streets schrieb am 09.04.2008 um 14:23:36:Die Standesbeamtin meinte ob wir nach deutschem oder nach Estnischem Recht also dem Land aus dem meine Verlobte stammt heiraten wollen.
Hier liegt sicher ein Missverständnis vor, da die Ehe im Inland immer nur nach deutschem Recht geschlossen werden kann, solange einer der Beteiligten Deutscher ist.
gemeint sein dürfte eher die Frage:
Nach welchem Recht wollt ihr den Namen in der Ehe führen...
Richtig ?
Da gäbe es nämlich über den Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit deutsches (Namens-)Recht (siehe § 1355 BGB ) oder estnische (Namens-)Recht zu wählen.
Die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem und nach estnischem Namensrecht sind weitgehend gleich, ebenso die Namensführung oder deren Wahlmöglichkeiten bei gemeinsamen Kindern.
Da auch nach einer Scheidung einander vergleichbare ähnliche Zustände in beiden Rechtsordnungen zu finden sind, kann ich da keine Präferenz zugunsten eines der beiden in Frage kommenden Namensrechte nennen.
Falls ihr keinen gemeinsamen Namen wollt, wäre eine Rechtswahl zugunsten eines der beiden in Frage kommenden Namensrechte entbehrlich.
Eine (wie im zitierten Text genannte) Rechtswahl hinsichtlich des auf die Ehe
schließung anzuwendenden Rechts gibt es nicht.
Allenfalls wäre noch eine Rechtswahl hinsichtlich des
ehelichen Güterrechts denkbar, aber dazu wäre ein in beiden Rechtsordnungen kundiger Notar sicher empfehlenswerter als das Forum . Eine notarielle Beurkundung wäre hierfür eh förmlich vorgeschreben.
Grüße
Ronny