Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Familienzusammenführung (Gelesen: 13.241 mal)
anne73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung
23.03.2008 um 21:33:39
 
hi, habe eine Frage bezüglich Familienzusammenführung. Mein Ehemann (wir leben allerdings getrennt, wollen uns aber nicht scheiden lassen) und ich haben eine gemeinsame Tochter. Er ist kenianischer Staatsbürger und hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis Oktober 2009, danach gehen wir davon aus, das er die unbefristete bekommt. Wir leben seit Januar 2004 in Deutschland. Nun möchte er seinen Sohn (11 Jahre) aus Kenia nach Deutschland holen. Allerdings war er mit der Mutter des Sohnes nicht verheiratet. Sicher muss er dann seinen Sohn erst adoptieren  hä?. er ist nirgendwo als Vater eingetragen....Allerdings wäre das in Kenia wohl kein grosses Problem - die Mutter ist damit einverstanden. Nun meine Fragen: er hat seit 2 Monaten einen neuen Job. Wieviel Gehalt muss er nachweisen? Bekommt er überhaupt die Möglichkeit, seinen Sohn nach Deutschland zu holen, wenn er allein lebt, d.h. nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft? Wie gross muss die Wohnung sein? (Gibt es dafür Vorschriften?) Muss der Sohn auch Deutschkenntnisse vorweisen?
Danke!
Ciao Anne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #1 - 23.03.2008 um 21:46:01
 
anne73 schrieb am 23.03.2008 um 21:33:39:
danach gehen wir davon aus, das er die unbefristete bekommt.  

Die NE (unbefristete AE) würde er nur dann bekommen, wenn er bereits seit 3 Jahren eine AE hat und die Lebensgemeinschaft weiter besteht. Das müßtest du beim Antrag zur NE auch per Unterschrift bescheinigen.

Wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kämen die Vorschriften nach § 9 in Verbindung mit § 5 AufenthG zum Tragen.

anne73 schrieb am 23.03.2008 um 21:33:39:
Sicher muss er dann seinen Sohn erst adoptieren  

Er muß die Vaterschaft anerkennen und die Anerkennung muß den deutschen Vorschriften entsprechen. Außerdem müßte er das alleinige Sorgerecht haben.

anne73 schrieb am 23.03.2008 um 21:33:39:
Wieviel Gehalt muss er nachweisen?  

Er muß dann über dem ALG II Satz für 4 Personen + Miete + Sicherheitsaufschlag liegen.

anne73 schrieb am 23.03.2008 um 21:33:39:
Bekommt er überhaupt die Möglichkeit, seinen Sohn nach Deutschland zu holen, wenn er allein lebt, d.h. nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft?  

Wenn die Ehegemeinschaft länger als zwei Jahre gelebt wurde, hat er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

anne73 schrieb am 23.03.2008 um 21:33:39:
Muss der Sohn auch Deutschkenntnisse vorweisen?  

Nein.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
anne73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #2 - 24.03.2008 um 11:06:27
 
danke trixie, das hilft uns schon einmal weiter....noch eine Frage zur Neiderlassungserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis meines Mannes. Wir haben im Januar 2004 geheiratet, seit Februar 2007 leben wir getrennt. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht für unsere Tochter (4 Jahre), und daran soll sich auch nichts ändern.... Er wird doch seine Aufenthaltserlaubnis verlängert bekommen, ohne Probleme??? Oder? Ich möchte nicht, das er nach Kenia gehen muss und sich nicht mehr um seine Tochter kümmern kann....Danke! Anne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #3 - 24.03.2008 um 11:33:58
 
anne73 schrieb am 24.03.2008 um 11:06:27:
Er wird doch seine Aufenthaltserlaubnis verlängert bekommen, ohne Probleme???  

Da er bereits eine NE hat, bedarf es keiner Verlängerung mehr, da diese AE unbefristet ist. Diese gilt grundsätzlich lebenslänglich, sofern sich nicht Ausweisungsgründe ergeben, auf man hier aber nicht eingehen muß.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #4 - 24.03.2008 um 12:49:26
 
Ahem. Trixie, bin nicht sicher, ob Du den Sachverhalt richtig hast.

So wie ich das verstehe:
a) AE ist derzeit noch befristet (etwas merkwürdig, er sollte eigentlich schon seit 2007 NE haben)
b) die beiden haben ein gemeinsames Kind, um das sie sich auch gemeinsam kümmern

Aus b) folgt, dass der Ehemann eine AE wegen FZF zum deutschen Kind beantragen und bekommen kann, bzw. müßte er nach 3 Jahren Sorge für das Kind (m. E. also bereits jetzt, und nicht erst 2009) eine NE bekommen können. Jedenfalls wird das
Zitat:
Ich möchte nicht, das er nach Kenia gehen muss und sich nicht mehr um seine Tochter kümmern kann

auf keinen Fall passieren.

