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Ich bin überfragt, bitte hilfe ! (Gelesen: 5.128 mal)
seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.03.2008 um 20:43:24
 
Hallo Zusammen,

mein Onkel (mit Niederlassungserlaubnis) möchte mit seinem Sohn (6 Jahre alt , Nationalität: Deutsch ), nach Ausland (nicht EU) auswandern.

Frage:

-       wird ein Visum nach 6 Monaten in Ausland nicht mehr gültig ?
-       was ist wenn, er wieder in Deutschland leben möchte ( z.B. nach 3 Jahren) ?
-       hat er die Rechte mit seinem Sohn nach Deutschland wieder zurückzukehren ?

Danke für die Hilfe

Grüß

Seci
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.03.2008 um 21:30:18
 
seci schrieb am 26.03.2008 um 20:43:24:
wird ein Visum nach 6 Monaten in Ausland nicht mehr gültig ?  


Die NE erlischt nicht erst nach 6 Monaten sondern bereits wenn er auswandert.

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.


seci schrieb am 26.03.2008 um 20:43:24:
-       was ist wenn, er wieder in Deutschland leben möchte ( z.B. nach 3 Jahren) ?  
-       hat er die Rechte mit seinem Sohn nach Deutschland wieder zurückzukehren ?  

Er müßte wieder einen Antrag zur FZF zum deutschen Kind stellen.

trixie
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Sondra
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Antwort #2 - 31.03.2008 um 09:58:23
 
trixie schrieb am 26.03.2008 um 21:30:18:
Die NE erlischt nicht erst nach 6 Monaten sondern bereits wenn er auswandert.

Ist nicht immer korrekt - siehe
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Wenn der Onkel sich über 15 Jahren in D aufgehalten hat und eine NE besitzt würde er diese nicht verlieren. Die Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU sagen dazu nur noch

Zitat:
Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden ...
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jetflyer
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Antwort #3 - 31.03.2008 um 10:03:29
 
Zitat:
wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist


Wie wird soetwas denn in der Praxis gehandhabt, wenn jemand mit dieser Bescheinigung über den Fortbestand der NE nach ein paar Jahren wieder einreisen möchte und ja vermutlich erst wierder einen Job in D. finden muß, dann wäre ja der LU (noch) nicht gesichert.

(Es sei denn es ist ein Rentner/Pensionär oder hat Vermögen, was ja nicht auf jeden zutreffen wird)

GRüße

Jetflyer
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trixie
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Antwort #4 - 31.03.2008 um 10:10:45
 
Sondra schrieb am 31.03.2008 um 09:58:23:
erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist  

... und daran dürfte eine einfach Rückkehr ohne neue Antragsstellung scheitern.

Wenn der Onkel in Deutschland seinen Job kündigt, ist der LU in Deutschland nicht mehr gesichert. Wenn er sich im Ausland beruflich engagiert, sichert ihn das den LU auch nicht, wenn er wieder nach Deutschland kommt. Auch wenn er bei seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle vorweisen kann, gilt das nicht automatisch als Sicherung des LU, weil die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Sicherung des LU müßte er vor der Ausreise mit entsprechendem Kapital/Vermögen oder mit dauerhaften monatlichen Einkünften (z. B. Rente) nachweisen können.

trixie

@ jetflyer
Du kamst mir mit deiner Anmerkung zuvor, so dass sich einiges mit deinem Post überschnitten hat.  Zwinkernd
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silas
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Antwort #5 - 31.03.2008 um 11:43:51
 
Hallo liebes Forum,

ich möchte hier nur kurz aus meiner Erfahrung berichten, und sagen, dass eine Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt als eine Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird, und keine Nachhaltigkeit verlangt wurde. 15 Jahre rechtmässiger Aufenthalt im Bundesgebiet + Niederlassungserlaubnis ist eine unabdingbare Vorraussetzung.

