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Familienzusammenführung (Gelesen: 13.232 mal)
trixie
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Antwort #15 - 25.03.2008 um 13:23:07
 
@ Eduard

Das zitierte Urteil ist m. M. nach nur bedingt dazu geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, ob er eine NE aufgrund von § 28 AufenthG bekommt, denn ist ein anderer Sachverhalt gegeben:

Zitat:
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.


Da er nach der Trennung mit seiner Frau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat, würde er eine AE nach § 31 bekommen und somit keine NE mehr nach § 28 sondern nach § 9.

Eduard schrieb am 25.03.2008 um 10:34:01:
Da der Rechtsgrund für die derzeitige AE aufgrund der Trennung weggefallen ist, müßt Ihr m. E. sowieso irgendwann zur ABH und das melden ...  

Es besteht keine Meldepflicht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr weiter geführt wird.

trixie
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Eduard
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Antwort #16 - 25.03.2008 um 21:28:40
 
trixie schrieb am 25.03.2008 um 13:23:07:
Das zitierte Urteil ist m. M. nach nur bedingt dazu geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, ob er eine NE aufgrund von § 28 AufenthG bekommt, denn ist ein anderer Sachverhalt gegeben.

Zitat:
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.

Ok, hier stimmen wir nicht überein (schade, dass sich sonst niemand zu der Frage äußert ...).

Ich lese heraus, dass das Bundesverfassungsgericht von den Gerichten und damit auch von den Behörden verlangt, bei der Feststellung, ob eine familiäre Gemeinschaft vorliegt, im Interesse des Kindeswohls recht großzügige Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Die zitierte Passage sollte m. E. nur die Grundlage für den Rechtsanspruch nach §28 verdeutlichen. Dieser Rechtsanspruch erlischt aber nicht, nur weil auch ein Rechtsanspruch nach einer anderen Vorschrift besteht. Anders gesagt, es ging dem BVerfG um eine verfassungskonforme Auslegung von §28 und nicht um eine Härtefallregelung für den Fall, dass der Vater sonst ausreisen muss.

Wenn die beiden Eltern sich aber außer dem Sorgerecht auch die Betreuung 50:50 teilen, kommt es auf diese Feinheiten sowieso nicht an ...


Zitat:
Es besteht keine Meldepflicht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr weiter geführt wird.


Danke, das war mir nicht klar ...

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Antwort #17 - 25.03.2008 um 22:55:00
 
Eduard schrieb am 25.03.2008 um 21:28:40:
Wenn die beiden Eltern sich aber außer dem Sorgerecht auch die Betreuung 50:50 teilen, kommt es auf diese Feinheiten sowieso nicht an ...
 

Eine Betreuung von 50:50 wirst du kaum finden, schon alleine dadurch nicht, dass dann der Kindsvater nicht mehr barunterhaltspflichtig wäre. Auch ist diese Regelung nicht unumstritten, dass das Kind wechselweise bei den Eltern lebt. Spätestens beim Schulbesuch oder bei einer größeren räumlichen Distanz wäre das nicht mehr praktizierbar.

Eduard schrieb am 25.03.2008 um 21:28:40:
Es besteht keine Meldepflicht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr weiter geführt wird.
Danke, das war mir nicht klar ...  


Dieses Thema wurde seinerzeit ganz heiß diskutiert, bis man sich dann doch einig war.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/

Zitat:
Ich lese heraus, dass das Bundesverfassungsgericht von den Gerichten und damit auch von den Behörden verlangt, bei der Feststellung, ob eine familiäre Gemeinschaft vorliegt, im Interesse des Kindeswohls recht großzügige Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

Das mag ja durchaus zutreffen. Allerdings sehe ich nach § 31 AufenthG keine Möglichkeit, dass die NE bereits nach drei Jahren erteilt wird. Vom Privileg die NE bereits nach drei Jahren zu erhalten wird immer von deutsch-verheirateten gesprochen und nicht mit deutsch-zusammenlebend. Eine blosse Verlängerung der AE verhindert ja die Kontaktpflege Vater Kind nicht.

