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Aufenthalt (Gelesen: 12.884 mal)
makavali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.03.2008 um 23:59:02
 
hallo
also ich habe seit einem jahr eine beziehung mit einer rumänin
ich habe nun eine wohnugn, sie wird zu mir kommen
nun wollte ich fragen wie das mit dem aufenthalt von rumänen ist.
rumänien ist ja EU mitglied kann sie dann länger als 3 monate da bleiben??
ich weis das sie kein einreisevisum braucht.
wie ist das nun? was muss ich machen das sie länger hier bleiben kann?
danke für eure infos
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 25.03.2008 um 08:26:17
 
Hallo,

deine Freundin darf länger als 3 Monate in Deutschland bleiben, wenn Sie Freizügigkeit genießt. Wann dies der Fall ist, kannst du in § 2 Abs. 2 FreizügG sehen
Zitat:
§ 2 Abs. 2 FreizügG
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.


Gruß Wolfgang
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makavali
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Antwort #2 - 25.03.2008 um 13:08:41
 
hmmm
also wenn sie sich eine arbeit sucht und dies innerhalb 3 monate macht und dann eine hat kann sie länger hier bleiben??
und wenn sie nicht innerhalb 3 monate was gefunden hat?

und sie braucht auch kein visum oder zur einreise

wie ist das wenn ich ihr den lebensunterhalt sicher??
die von der ausländerbehörde haben gesagte wenn ich ihr den lebensunterhalt sicher kann kann sie länger als 3 monate hier bleiben, für wie langer länger??

und was beudeutet das
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
ich weis net was da im §4 steht
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schweitzer
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Antwort #3 - 25.03.2008 um 13:20:53
 
makavali schrieb am 25.03.2008 um 13:08:41:
ich weis net was da im §4 steht  


Da steht dieses (findet man hier im Forum unter dem Button "Gesetze" und dann unter FreizügG ):

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Alles in allem - Deine Freundin kann sich hier auch länger als drei Monate aufhalten - wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt - woher sie die Existenzmittel hat, ist sekundär (illegales selbstverständlich ausgenommen) - Sie könnte sich auch eine Freizügigkeitsbescheinigung von der ABH austellen lassen.

Beachte aber bitte, dass sie als Rumänin (Neu-EUle) nur eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt. Für eine unselbständige Tätigkeit bräuchte sie eine Arbeitserlaubnis EU, die sie von der Arbeitsagentur nur bekommen würde, wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot nachweisen kann und dafür kein Bevorrechtigter (Deutscher) zur Verfügung steht. (d.ah. nach Vorrangprüfung) - Dies wäre anders, wenn ihr verheiratet wärt und auch, wenn sie (ohne Heirat) bereits mindestens 12 Monate in Deutschland unselbständig gearbeitet hätte.

Selbständig arbeiten dürfte sie sofort und ohne Arbeitsgenehmigung.

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Antwort #4 - 25.03.2008 um 16:13:46
 
schweitzer schrieb am 25.03.2008 um 13:20:53:
Alles in allem - Deine Freundin kann sich hier auch länger als drei Monate aufhalten - wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt


Ich zitiere mich mit Bezug auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nach einem Hinweis einer sehr positiv neugierigen userein mal selber und frage im Interesse von ihr von makavali (TS) und im eigenen Interesse mal die Experten hier:

Wie wird eigentlich konkret in der Verwaltungspraxis geprüft, ob ausreichende Existenzmittel vorliegen? Was sind die Kriterien allgemein, und was gilt für den konkreten Fall in diesem thread hier? Oder ist es, flapsig ausgedrückt, okay, solange keine Sozialleistungen beantragt werden? Die VAH des BMI sind in diesem Sinne nicht ergiebig ...