Eine Verpflichtungserklärung laut der ABH ist auch möglich.
Aber wie das genau in den ABH's der jeweiligen Bundesländer gehandhabt wird, kann ich leider nicht sagen. Meiner Meinung wird es Zeit, dass sich da etwas bewegt.

ganz liebe Grüsse

Silas
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Antwort #6 - 31.03.2008 um 11:59:10
 
Zur Sicherung des LU sagen die VAH BMI folgendes:

Zitat:
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden.


Und da sehe ich den Gedanken der Nachhaltigkeit schon gegeben.

trixie

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silas
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Antwort #7 - 31.03.2008 um 12:25:42
 
Hallo Trixie,

danke für Ihre Informationen. Diesen Paragraphen kannte ich leider noch nicht, da mir auch von der ABH etwas anderes gesagt wurde.

Würde dann die folgende Aussage zutreffen, dass Sie die Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für als nicht ausreichend interpretieren würden, und somit die legale Einreise dieser Personen für als nicht legitim?

Und gilt diese Sicherung der LU für immer und ewig?

Heisst es also im w.S., dass eigentlich nur solchen Personen von dieser Ausnahmsregelung Gebrauch machen können, die vermögend sind, bzw. die Personen von dieser Regelung ausgeschlossen werden, die über den Kreissaal ins Bundesgebiet eingewandert sind, und im Zuge des globalen Wettbewerbs und Ihrer geschätzten Ausbildung sich ein Bruchteil Ihres Lebens im Ausland aufgehalten haben, und danach nicht mehr das Recht haben, wieder in Ihre HEIMAT zurückzukehren?

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

Hochachtungsvoll,

Silas





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Sondra
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Antwort #8 - 31.03.2008 um 12:36:49
 
silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Diesen Paragraphen kannte ich leider noch nicht, da mir auch von der ABH etwas anderes gesagt wurde.

Diesen Paragraphen (in der Form) gibt es auch nicht - bei dem Zitat handelt es sich um Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU - die sind nicht unbedingt bindend, sondern nur als Handlungshilfe für ABH zu verstehen. Die tatsächliche Gesetzesformulierung ist
Zitat:
(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. 3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. 6Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. 7Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.


silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Würde dann die folgende Aussage zutreffen, dass Sie die Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für als nicht ausreichend interpretieren würden, und somit die legale Einreise dieser Personen für als nicht legitim?

Sicher nicht - die Arbeitsaufnahme ist meines Erachtens grundsätzlich OK - um so mehr, bei einer NE nach 15 Jahren.

silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Und gilt diese Sicherung der LU für immer und ewig?

Ist die NE erteilt bzw. wieder erteilt / anerkannt, dann bescheinigt sie ein unbefristetes, eigenständiges Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung. Sie muss nicht verlängert oder geändert werden und wird dementsprechend auch nicht entzogen, auch wenn der LU nicht mehr ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.
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Antwort #9 - 31.03.2008 um 12:38:53
 
silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Diesen Paragraphen kannte ich leider noch nicht, da mir auch von der ABH etwas anderes gesagt wurde.  


Hierbei handelt es sich nicht um einen Paragraphen, sondern um die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI. Eine ABH kann sich daran halten, muß es aber nicht.

Ich möchte hier nicht auf mögliche Fallbeispiele eingehen, weil das nicht die Frage des TS war. Dieser hätte über sein deutsches Kind, wieder die Möglichkeit nach Deutschland zurückzukehren, wenn er den Antrag zur FZF stellt. M. M. nach fängt er ganz von vorne an mit einer befristeten AE.

Für deine anderen Fragen Silas wäre es nett, wenn du diese in einem eigenen Thread stellen würdest, damit es hier nicht zu einer Vermischung von verschiedenen Sachverhalten kommt.

trixie
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Antwort #10 - 31.03.2008 um 13:03:20
 
Hallo Trixie,

ich gehe davon aus, dass die Fragen, die von mir in diesem zusammengestellt wurden, alle bezüglich im Wohle der TS gestellt wurden.