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Antwort #18 - 26.03.2008 um 10:06:15
 
trixie schrieb am 25.03.2008 um 22:55:00:
Das mag ja durchaus zutreffen. Allerdings sehe ich nach § 31 AufenthG keine Möglichkeit, dass die NE bereits nach drei Jahren erteilt wird.

???
Was ich meinte: WENN das Fortbestehen der familiären Gemeinschaft mit dem Kinde nach der Trennung bejaht wird, DANN sind sowohl §28 (1) als auch nach 3 Jahren §28 (2) (und zwar meiner Meinung nach von der Geburt ab gerechnet, nicht erst ab der Änderung des Aufenthaltstitels) anwendbar und es besteht ein Rechtsanspruch auf AE bzw. NE nach diesen Vorschriften. §31 wird dann schlicht und einfach nicht mehr benötigt.

Zitat:
Vom Privileg die NE bereits nach drei Jahren zu erhalten wird immer von deutsch-verheirateten gesprochen und nicht mit deutsch-zusammenlebend.

Das mag sein, dass das der Standardfall ist, aber der Gesetzestext macht keinen Unterschied zwischen Ehepartnern von Deutschen, Kindern von Deutschen, und sorgeberechtigten Elternteilen von Deutschen.

Zugegeben - in der Praxis könnte ich mir vorstellen, dass alle Beteiligten den Weg des geringsten Widerstandes gehen und bei unklarer Beurteilung der familiären Gemeinschaft nach einer Trennung auf die AE nach §31 zurückgreifen. Interessant könnte es höchstens dann wieder werden, wenn der Ausländer seinen LU nicht auf Dauer sichern kann, so dass er für seinen weiteren Aufenthalt auf §28 angewiesen ist.

Eduard
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Antwort #19 - 26.03.2008 um 11:13:08
 
Eduard schrieb am 26.03.2008 um 10:06:15:
Was ich meinte: WENN das Fortbestehen der familiären Gemeinschaft mit dem Kinde nach der Trennung bejaht wird, DANN sind sowohl §28 (1) als auch nach 3 Jahren §28 (2) (und zwar meiner Meinung nach von der Geburt ab gerechnet, nicht erst ab der Änderung des Aufenthaltstitels) anwendbar und es besteht ein Rechtsanspruch auf AE bzw. NE nach diesen Vorschriften. §31 wird dann schlicht und einfach nicht mehr benötigt. 


N
Hallo,

nur nochmal zum Mitschreiben:

Du meinst, dass es bei Anwendung des § 28 Abs. 2 nicht darauf ankäme , ob die AE noch für den erteilten Zweck (bspw: Ehegattennachzug) vorliegt, sondern, dass die Zeit auch aus einem anderen Zweck (bspw: Nachzug zum Kind ) also kumulativ zur ersten AE herangezogen werden könne ?

Würde ja nur dann relevant sein können, wenn die eheliche LG  nicht ausreichend lang im Inland bestand und gleichzeitig ein bei Einreise bereits vorhandenes gemeinsames Kind vorhanden war.

Oder habe ich da was missverstanden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #20 - 26.03.2008 um 15:12:54
 
ronny schrieb am 26.03.2008 um 11:13:08:
... und gleichzeitig ein bei Einreise bereits vorhandenes gemeinsames Kind vorhanden war.  

Nicht unbedingt! Kind kommt nach einem Jahr gelebter Ehe auf die Welt und sechs Monate später erfolgt die Trennung.

So wie ich Eduard verstanden habe, würde die Ehezeit von 1 1/2 Jahren und anschließend 1 1/2 Jahre § 28 Abs. 1 Nr. 3 ausreichen, um eine NE zu bekommen.

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Antwort #21 - 26.03.2008 um 15:32:19
 
trixie schrieb am 26.03.2008 um 15:12:54:
So wie ich Eduard verstanden habe, würde die Ehezeit von 1 1/2 Jahren und anschließend 1 1/2 Jahre § 28 Abs. 1 Nr. 3 ausreichen, um eine NE zu bekommen.  


Hi Trixie,

Das befürchtete ich, denn so hatte ich ihn auch verstanden.