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Antwort #5 - 25.03.2008 um 23:45:45
 
ok
also wenn ich nun den lebensunterhalt sicher und wir eine krankenversicherung machen so eine reisekrankenversichrung dann kann sie länger als 3 monate hier bleiben??
auch wenn sie keine arbeit hat?? oder muss sie sich innerhalb eine arbeit suchen??
wie lange länger kann sie hier bleiben wenn wir die zwei sachen habe???
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Antwort #6 - 27.03.2008 um 15:49:45
 
Reise-KV ist wohl nicht ausreichend, das müsste dann schon eine gesetzliche oder private KV sein.
Solange der Lebensunterhalt gesichert ist (auf legale Art), und obiges beherzigt wird, kann sie so lange bleiben wie sie will.
Sie muss nicht arbeiten, kann aber selbständig arbeiten und später dann auch als Arbeitnehmerin arbeiten
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Antwort #7 - 27.03.2008 um 21:17:04
 
ok auf legale art heisst??
wenn ich meine lohnabrechnung vorzeige?? reicht das??
und auf wa skomtm es an??
bestimme einkünfte oder auf was??
oder was muss ich alles machen??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 28.03.2008 um 08:37:22
 
makavali schrieb am 27.03.2008 um 21:17:04:
ok auf legale art heisst?? 

Arbeiten mit Arbeitserlaubnis-EU. Diese Arbeitserlaubnis wird von der Agentur für Arbeit erteilt.

makavali schrieb am 27.03.2008 um 21:17:04:
und auf wa skomtm es an?? 

Es muss ein Einkommen vorhanden sein, aufgrund welchem der Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel (SGB II) gesichert werden kann.

makavali schrieb am 27.03.2008 um 21:17:04:
wenn ich meine lohnabrechnung vorzeige?? reicht das?? 

Bei einem Status der Nichterwerbstätigen wird dies nicht reichen, da deine Freundin ja nicht über dein Einkommen verfügen darf und du ihr gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet bist. Hier wird evtl eine Verpflichtungserklärung durch die ABH verlangt (hier gehen aber die Meinungen auseinander, ob diese im Rahmen der Freizügigkeitsregelungen überhaupt möglich ist). Daher würde ich dir in diesem Punkt empfehlen, mal mit deiner ABH Rücksprache halten.
Außerdem muss bei der Freizügigkeit als Nichterwerbstätige auch der Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.

Gruß Wolfgang
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Antwort #9 - 28.03.2008 um 13:36:08
 
ja ich werde eine Verpflichtungserklärung machen wenn das nötig ist davon hab ich auch gehört

also wenn ich das alles so machen
ich sichere ihr den lebensunterhalt mit Verpflichtungserklärung solange sie eine arbeit hat
ich schliesse eine KV ab privat oder wenns gesetzlich geht
und später wenns sie arbeit hat dann eine arbeitserlaubniss
das alles muss ich machen??
aber z.b. wenn sie jetzt da ist und ich ihr den lebensunterhalt erst mal versicher kann sie auch ohne arbeit länger hier bleiben??
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Antwort #10 - 30.03.2008 um 15:45:40
 
makavali schrieb am 28.03.2008 um 13:36:08:
ich sichere ihr den lebensunterhalt mit Verpflichtungserklärung solange sie eine arbeit hat 

Ich denke mal, du meinst, solange sie keine Arbeit hat.

makavali schrieb am 28.03.2008 um 13:36:08:
ich sichere ihr den lebensunterhalt mit Verpflichtungserklärung solange sie eine arbeit hat
ich schliesse eine KV ab privat oder wenns gesetzlich geht 

makavali schrieb am 28.03.2008 um 13:36:08:
aber z.b. wenn sie jetzt da ist und ich ihr den lebensunterhalt erst mal versicher kann sie auch ohne arbeit länger hier bleiben

Dann sind die Voraussetzungen für die Frezügigkeit als Nichterwerbstätige erfüllt und sie darf auch ohne eigene Arbeit länger in D bleiben.

makavali schrieb am 28.03.2008 um 13:36:08:
und später wenns sie arbeit hat dann eine arbeitserlaubniss 

Wenn sie eine Arbeit findet, müsst ihr euch an die Agentur für Arbeit wenden, damit diese eine Arbeitserlaubnis erteilen.

