makavali schrieb am 25.03.2008 um 13:08:41:ich weis net was da im §4 steht
Da steht dieses (findet man hier im Forum unter dem Button "Gesetze" und dann unter FreizügG ):
Zitat:§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Alles in allem - Deine Freundin kann sich hier auch länger als drei Monate aufhalten - wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt - woher sie die Existenzmittel hat, ist sekundär (illegales selbstverständlich ausgenommen) - Sie könnte sich auch eine Freizügigkeitsbescheinigung von der
ABH austellen lassen.
Beachte aber bitte, dass sie als Rumänin (Neu-EUle) nur eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt. Für eine unselbständige Tätigkeit bräuchte sie eine Arbeitserlaubnis EU, die sie von der Arbeitsagentur nur bekommen würde, wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot nachweisen kann und dafür kein Bevorrechtigter (Deutscher) zur Verfügung steht. (d.ah. nach Vorrangprüfung) - Dies wäre anders, wenn ihr verheiratet wärt und auch, wenn sie (ohne Heirat) bereits mindestens 12 Monate in Deutschland unselbständig gearbeitet hätte.
Selbständig arbeiten dürfte sie sofort und ohne Arbeitsgenehmigung.
=schweitzer=