
Das ist eben das ,was ich überhaupt nicht verstehe.Sie hat in 2004 in D 2 Monatelang gearbeitet und erst in 2006 hatte sich bei ARGE gemeldet und dann auch Geld bekommen (sie war in der Zeit auch schwanger .Vater bekannt aber man wusste nicht wo er sich aufhält.)Alle 6 Monate stellt sie aber Antrag erneut und diesmal im Januar hat bis Juni Zusage bekommen und vor paar Tagen ist das geschehen ,was ich schon auf Anfang geschrieben habe.Ist das alles nicht von Anfang schief gelaufen ?Kann es sein ,dass erst jetzt haben die(ARGE)etwas rausgefunden ,dass da etwas nicht stimmt und sie (meine Bekannte )das nicht verstanden hat?Dorota
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Antwort #6 - 01.04.2008 um 10:13:29
 
Dorota schrieb am 01.04.2008 um 10:01:49:
Kann es sein ,dass erst jetzt haben die(ARGE)etwas rausgefunden ,dass da etwas nicht stimmt  

Wie sollen wir das wissen, was in der Vergangenheit passiert ist, wenn du das alles selber nicht verstehst. Mit diesen - uns unbekannten - Angaben kann man leider keine seriöse Auskunft geben, sondern bringt eine Behörde nur - ungerechtfertigter Weise - in Verruf, dass dann solche Äußerungen fallen:

gc schrieb am 29.03.2008 um 22:26:14:
Das ist hier scheinbar nicht erfolgt und schon eine miese und auch rechtswidrige Praxis.


Keiner kennt den Wortlaut und den Grund des Änderungsbescheides.

Das einzige was man deiner Freundin raten kann, dass sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wendet. Der kann den Sachverhalt prüfen und Akteneinsicht verlangen.

trixie
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Antwort #7 - 01.04.2008 um 10:16:37
 
Danke trixie.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 01.04.2008 um 10:52:55
 
Da das Kind keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, und die Mutter noch keine 12 Monate in D zumindest geringfügig gearbeitet hat, und die 2 Monate Arbeit bereits länger als 6 Monate her sind, dürfte der ALG II Anspruch hier am fehlenden bzw. unzureichenden Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht der Mutter scheitern, § 7 Abs. 1 SGB II, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.

Die Mutter dürfte daher ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, nicht aber aus weiteren Gründen haben, zumal sie auch von Mann (Duldung) oder Kind (das hier keine deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt besitzt) kein Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht ableiten kann.  Es ist wahrscheinlich, dass die ARGE diesen Sachverhalt erst jetzt anhand einer Aktenprüfung festgestellt hat.

Eine miese aber leider übliche Praxis der ARGEn ist es allerdings, erstmal einfach die Leistung einzustellen, die Betroffenen nicht anzuhören, und sich mit den Bescheid dann Zeit zu lassen. Dann kann man rätseln was Sache ist. Ich gehe aber davon aus, dass sich die Ablehnung hier auf das Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche begründen wird.

Die einzige Lösung dürfte hier sein, dass die Mutter zumindest einen 400 €-Job als Beschäftigte oder Selbständige aufnehmen muss. Dann hat sie ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder Selbständige und kann weiter ergänzendes ALG II für sich und das Kind erhalten. Außerdem natürlich das Kinder- und ggf. (bei geburt noch in 2006) Erziehungsgeld.

Ohne Arbeit wäre allenfalls Sozialhilfe als Ermessensleistung denkbar, sofern und solange eine Rückkehr nach Polen unzumutbar erscheint.

gc

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« Zuletzt geändert: 01.04.2008 um 11:03:19 von gc »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 01.04.2008 um 11:10:44
 
Dorota schrieb am 01.04.2008 um 10:01:49:
Sie hat in 2004 in D 2 Monatelang gearbeitet und erst in 2006 hatte sich bei ARGE gemeldet und dann auch Geld bekommen


Da wäre auch noch interessant zu wissen, wovon sie in der verbliebenen Zwischenzeit in 2004 bis 2006 gelebt hat. War das eine legale selbständige Tätigkeit über mindestens 12 Monate, bestünde weiterhin ein Freizügigkeitsrecht als Selbständige und demnach auch ein ALG II Anspruch, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Voraussetzung ist, dass sie sich nach Einstellung der Tätigkeit arbeitsuchend bei der ARGE gemeldet hat.

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