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Aufenthalt (Gelesen: 12.901 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 01.04.2008 um 07:19:34
 
makavali schrieb am 31.03.2008 um 20:45:11:
aber das arbeitsamt sagt dann, danke für ihre suiche wir geben die stelle einem deutschen tschüss
so ist das wenn ich das versteh
man man gibts doch net


Doch, genauso kann es passieren - und insbesondere für EU - Bürger aus Rumänien und Bulgarien wird sich an der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland in den nächsten Jahren auch nichts ändern.

Eine bessere Chance hätte Deine Freundin nur, wenn sie eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besäße. - Dann file sie unter die vergünstigenden Regelungen der Hochschulabsolventenzugangsverordnung. - Auch eine Tätigkeit in einem Bereich, den Deutsche in der Regel nicht adäquat ausüben können (z.B. in einem Restaurant für rumänische /Balkanspezialitäten), könnte leichter genehmigt werden ...

Aber insgesamt ist und bleibt die Ausgangssituation schwierig.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 01.04.2008 um 12:00:38
 
makavali schrieb am 31.03.2008 um 20:45:11:
also so gesagt
sie sucht eine arbeit die sie bekommt vom arbeitgeber her
aber das arbeitsamt sagt dann, danke für ihre suiche wir geben die stelle einem deutschen tschüss
so ist das wenn ich das versteh
man man gibts doch net


So ist es aber in den Beitrittsverträgen mit den neuen EU-Ländern geregelt,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Beitrittsakte_Uebergangsregelung.pd...

Wenn ihr das verhindern wollt, müsst Ihr eben heiraten.

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Sondra
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Antwort #17 - 01.04.2008 um 15:11:54
 
makavali schrieb am 28.03.2008 um 13:36:08:
schliesse eine KV ab privat

Nun - ich weiß nicht welchen Hintergrund deine Freundin hat, aber wenn sie in Rumänien während der letzten 5 Jahren versichert war, bekommt sie auf Antrag das European Health Insurance Card. Nähere Informationen für deine Freundin (weil auf Rumänisch) findest du hier und hier (hier kann sie gleich online den Antrag stellen. Also - sollte sie bereits in R versichert sein, sollte sie sich vor der Reise nach hierher bei ihrer zuständigen Bezirksversicherung beraten lassen. Der Versicherungsschutz auf dieser Grundlage ist für 6 Monaten gewährt (mit denselben Einschränkungen wie in Zielland üblich - z.B. die 10 € Praxisgebühr in D müsste sie dann auch entrichten). In den 6 Monaten könntet und solltet ihr eine Lösung finden.

Je nach dem, was deine Freundin gelernt hat und kann, kann sie auch als Selbständige hier arbeiten - z.B. Nageldesign, Haushaltshilfe, Wasch- und Bügelservice, etc.pp.

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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makavali
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Antwort #18 - 01.04.2008 um 17:38:40
 
ich hätt da noch eine frage
wenn wir zur ausländerbehörde gehe und die fagen aus welchen zwech ist sie hier was soll ich sagen
zum arbeiten oder weil sie will ja auch arbeiten
oder muss man schon richtig was anderes sagen??

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trixie
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Antwort #19 - 01.04.2008 um 17:46:08
 
makavali schrieb am 01.04.2008 um 17:38:40:
aus welchen zwech ist sie hier was soll ich sagen  

Ganz einfach die Wahrheit.  Zwinkernd
Das dürfte doch kein Problem sein, oder?

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« Zuletzt geändert: 01.04.2008 um 17:57:14 von trixie »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #20 - 01.04.2008 um 19:54:48
 
makavali schrieb am 01.04.2008 um 17:38:40:
ich hätt da noch eine frage
wenn wir zur ausländerbehörde gehe und die fagen aus welchen zwech ist sie hier was soll ich sagen
zum arbeiten oder weil sie will ja auch arbeiten
oder muss man schon richtig was anderes sagen??



Die Freizügigkeitsbescheinigung gibts normalerweise auch bei der Meldebehörde.

Als Zweck könnte "Arbeitsuche" angegeben werden, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Unter Umständen wollen sie dann aber einen Nachweis der Arbeitssuchendmeldung bei der Arbeitsagentur (!) (nicht bei der ARGE, denn ALG II dürfte hier nicht gehen, Ausschluss wegen Aufenthaltsrechts allein zur Arbeitsuche, § 7 Abs. 1 SGB II).

Oder aber "nicht Erwerbstätige", was voraussetzt das Du für sie finanziell aufkommen kannst (ergo ebenfalls kein ALG II), § 4 FreizügG/EU.

Für die ersten 3 Monate braucht sie gar keine Begründung, "bedingungsloses Aufenthaltsrecht", § 2 Abs. 5 FreizügG/E.