Das geht aber m.E. nicht, weil sich die in § 28 Abs. 2 erwähnte AE auf die nach Absatz 1 erteilte AE ( zu dem jeweils ausdrücklich genannten Zweck: also Ziffer 1, 2 oder 3 ) bezieht.

Aus einem mir vorliegenden Kommentar:

Zitat:
Nach dem eindeutigen Wortlaut genügt nicht ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Der Ausländer muss vielmehr zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Antrag drei Jahre lang ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Die in Absatz 2 angesprochene Aufenthaltserlaubnis ist die nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.


Langt die Ehezeit nicht aus und wird auf die AE zum Zwecke des Nachzugs zum Kind umgestellt läuft nach meinem Dafürhalten die (Dreijahres-)Frist ab Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 Ziffer 2 neu.

Grüße
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Antwort #22 - 26.03.2008 um 16:01:44
 
ronny schrieb am 26.03.2008 um 15:32:19:
Langt die Ehezeit nicht aus und wird auf die AE zum Zwecke des Nachzugs zum Kind umgestellt läuft nach meinem Dafürhalten die (Dreijahres-)Frist ab Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 Ziffer 23 neu.


Demzufolge wäre eine FZF zum deutschen Kind immer sinnvoller, weil im Trennungsfall von der Kindsmutter keine Umstellung der AE mit neuer Laufzeit notwendig wird.

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Antwort #23 - 26.03.2008 um 16:05:43
 
trixie schrieb am 26.03.2008 um 16:01:44:
Demzufolge wäre eine FZF zum deutschen Kind immer sinnvoller


Das würde ich nicht generalisierend sagen - eine vorzeitige Einbürgerung nach § 9 StAG scheidet dann jedenfalls aus!  Zwinkernd

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Antwort #24 - 26.03.2008 um 17:12:25
 
ronny schrieb am 26.03.2008 um 15:32:19:
Langt die Ehezeit nicht aus und wird auf die AE zum Zwecke des Nachzugs zum Kind umgestellt läuft nach meinem Dafürhalten die (Dreijahres-)Frist ab Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 Ziffer 2 neu.


Ich gebe zu, der Gesetzestext ist nicht eindeutig, es heisst in §28 (2) nur "eine Aufenthaltserlaubnis", nicht welche AE.

Was mich gegen die obige Interpretation einnimmt, ist, dass sie einige recht merkwürdigen Folgen hat. Z.B. dass ein Ehepartner, der sich gleich nach (oder sogar kurz vor) der Geburt eines gemeinsamen Kindes trennt, früher einen Anspruch auf eine NE erwirbt, als ein Ehepartner, der sich erst 2 Jahre später trennt. Bzw. dass man dann jedem Ehepartner raten müßte, vorsorglich sofort nach der Geburt eine Umstellung der AE zu beantragen (und diese Umstellung von der ABH nicht als überflüssig verweigert werden könnte). Wenn dann jedoch das Kind überraschend stirbt, ist es wieder Essig mit der NE nach 3 Jahren, auch wenn die eheliche Gemeinschaft immer noch besteht???!

@schweitzer: Jetzt habe ich extra noch einmal nachgeschaut, aber weder das Gesetz noch die Richtlinien stellen irgendwelche Anforderungen an die Art des Aufenthaltstitels. Solange der Aufenthalt und die eheliche Gemeinschaft lange genug bestehen und auch weiter fortbestehen, müßte die vorzeitige Einbürgerung auch mit einer AE nach §28(1) Nr. 3 möglich sein.

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Antwort #25 - 26.03.2008 um 17:28:16
 
Eduard schrieb am 26.03.2008 um 17:12:25:
müßte die vorzeitige Einbürgerung auch mit einer AE nach §28(1) Nr. 3 möglich sein.  


Nein, das geht m.E. nicht.

Die AE nach § 28 (1) Nr. 3 wird zur Ausübung der Personensorge über ein minderjähriges deutsches Kind, mit dem der Betreffende in familiärer Gemeinschaft lebt, erteilt. Um diese AE zu erhalten muss man gerade nicht Ehegatte eines/einer Deutschen sein.

