silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:Diesen Paragraphen kannte ich leider noch nicht, da mir auch von der
ABH etwas anderes gesagt wurde.
Diesen Paragraphen (in der Form) gibt es auch nicht - bei dem Zitat handelt es sich um Vorläufige Anwendungshinweise
AufenthG, FreizügG/EU - die sind nicht unbedingt bindend, sondern nur als Handlungshilfe für
ABH zu verstehen. Die tatsächliche Gesetzesformulierung ist
Zitat:(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. 3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. 6Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. 7Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42: Würde dann die folgende Aussage zutreffen, dass Sie die Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für als nicht ausreichend interpretieren würden, und somit die legale Einreise dieser Personen für als nicht legitim?
Sicher nicht - die Arbeitsaufnahme ist meines Erachtens grundsätzlich OK - um so mehr, bei einer
NE nach 15 Jahren.
silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:Und gilt diese Sicherung der
LU für immer und ewig?
Ist die
NE erteilt bzw. wieder erteilt / anerkannt, dann bescheinigt sie ein unbefristetes, eigenständiges Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung. Sie muss nicht verlängert oder geändert werden und wird dementsprechend auch nicht entzogen, auch wenn der
LU nicht mehr ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.