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Antwort #21 - 01.04.2008 um 20:23:22
 
danke für eure infos
wenn sie jetzt z.b. am 1.april da ist dann das bedingungsloses Aufenthaltsrecht bis zum 30.juni
soll ich dann zur behörde gehen??
oder gleich in der ersten woche alles erledigen
und woher wollen die behörden wissen wann sie eingereist ist
ist das irgendwo vermerkt, vielleicht an der grenze oder wie geht das??
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Antwort #22 - 01.04.2008 um 20:36:20
 
makavali schrieb am 01.04.2008 um 20:23:22:
ist das irgendwo vermerkt, vielleicht an der grenze oder wie geht das??


Jemand der länger als zwei Monate am gleichen Ort wohnt, ist beim Einwohnermeldeamt anzumelden.

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Antwort #23 - 02.04.2008 um 17:55:38
 
ja ok
aber wenn jemand schon 3 jahre hier ist aber dann erst sich anmeldet
darum frag ich ja ob gleich bei einreise was vermerkt wird
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Antwort #24 - 02.04.2008 um 18:11:19
 
makavali schrieb am 02.04.2008 um 17:55:38:
aber wenn jemand schon 3 jahre hier ist aber dann erst sich anmeldet  

Behörden habe andere Möglichkeiten, illegalen Aufenthalt herauszufinden. Und wenn die Sache nach Unwahrheit stinkt, dann wissen die Nachbarn sicherlich, ob die Person erst gestern gekommen ist, oder schon jahrelang in Deutschland ist.  Zwinkernd

Mag vielleicht auf den ersten Augenblick nicht sofort auffallen. Aber durch Kommisar Zufall haben sie dich dann auch am A.....

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Antwort #25 - 02.04.2008 um 19:12:19
 
trixie schrieb am 02.04.2008 um 18:11:19:

Mag vielleicht auf den ersten Augenblick nicht sofort auffallen. Aber durch Kommisar Zufall haben sie dich dann auch am A.....

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warum mich hab ich was gesagt ich frag nur
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Antwort #26 - 02.04.2008 um 21:15:02
 
gc schrieb am 01.04.2008 um 19:54:48:
Die Freizügigkeitsbescheinigung gibts normalerweise auch bei der Meldebehörde.

Hi,
das ist mir neu. So würde § 5 Abs. 3 FreizügG/EU
auch keinen Sinn machen:
Zitat:
(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.


trixie schrieb am 01.04.2008 um 20:36:20:
Jemand der länger als zwei Monate am gleichen Ort wohnt, ist beim Einwohnermeldeamt anzumelden. 

Das gilt nur für Besucher. Ansonsten gilt in
der Regel: Anmeldung innerhalb einer Woche.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #27 - 03.04.2008 um 00:48:48
 
Mick schrieb am 02.04.2008 um 21:15:02:
Das gilt nur für Besucher

Die ersten drei Monate dürften sich von einem Besucher kaum unterscheiden, wenn man sich erst im Laufe dieser Zeit dazu entschließt, seine Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen.  Zwinkernd

Zitat:
das ist mir neu. So würde § 5 Abs. 3 FreizügG/EU
auch keinen Sinn machen:

Dazu hat muleta früher schon einmal geschrieben, dass im das bei seiner Meldebehörde auch so bekannt ist.

trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #28 - 03.04.2008 um 19:45:45
 
Mick schrieb am 02.04.2008 um 21:15:02:
Hi,
das ist mir neu. So würde § 5 Abs. 3 FreizügG/EU
auch keinen Sinn machen:


Danke für den Hinweis. Demnach erfolgt auf jeden Fall die Antragstellung bei der Meldebehörde.

Wer die Bescheinigung ausstellt regelt § 5 m.E. nicht ausdrücklich, dies dürfte nach Landesrecht regelbar sein. Geregelt ist in § 5 m.E. nur, dass die Meldebehörde alle Unterlagen an die ABH weiterleitet und dass dort die Akten geführt werden. Ggf. stellt dann die ABH die Bescheinigung aus und auf dem Postweg zu.

Durch die Antragstellung bei der Meldebehörde soll der häufig zeitaufwändige Weg zur ABH in der Regel überflüssig werden (BT-DRs. 15/420, 104).

Zumindest in Berlin stellen die Bürgerämter im Regelfall im Rahmen der melderechtlichen Anmeldung auch sogleich die Freizügigkeitsbescheinigung aus, vgl. VAH Berlin (Ausnahme: Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitssuche).

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Antwort #29 - 16.05.2008 um 13:52:52
 
Hallo,

Ihr scheint die gleichen Probleme zu haben wie wir. Würde mich mal interessieren wie es bei Euch weitergegangen ist. Vielleicht könnte auch ein Telefongespräch zustande kommen.
Würde mich auf jeden Fall sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Chris
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