§ 9 StAG spricht aber expressis verbis von:

Zitat:
1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn ...


Und zu den allgemeinen Anforderungen sagen die Anwendungshinweise des BMI zu dieser Vorschrift IMHO unmissverständlich:

Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.


Nur wenn das erfüllt ist (neben den anderen einschlägigen Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung), ist die vorzeitige Einbürgerung möglich.

Mit einer AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG lässt sich der erforderliche Nachweis des Vorliegens der für die Anwendung des § 9 StAG notwendigen Voraussetzungen meiner Auffassung nach nicht erbringen!

Eduard schrieb am 26.03.2008 um 17:12:25:
Jetzt habe ich extra noch einmal nachgeschaut, aber weder das Gesetz noch die Richtlinien stellen irgendwelche Anforderungen an die Art des Aufenthaltstitels.


Auch das ist so nicht richtig. Es gibt im StAG und den dazugehörigen Anwendungshinweisen an verschiedenen Stellen Hinwiese darauf, welche AE für eine Einbürgerung nicht ausreichend sind.

Die AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG ist dort nicht erwähnt, weil sie für eine nicht vorzeitige Ermessenseinbürgerung oder auch eine Ansprucheinbürgerung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausreichend ist. - Nur für die vorzeitige Einbürgerung nach § 9 StAG nicht, was sich m.E. aus der Logik des Gesetzestextes und der Anwendungshinweise ergibt, wie ich zu zeigen versucht habe. Insoweit bedurfte es an der entsprechenden Stelle keiner ausdrücklichen Erwähnung dieser AE.

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Antwort #26 - 26.03.2008 um 18:34:26
 
schweitzer schrieb am 26.03.2008 um 17:28:16:
Die AE nach § 28 (1) Nr. 3 wird zur Ausübung der Personensorge über ein minderjähriges deutsches Kind, mit dem der Betreffende in familiärer Gemeinschaft lebt, erteilt. Um diese AE zu erhalten muss man gerade nicht Ehegatte eines/einer Deutschen sein.

Wenn Du damit meinst, dass bei bestehender Ehe mit einem Deutschen eine AE nach §28 (1) Nr. 3 nicht in Frage kommt, dann kann ich das im Wortlaut nirgendwo erkennen. [Außer es gibt eine mir unbekannte Konvention, dass bei einer Aufzählung von Anspruchsgründen in einem Gesetz die später genannten automatisch nachrangig sind und außer Betracht bleiben müssen, wenn ein vorrangiger Anspruchsgrund erfüllt ist. Wenn dem so wäre, wäre auch eine Umschreibung des Titels nach einer Geburt erst möglich, wenn man sich getrennt hat. Hmmm. (*)]

Alles übrige, was Du schreibst, folgt aus dieser einen Annahme.

Und dann gibt es noch den Fall (wäre uns fast passiert ...):
Ausländerin bekommt ein Kind von einem Deutschen, erhält AE nach § 28 (1) Nr. 3 für 3 Jahre, kurze Zeit später heiratet sie den Deutschen. Wie sieht es da mit der Einbürgerung nach 3 Jahren Ehe aus?

Eduard

(*) ich gehe aber bis jetzt davon aus, dass die Bedingungen Nr. 1 bis 3 "Torwächter"-Bedingungen sind (Wurde uns in der Informatikvorlesung mit folgendem Bild erklärt: Eine Stadt hat 3 Tore. Am ersten Tor wird man eingelassen, wenn man einen deutschen Ehepartner hat, am 2., wenn ein Elternteil Deutscher ist, am 3. wenn man ein deutsches Kind hat. Man kann sich frei entscheiden, an welchem Tor man sich anstellt, um hineinzukommen.)
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« Zuletzt geändert: 26.03.2008 um 18:49:55 von Eduard »  
 
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Antwort #27 - 26.03.2008 um 19:01:21
 
Eduard schrieb am 26.03.2008 um 18:34:26:
Wenn Du damit meinst, dass bei bestehender Ehe mit einem Deutschen eine AE nach §28 (1) Nr. 3 nicht in Frage kommt, dann kann ich das im Wortlaut nirgendwo erkennen.