Weiterhin bin ich davon überzeugt, dass der Onkel mit den Vorraussetzungen (15 Jahre rechtmässig + NE, und natürlich die Sicherung der LU) kein Visum zur FZF braucht, nach einem längeren Auslandsaufenthalt.

Ich denke, dass dies auch so gesetzlich vertreten werden kann und dabei bleibe ich auch. An dieser Stelle möchte ich hoffen, dass endlich jemand mal dies vor dem Gericht durchsetzen wird, natürlich im Sinne unseres (Gemein-?)Wohles.

Hochachtungsvoll und in stiller Hoffnung,

Silas


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Antwort #11 - 31.03.2008 um 13:14:55
 
Sondra schrieb am 31.03.2008 um 12:36:49:
Sicher nicht - die Arbeitsaufnahme ist meines Erachtens grundsätzlich OK - um so mehr, bei einer NE nach 15 Jahren.  

Das vermag ich nicht so zu sehen.

Die Arbeitsaufnahme ist erst möglich, wenn er in Deutschland ist. Dazu müßte er erst einmal einreisen. Da m. M. nach die NE erlöschen ist, fehlt die Einreisemöglichkeit durch seine Person. Auch wenn die NE nicht erlischt, weil der LU anderweitig gesichert ist, warum sollte der Arbeitsvertrag ein "Beweis" des künftig gesicherten LU sein? Heute Job, zwei später Tage s keinen Job mehr.

Sondra schrieb am 31.03.2008 um 12:36:49:
Ist die NE erteilt bzw. wieder erteilt / anerkannt,

Eine Wiedererteilung käme nur dann in Frage, wenn sie ungerechtfertigter Weise aberkannt worden ist.

silas schrieb am 31.03.2008 um 13:03:20:
15 Jahre rechtmässig + NE, und natürlich die Sicherung der LU

... die m. M. nicht alleine durch einen Arbeitsvertag möglich ist. Aber vielleicht mögen die Experten hier noch etwas dazu sagen.  Zwinkernd

trixie
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Antwort #12 - 31.03.2008 um 13:31:12
 

Ist schon komisch, dass sogar ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bzw. mit einer Arbeit in einem x-beliebigen Unternehmen als X-beliebiger Mitarbeiter die Sicherung der LU nicht akzeptiert wird, obwohl im Gesetz nichts von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beschrieben wird.


Oder vielleicht doch mal Lotto spielen?

Das klingt doch schon eher realistisch.........
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Antwort #13 - 31.03.2008 um 14:48:59
 
silas schrieb am 31.03.2008 um 13:31:12:
dass sogar ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel  

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln kann ja erst in Deutschland erfolgen und vorher müßte ja bereits entschieden sein, ob die NE weiterhin gültig ist oder nicht. Wenn jemand genügend Vermögen hat, dass er seinen LU sichern kann, dürfte das Fortbestehen der NE kein Problem sein.

silas schrieb am 31.03.2008 um 13:31:12:
obwohl im Gesetz nichts von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beschrieben wird.  

... aber in den VAH BMI wird definiert, wann der LU gesichert ist.

trixie

P.S.: Vielleicht meldet sich der TS nach einmal und sagt uns, wie lange der Vater bereits in Deutschland seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat.
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Antwort #14 - 31.03.2008 um 14:57:41
 
Hallo Trixie,

ich habe in meinem letzten Post nur über eine nachhaltige Sicherung der LU gesprochen, und nicht über den Fakt, dass die LU gesichert sein muss.

Und da ich persönlich schon die Erfahrung gesammelt habe, wird Ihr Argument: (Zitat Trixie)
''Hierbei handelt es sich nicht um einen Paragraphen, sondern um die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI. Eine ABH kann sich daran halten, muß es aber nicht''

zumindest von meiner ABH nicht akzeptiert oder eben anders ausgelegt, wie oben bereits schon mitgeteilt.


Gruss

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