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Familienzusammenführung (Gelesen: 13.217 mal)
Eduard
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Antwort #30 - 26.03.2008 um 20:06:40
 
Die Frage mit der Einbürgerung ist hoffentlich geklärt... die immer noch ungelöste Grundfrage war aber:

Ein Ausländer trennt sich von seinem deutschen Ehepartner, kümmert sich aber weiterhin um das gemeinsame Kind. Kann er dann eine Niederlassungserlaubnis wegen des Kindes bekommen und ab wann beginnt die dafür vorgesehene 3-Jahresfrist zu laufen? Hängt das wirklich von dem in der AE eingetragenen Aufenthaltszweck ab?

Mir erscheint es noch immer nicht einsichtig, dass man sich sozusagen bei der Beantragung der AE entscheiden muß, ob man 3 Jahre später eine NE aufgrund der Ehe oder aufgrund des gemeinsamen Kindes beantragen will.

Damit das ganze nicht ganz so theoretisch ist: Meine Frau hätte tatsächlich die Möglichkeit gehabt, zwischen diesen AEs zu wählen, wenn sie unbedingt gewollt hätte, hätten wir die paar Wochen bis zur Geburt auch noch warten können. Anscheinend hat sie nicht vor, sich von mir zu trennen  Smiley

Eduard

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trixie
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Antwort #31 - 26.03.2008 um 20:24:35
 
schweitzer schrieb am 26.03.2008 um 19:48:42:
Nur, wer tatsächlich "nur" die AE nach § 28 (1) Nr. 3 hat, nicht mit einem/einer Deutschen verheiratet ist, kann nicht vorzeitig eingebürgert werden (dabei bleibe ich, und darauf hatte ich in meiner vorigen Antwort und bei meiner Bemerkung zu trixie auch allein reflektiert!) wohl aber nach drei Jahren eine NE erhalten (wenn nicht zwischenzeitlich ein Wechsel von 28 (1) Nr. 1 zu 28 (1) Nr. 3 erfolgt ist)  


Aber das widerspricht doch den VAH BMI, wenn es um die positive Intergrationsprognose geht. Wie soll das bei einem Kleinkind funktionieren?

Oder habe ich deine Aussage falsch verstanden?

Zitat:
ob man 3 Jahre später eine NE aufgrund der Ehe oder aufgrund des gemeinsamen Kindes beantragen will.


Die VAH BMI schließen m. M. nach eindeutig die NE nach 3 Jahren aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 3 aus, weil hier die Integrationsprognose fehlt. Es geht doch bei der Verkürzung von fünf auf drei Jahren nicht um ein deutschen Kind, sondern um die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner.

trixie
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schweitzer
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Antwort #32 - 26.03.2008 um 20:40:36
 
trixie schrieb am 26.03.2008 um 20:24:35:
Aber das widerspricht doch den VAH BMI, wenn es um die positive Intergrationsprognose geht. Wie soll das bei einem Kleinkind funktionieren? 


Bei einem Kleinkind funktioniert das natürlich nicht.

trixie schrieb am 26.03.2008 um 20:24:35:
Oder habe ich deine Aussage falsch verstanden? 


Ja. Du bist auf'm falschen Pferdchen!

Es geht um den ERWACHSENEN Personensorgeberechtigten über ein minderjähriges deutsches Kind bei der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG .

trixie schrieb am 26.03.2008 um 20:24:35:
Es geht doch bei der Verkürzung von fünf auf drei Jahren nicht um ein deutschen Kind, sondern um die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner.


Richtig. Nicht um das deutsche Kind (das braucht keine NE  Zwinkernd) aber um den ausländischen, erwachsenen, personensorgeberechtigten Elternteil, der mit dem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft sein Sorgerecht ausübt. Und für den sollte eine Integrationsprognose wohl möglich sein ...

Das heißt, für die NE nach drei Jahren geht es ggf. nicht darum, ob man einen deutschen Ehepartner hat, für die vorzeitige Einbürgerung dagegen schon.

Jetzt alles ein bisserl klarer, trixie?

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Antwort #33 - 27.03.2008 um 09:57:24
 
Ahem (weiss nicht, ob ich überhaupt noch was antworten soll, wir verheddern uns hier langsam).

Trixie hat schon das richtige gemeint, wo kommt die positive Integrationsprognose her, wenn z.B. eine ausländische Mutter in D ein Kleinkind großzieht, dessen Vater zufällig Deutscher ist. Ich sehe da auch nicht automatisch eine positive Integrationsprognose.

