Da das Kind keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, und die Mutter noch keine 12 Monate in D zumindest geringfügig gearbeitet hat, und die 2 Monate Arbeit bereits länger als 6 Monate her sind, dürfte der ALG II Anspruch hier am fehlenden bzw. unzureichenden Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht der Mutter scheitern, § 7 Abs. 1
SGB II, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.
Die Mutter dürfte daher ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, nicht aber aus weiteren Gründen haben, zumal sie auch von Mann (Duldung) oder Kind (das hier keine deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt besitzt) kein Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht ableiten kann. Es ist wahrscheinlich, dass die ARGE diesen Sachverhalt erst jetzt anhand einer Aktenprüfung festgestellt hat.
Eine miese aber leider übliche Praxis der ARGEn ist es allerdings, erstmal einfach die Leistung einzustellen, die Betroffenen nicht anzuhören, und sich mit den Bescheid dann Zeit zu lassen. Dann kann man rätseln was Sache ist. Ich gehe aber davon aus, dass sich die Ablehnung hier auf das Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche begründen wird.
Die einzige Lösung dürfte hier sein, dass die Mutter zumindest einen 400 €-Job als Beschäftigte oder Selbständige aufnehmen muss. Dann hat sie ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder Selbständige und kann weiter ergänzendes ALG II für sich und das Kind erhalten. Außerdem natürlich das Kinder- und ggf. (bei geburt noch in 2006) Erziehungsgeld.
Ohne Arbeit wäre allenfalls Sozialhilfe als Ermessensleistung denkbar, sofern und solange eine Rückkehr nach Polen unzumutbar erscheint.
gc