Gruß Wolfgang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 30.03.2008 um 17:10:34
 
makavali schrieb am 27.03.2008 um 21:17:04:
wenn ich meine lohnabrechnung vorzeige?? reicht das??
und auf wa skomtm es an??
bestimme einkünfte oder auf was??


Das Gesetz fordert hier keine festen Beträge. Als Anhaltspunkt gilt: Euer Bedarf in Höhe des ALG II sollte abgedeckt sein, d.h. ein Nettoeinkommen von 2 x 313 € + Kosten der Wohnung (Miete) + Krankenversicherung.

Schwierig da nicht ganz billig ist (solange Ihr nicht heiratet, oder deine Freundin hier eine Ausbildung macht) ist die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV besteht ggf. aufgrund der Vorversicherungszeiten in Rumänien, § 9 SGB V i.V.m. Art 9 Abs. 2 EG VO 1408/71.

Wenn sie einen mindestens 400 € Job (auch selbständig) findet ist sie freizügigkeitsberechtigt als Selbständige oder Arbeitnehmerin und könnte dann ggf. auch ergänzend ALG II (einschl. Krankenversicherung) erhalten. Eine Arbeitserlaubnis als Arbeitnehmerin zu bekommen ist aber vorerst sehr schwierig (solange Ihr nicht heiratet).

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Antwort #12 - 31.03.2008 um 00:06:54
 
gc schrieb am 30.03.2008 um 17:10:34:
Wenn sie einen mindestens 400 € Job (auch selbständig) findet ist sie freizügigkeitsberechtigt als Selbständige oder Arbeitnehmerin und könnte dann ggf. auch ergänzend ALG II (einschl. Krankenversicherung) erhalten. Eine Arbeitserlaubnis als Arbeitnehmerin zu bekommen ist aber vorerst sehr schwierig (solange Ihr nicht heiratet).

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Antwort #13 - 31.03.2008 um 08:03:28
 
makavali schrieb am 31.03.2008 um 00:06:54:
warum ist das schwierig??


Weil Staatsangehörige aus den Neu-EU-Ländern hinsichtlich Arbeitsmarktzugang zunächst nur eingeschränkte Freizügigkeit genießen. - (Ich hatte darauf in meiner Antwort #3 hier schon hingewiesen!)

Das heißt - für eine unselbständige Erwerbstätigkeit muss eine Arbeitserluabnis - EU bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Die gibt es aber nur, wenn ein konkretes Arbeitsangebot vorgelegt wird nach etwa vier - sechswöchiger Vorrang- und Lohnprüfung durch die Arbeitsverwaltung und, wenn nach dieser Prüfung feststeht, dass kein Bevorrechtigter (Deutscher) für diese konkret vorgelegte Jobangebot zur Verfügung steht bzw. vermittelt werden kann und die Lohnzahlungen/Urlaubsregelungen branchenüblich sind, wir sie die Erlaubnis auch wirklich bekommen. - Ansonsten heißt es weitersuchen. -

Erst nach mindestens 12monatiger unselbständiger Erwerbstätigkeit, könnte sie dann die Arbeitsberechtigung-EU beantragen und erhalten - damit dürfte sie dann ohne weitere Vorrang- und Lohnprüfung jeden weiteren Job annehmen.

Im Falle der Heirat mit einem Deutschen hätte sich nach der Eheschließung uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

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Antwort #14 - 31.03.2008 um 20:45:11
 
also so gesagt
sie sucht eine arbeit die sie bekommt vom arbeitgeber her
aber das arbeitsamt sagt dann, danke für ihre suiche wir geben die stelle einem deutschen tschüss
so ist das wenn ich das versteh
man man gibts doch net
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