Aber @ maki und trixie: Es steht nun mal so im Gesetz. Auch die Ausführungen in den VAH BMI ändern daran nichts. Warum das so ist, müßte man den Gesetzgeber fragen. Die einzige Erklärung, die mir einfällt, ist, man wollte einen gewissen Vertrauensschutz für Elternteile schaffen, die wegen eines deutschen Kindes in D bleiben (man muss ja nicht immer nur die Fälle ansehen, wo der Elternteil sowieso unbedingt hierbleiben will, es gibt auch andere Fälle).

Eduard
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Antwort #34 - 27.03.2008 um 10:13:07
 
Eduard schrieb am 27.03.2008 um 09:57:24:
Aber @ maki und trixie: Es steht nun mal so im Gesetz. Auch die Ausführungen in den VAH BMI ändern daran nichts. 

Richtig, die VAH nicht, aber die Wille des Gesetzgebers, also die Intention die dahinter steckt Zwinkernd

Wenn der GG der Meinung war, dass es auch auf Eltern von deutschen Kindern zutrifft ist diese Interpretation i.O., ansonsten kann es gut sein dass es keine NE dafür gibt.

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trixie
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Antwort #35 - 27.03.2008 um 10:20:16
 
@ Eduard

Ich denke, dass man bei der Formulierung des Gesetzes diese speziellen Fallmöglichkeiten nicht bedacht hat. Wir haben hier im Board schön öfters Paragraphen diskutiert, die, so wie sie im Gesetz stehen, ganz etwas anderes vermuten lassen, als das was man damit beabsichtigt hat. Den Betroffenen bleibt entweder nur die Überzeugung der ABH offen oder der Gerichtsweg.

Die VAH sollen die Gesetzestexte einfach erläutern und erklären, wie etwas zu sehen ist.

trixie
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schweitzer
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Antwort #36 - 27.03.2008 um 10:43:38
 
Ach, Ihr Ungeduldigen (besonders trixie  Zwinkernd) - ich habe mal die beiden mir vorliegenden Kommentare zum AufenthG ("Renner" sowie "Jakober und Welte")  ein wenig gewälzt. In beiden wird kein Unterschied für die Möglichkeit der NE - Erteilung nach drei Jahren gemacht bzw. gesehen, wenn die AE nur auf der Grundlage des § 28 AufenthG erteilt worden ist.

Aus der Kommentierung von Renner zum § 28 AufenthG zitiere ich hier auszugsweise mal ein wenig:

Zitat:
" ... Die Verfestigung durch Erteilung einer NE ist in der Regel nach drei Jahren vorgesehen, wobei nur die Anforderungen des Absatz 2 Satz 1 erfüllt sein müssen, nicht diejenigen des § 9. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, ist die AE weiter zu verlängern. Voruasgesetzt ist immer das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft (!! =schweitzer=)  ...  Die Drei-Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der ersten AE zum Zwecke der Familienzusammenführung (wichtig aus meiner Sicht: hier ist ausdrücklich von Familienzusammenführung und nicht nur von Ehegattennachzug die Rede! =schweitzer=) zu laufen. Reist der Ausländer mit einem nationalen Visum zu diesem Zweck ein, zählt die auer des rechtmäßigen Aufenthalts bereits als Besitzzeit (§ 6 (4) 3 AufenthG). Hat der Ausländer zuvor eine AE zu anderen Zwecken besessen, wird diese Zeit nicht berücksichtigt, weil die Verkürzung der Frist gegenüber § 9 (2) 1 Nr. 1 AufenthG auf der Annahme beruht, die Integration werde durch das Zusammenleben mit einem Deutschen (hier ist nicht nur "mit einem deutschen Ehegatten" geschrieben! =schweitzer=) begünstigt und beschleunigt. ..."


Der letzte Satz der Kommentierung lässt IMHO allerdings durchaus den Schluss zu, dass ein "Wechsel" von § 28 (1) Nr. 1 AufenthG zu § 28 (1) Nr. 3 AufenthG für die Dreijahresfrist doch unschädlich sein könnte, da, wenn seit Beginn des Familiennachzugs sowohl ein deutscher Ehegatte als auch ein deutsches Kind da waren und mit letzterem die ganze Zeit in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt wurde und gelebt wird - entsprechend der Diktion der zitierten Kommentierung, die Bedingungen für die vorzeitige NE-Erteilung (AE zum Zwecke der "FAMILIENzusammenführung und ständiges in familärer Lebensgemeinschaft mit EINEM Deutschen) erfüllt wären.

Mehr vermag ich hier nicht beizusteuern - wäre vielleicht ganz gut, wenn ein Experte mal was "gucken" lässt - das Thema ist hier ja schon mehrfach, aber irgendwie nie wirklich eindeutig anschließend behandelt worden.