Ich denke, dass das schon möglich ist, nur müßte diese erst beantragt werden. Die AE wurde für einen bestimmten Zweck erteilt. Ändert sich der Zweck, muß auch die AE geändert werden.

Eduard schrieb am 26.03.2008 um 18:34:26:
Wie sieht es da mit der Einbürgerung nach 3 Jahren Ehe aus?  


Aufenthalt im Inland von drei Jahren und die Ehe muß zum Zeitpunkt der Einbürgerung mindestens zwei Jahre bestehen.

Eduard schrieb am 26.03.2008 um 17:12:25:
es heisst in §28 (2) nur "eine Aufenthaltserlaubnis", nicht welche AE.


M. M. ist das schon eindeutig. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, sie wird für den erteilten Zweck verlängert.

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Antwort #28 - 26.03.2008 um 19:04:23
 
Es wundert mich etwas, dass eine AE zur Personensoge reichen soll, um eine NE bereits nach 3 Jahren zu bekommen.

Diese Priviligierung folgt der Annahme, dass (VAH BMI):
Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
des § 9 angenommen werden kann.


Bei Ehegatten kann ich diese Logik nachvollziehen, bei minderjährigen (klein-)Kinder allerdings nicht.

Wenn im §9 StAG nur von Ehegatte gesprochen wird, dann bezieht sich das eben nur auf Ehegatten, da war der GG eindeutig.

Gruß,

maki
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Antwort #29 - 26.03.2008 um 19:48:42
 
maki schrieb am 26.03.2008 um 19:04:23:
Wenn im §9 StAG nur von Ehegatte gesprochen wird, dann bezieht sich das eben nur auf Ehegatten,


Das sehe ich ebenso.

Und ich denke, wenn es um die Frage der Einbürgerung geht, sollte man in erster Linie dem einschlägigen Gesetz, das ist unzweifelhaft das StAG, und den dazugehörigen Anwendungshinweisen folgen.

Deshalb auch hierzu:

Eduard schrieb am 26.03.2008 um 18:34:26:
Und dann gibt es noch den Fall (wäre uns fast passiert ...):
Ausländerin bekommt ein Kind von einem Deutschen, erhält AE nach § 28 (1) Nr. 3 für 3 Jahre, kurze Zeit später heiratet sie den Deutschen. Wie sieht es da mit der Einbürgerung nach 3 Jahren Ehe aus? 


meine klare Position - Die Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 StAG wäre dann möglich, weil dann nachgewiesen werden könnte , dass die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wurde und auch besteht. - Ich hatte nie etwas anderes behauptet.

Nur, wer tatsächlich "nur" die AE nach § 28 (1) Nr. 3 hat, nicht mit einem/einer Deutschen verheiratet ist, kann nicht vorzeitig eingebürgert werden (dabei bleibe ich, und darauf hatte ich in meiner vorigen Antwort und bei meiner Bemerkung zu trixie auch allein reflektiert!) wohl aber nach drei Jahren eine NE erhalten (wenn nicht zwischenzeitlich ein Wechsel von 28 (1) Nr. 1 zu 28 (1) Nr. 3 erfolgt ist) - und um diese Frage ging es doch unter anderem ursprünglich hauptsächlich in diesem thread, oder? - Irgendwie habe ich das Gefühl, dass wir in diese etwas verhedderte Diskussion um die Einbürgerung nur gekommen sind, weil wir uns von der Ausgangsfragestellung entfernt haben.

Aber gut, war ja nicht uninteressant.

maki schrieb am 26.03.2008 um 19:04:23:
Es wundert mich etwas, dass eine AE zur Personensoge reichen soll, um eine NE bereits nach 3 Jahren zu bekommen. 


Da kann man sich sicher ein wenig wundern, auch, weil das mal ein Beispiel ist, dass es mitunter eben doch noch leichter sein kann, eine NE zu bekommen als eingebürgert zu werden - meistens werden ja genau die gegenteiligen Beispiele thematisiert. (auch von mir !!!)  Zwinkernd

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