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Schwanger, Vater Ausweisung (Gelesen: 1.947 mal)
isabel72
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwanger, Vater Ausweisung
26.03.2008 um 19:23:48
 
Hallo an Alle,

also mein Thema: Ich bin durch einen Urlaubsflirt in der Türkei schwanger geworden. Leider mußte ich dadurch auch Harzt4 anmelden, da ich meine Selbständigkeit nicht mehr ausüben konnte. Habe am Amt Vater unbekannt angeben, weil ich ja nur seinen Vornamen hatte. Er hat sich auch jetzt erst nach 3 Monaten gemeldet und durch mich erfahren, das er Vater wird.
Er freut sich sehr Vater zu werden und wenn er in Deutschland ist wird er für mich und das Kind sorgen. Na ja, ich denke nur gerede. Immerhin geht es um seine Einreise. Er sagt; das er jetzt auch Einreisen kann zur Geburt und dann nach 3 monaten wieder zurück muß. Aber er könnte danach leichter nach wieder kompl. nach Deutschland zu kommen.
Weiß nicht ob das alles so richtig ist.

Also ich denke mal, das es für ihn jetzt richtig gut gelaufen ist, das ich schwanger wurde. Natürlich spielt da keine Liebe eine Rolle. Das ist mir schon klar.
Ich habe zu ihm aber schon gesagt, das ich nicht mit ihm Heiraten werde oder überhaupt mit ihm eine Zukunft möchte. Ich möchte natürlich nicht , das er sein Kind überhaupt nicht sieht. Er soll schon Vater sein und ich möchte auch das sein Name in der Geburtsurkunde steht. Soll ja nicht Vater unbekannt in der Geburts urkunde drinen stehen. Obwohl ich den Vater kenne. Seine Familie hat sich auch bei mir gemeldet und mich gefragt ob ich was brauche. Aber ich bin mistrauisch ich denke, das die nur nett sind, weil die sich sagen: Na entlich hat er eine, das er hier einreisen kann.

Er hat die Ausweisung bekommen, da er hier in Haft war wegen Körberverletzung und wohl mehr. Ich weiß auch noch nicht soviel.

Ich weiß jetzt nicht, ob er wirklich so schnell wieder Einreisen kann.
Wenn er in der Türkei bleibt, wie ist das mit dem Unterhalt?
Hat er Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht?

Danke
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 26.03.2008 um 19:41:47
 
isabel72 schrieb am 26.03.2008 um 19:23:48:
Ich weiß jetzt nicht, ob er wirklich so schnell wieder Einreisen kann. 

Hi,
sorry, hatte darin erst keine Frage gesehen
und daher verschoben.
Nein, wenn er ausgewiesen wurde, kann er
nicht so leicht wieder einreisen. Grundsätzlich
muss erst die Sperrwirkung befristet werden.
Er kann versuchen, für die Anwesenheit bei
der Geburt eine Betretenserlaubnis zu be-
kommen, so dass er trotz bestehender Ein-
reisesperre einreisen kann. Ob's klappt, können
wir hier nicht beurteilen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.03.2008 um 20:08:09
 
isabel72 schrieb am 26.03.2008 um 19:23:48:
Hat er Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht?  

Nur wenn du der gemeinsamen Sorge (Sorgerechtserklärung) zustimmst.

isabel72 schrieb am 26.03.2008 um 19:23:48:
Wenn er in der Türkei bleibt, wie ist das mit dem Unterhalt?  

Das entbindet ihn nicht von seiner Unterhaltspflicht und zwar nicht nur dem Kind gegenüber, sondern auch dir. Die Unterhaltspflicht dir gegenüber beginnt u. U. schon sechs Wochen vor der bescheinigten Entbindung. Ob er dir und dem Kind wirklich Unterhalt zahlt ist eine andere Sache. Sollte das nicht der Fall sein, dann tritt die ARGE und das Jugendamt hiemit in Vorleistung und sie werden versuchen, sich das Geld vom Kindsvater wieder zu holen. Wenn er den Unterhalt nicht bezahlen kann, wächst langsam aber stetig ein Schuldenberg. Ob dann die Freude - nach Deutschland zu kommen - immer noch gegeben ist, wird sich zeigen.

isabel72 schrieb am 26.03.2008 um 19:23:48:
Habe am Amt Vater unbekannt angeben, weil ich ja nur seinen Vornamen hatte.

Nachdem du jetzt mehr weißt - sogar Kontakt mit seiner Familie hast - würde ich das schnellstens beim Amt korrigieren, damit du nicht unnötige Probleme bekommst, wenn du den vermeintlichen Vater verschweigst.

trixie
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 27.03.2008 um 07:51:32
 
trixie schrieb am 26.03.2008 um 20:08:09:
Nachdem du jetzt mehr weißt - sogar Kontakt mit seiner Familie hast - würde ich das schnellstens beim Amt korrigieren, damit du nicht unnötige Probleme bekommst, wenn du den vermeintlichen Vater verschweigst. 


Welches Amt und welche Rechtsgrundlage für dese Pflicht ?

Wir haben (sonst gäbe es nicht den Zustimmungsvorbehalt der Mutter bei einer Vaterschaftsanerkennung) da durchaus  die Entscheidungsfreiheit der Mutter, den Erzeuger zu nennen oder nicht. Und eine Verpflichtung gäbe es allenfalls wenn das Jugendamt UVG oder ähnliches leisten sollte, und diese Leistung von der Angabe eines Vaters abhängig machen würde.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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trixie
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Antwort #4 - 27.03.2008 um 08:30:27
 
ronny schrieb am 27.03.2008 um 07:51:32:
Welches Amt und welche Rechtsgrundlage für dese Pflicht ?  

Du gibst dir die Antwort selber:
ronny schrieb am 27.03.2008 um 07:51:32:
Und eine Verpflichtung gäbe es allenfalls wenn das Jugendamt UVG oder ähnliches leisten sollte, und diese Leistung von der Angabe eines Vaters abhängig machen würde.  


Das gleiche gilt auch, wenn sie Leistungen von der ARGE bezieht und dadurch Ansprüche gegen den Kindsvater abgetreten werden.

In den Zusammenhang wurde mir einem Jugendamt mitgeteilt, dass es keine UV-Leistungen bezahlt, wenn die Kindsmutter nicht an der Aufklärung der Vaterschaft beiträgt.

trixie
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