=schweitzer=
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Antwort #37 - 27.03.2008 um 11:22:50
 
schweitzer schrieb am 27.03.2008 um 10:43:38:
Mehr vermag ich hier nicht beizusteuern  


Danke schweitzer! Das ist doch schon eine ganze Menge und gibt eine Richtung vor, wie das ganze zu sehen ist.

schweitzer schrieb am 27.03.2008 um 10:43:38:
Hat der Ausländer zuvor eine AE zu anderen Zwecken besessen, wird diese Zeit nicht berücksichtigt,

Das würde widerum bedeuten, dass ein ausländischer Student, der eine Deutsche heiratet  - ohne Änderung der AE, weil er im Moment keine Veranlassung darin sieht - die gelebte Ehezeit später nicht auf die NE nach § 28 AufenthG anrechnen lassen kann.

trixie
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Antwort #38 - 27.03.2008 um 11:32:23
 
Hoi,

was ist denn nun Sachverhalt in der Diskussion hier? Lebt der
Vater mit dem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft, oder
in einer familiären Gemeinschaft? Sollte letzteres der Fall sein,
gibt es eine NE nur nach § 9 AufenthG.

Sollte er mit dem Kind zusammen leben:
In § 28 II ist die nach § 28 I erteilte Aufenthaltserlaubnis ge-
meint. Erteilt wurde die AE zum Ehegattennachzug, nicht zum
Nachzug zum Kind. Sollte man argumentieren wollen, dass mit
der Geburt des Kindes aber die Voraussetzungen für eine andere
AE ebenfalls vorliegen, würde m.E. gelten: Ok, dann beginnt die
Berechnung der 3-Jahres-Frist mit der Geburt neu. Eine
Aneinanderreihung ist nicht zulässig, genausowenig wie bei einer
zweiten, zum Ehegattennachzug erteilten AE (theoretisch wäre
das ja nahtlos denkbar).
In der Regel dürften die ABH'en aber sagen:
Tja, die AE wurde zum Ehegattennachzug erteilt, Ihr habt Euch
getrennt. Wenn Du nun eine AE zur Ausübung der Personensorge
haben möchtest: gerne, aber die Dreijahres-Frist läuft neu und
auch nur dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft besteht.
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Antwort #39 - 27.03.2008 um 13:34:04
 
Mick, ich habe zwar "familiäre Gemeinschaft" gesagt, hätte aber streng nach dem Wortlauf des Gesetzes "familiäre Lebensgemeinschaft" sagen müssen. Mein Fehler. Gemeint war aber das Gleiche. Das BVerfG hat jedenfalls (siehe oben) klargestellt, dass sogar ein regelmäßiger Umgang ohne Sorgerecht ausreichen kann, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von §28 zu begründen.

Zitat:

Ok, dann beginnt die Berechnung der 3-Jahres-Frist mit der Geburt neu.


Das ist genau meine Meinung. Es gab nämlich auch Meinungen, dass die Frist erst mit der Änderung der AE im Pass anläuft.

Eduard


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Antwort #40 - 27.03.2008 um 14:26:10
 
Eduard schrieb am 27.03.2008 um 13:34:04:
Das BVerfG hat jedenfalls (siehe oben) klargestellt, dass sogar ein regelmäßiger Umgang ohne Sorgerecht ausreichen kann, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von §28 zu begründen. 


Hi,
ja, ist das so? Eine Kernaussage in der BVerfGE
ist:

Zitat:
Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein.

Hier wird des Wörtchen "Lebens" noch nicht einmal
in Klammern voran gestellt - wie an anderer Stelle
in der Entscheidung.

Im Übrigen ging es um eine AE, nicht NE. Ich sehe
weniger eine Gefahr für das Kindeswohl, wenn zwar
die NE nicht, aber die AE erteilt wird.
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Antwort #41 - 27.03.2008 um 21:19:27
 
Mick schrieb am 27.03.2008 um 14:26:10:
Im Übrigen ging es um eine AE, nicht NE. Ich sehe
weniger eine Gefahr für das Kindeswohl, wenn zwar
die NE nicht, aber die AE erteilt wird.


Wenn das heisst, dass bei gleichem Sachverhalt zwar die AE erteilt werden kann, aber trotzdem nach 3 Jahren, trotz des Fortbestehens des gleichen Sachverhalts, keine NE, habe ich mit dieser Interpretation Bauchschmerzen. Allerdings wird deswegen wohl niemand klagen, wenn es doch passiert ...

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