Den Sohn nachholen ... dazu muß ausreichender Wohnraum und ausreichendes Einkommen nachgewiesen werden. Da ihr verheiratet seid, kommt es auf das Einkommen von Euch beiden an. Wenn Ihr, nachdem der Sohn hergeholt wurde, nicht ALG2-berechtigt seid, ist das Einkommen auf jeden Fall ausreichend. Mit dem Umkehrschluß bin ich mir aber nicht so sicher, dazu gab es hier schon einige Diskussionen. Möglicherweise kann der Sohn auch dann kommen, wenn Ihr z.B. ergänzendes ALG2 bezieht. Der klassische Fall "Ausländer will seine Familie herholen, kann sie aber nicht ernähren", ist hier jedenfalls nicht gegeben, da 2 Mitglieder der Familie Deutsche sind.

Eduard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #5 - 24.03.2008 um 13:26:07
 
@ Eduard

Du hast Recht. In meinem letzten Post hatte glatt überlesen, dass die AE noch befristet ist. Wie in seinem Fall zu verfahren ist, hatte ich aber bereits in Antwort # 1 geschrieben.

Eduard schrieb am 24.03.2008 um 12:49:26:
a) AE ist derzeit noch befristet (etwas merkwürdig, er sollte eigentlich schon seit 2007 NE haben)  

Vermutlich hat das Einkommen nicht ausgereichend oder er hatte keinen Antrag für die NE gestellt. Die Erteilung der NE geschieht ja nicht automatisch.


Eduard schrieb am 24.03.2008 um 12:49:26:
müßte er nach 3 Jahren Sorge für das Kind (m. E. also bereits jetzt, und nicht erst 2009) eine NE bekommen können.

Wie kommst du darauf, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Eduard schrieb am 24.03.2008 um 12:49:26:
Wenn Ihr, nachdem der Sohn hergeholt wurde, nicht ALG2-berechtigt seid, ist das Einkommen auf jeden Fall ausreichend.  

Hier müßte m. M. nach aufgrund des "getrennt lebend" Status ein anderer Berechnungsstatus zugrunde gelegt werden.

Eduard schrieb am 24.03.2008 um 12:49:26:
Der klassische Fall "Ausländer will seine Familie herholen, kann sie aber nicht ernähren", ist hier jedenfalls nicht gegeben, da 2 Mitglieder der Familie Deutsche sind.  

Hier würde aber der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen, so dass der LU gesichert sein muß.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #6 - 24.03.2008 um 14:01:29
 
trixie schrieb am 24.03.2008 um 13:26:07:
Wie kommst du darauf, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Das Kind ist 4 Jahre alt, solange hat der Ehemann ein Anrecht auf FZF zum Kind, und so wie ich es verstanden habe, besteht auch solange (und bis heute) die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind. Damit greift §28 (2) AufenthG. Ob die AE im Pass aufgrund des konkurrierenden Rechtsgrundes "Ehe mit Deutscher" erteilt wurde, sollte keine Rolle spielen und davon steht auch nichts im Gesetz. (Bei einer anderen Interpretation müßte man allen binationalen Ehepaaren raten, sofort nach der Geburt des ersten Kindes ihre AE abändern zu lassen, um für den Fall einer späteren Trennung Vorsorge zu treffen ... ich glaube, das will niemand).

Zitat:
Hier würde aber der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen, so dass der LU gesichert sein muß.

Im Prinzip ja, allerdings wird es unklar, sobald der LU nur deswegen nicht gesichert ist, weil von ihm noch weitere Familienangehörige, die aber Deutsche sind, mitversorgt werden müssen.
Insbesondere wenn zu einer Konstellation käme, wo sich ein Vater wegen ungesichertem LU zwischem einem Leben mit Kind A (in D) und Kind B (im Ausland) entscheiden muß, wird es auch verfassungsrechtlich bedenklich (allerdings ist das hier kein gutes Beispiel, da der Vater sich ja anscheinend jahrelang nicht um B gekümmert hat ...). Im verfassungsrechtlich unproblematischen "Standardfall" könnte der Ausländer einfach in die Heimat zurückkehren und die Familie wäre wieder vereint - dieser Option hat der Vater hier jedenfalls nicht.


Eduard
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 24.03.2008 um 14:16:15 von Eduard »  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #7 - 24.03.2008 um 14:57:06
 
Eduard schrieb am 24.03.2008 um 14:01:29:
besteht auch solange (und bis heute) die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind.

Auf diesen Einwand habe ich schon gewartet. Es steht nicht im Gesetz, ob "mit dem Deutschen" der Ehepartner oder das Kind gemeint ist. Diese Frage wurde von einiger Zeit schon einmal von jemanden anders gestellt, aber bis heute nicht beantwortet, deshalb auch mein Einwand.

Vielleicht kommt dieses Mal eine Antwort darauf. Zwinkernd

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #8 - 24.03.2008 um 17:46:16
 
Der "Deutsche" ist natürlich immer die Person, zu der die FZF erfolgt ist.

FZF nach §28 (1) Nr. 1 = Ehepartner

FZF nach §28 (1) Nr. 3 = Kind

Sowohl der Ehepartner als auch das gemeinsame Kind vermitteln einen spezifischen Rechtsanspruch auf AE bzw. NE nach dem Gesetz. Dass sich diese Rechtsansprüche im vorliegenden Fall z. T. zeitlich überlappen und die ABH wahrscheinlich nur eine AE nach Nr. 1 erteilt hat, ändert nichts am Bestehen eines Rechtsanspruchs wegen des gemeinsamen Kinds. Bei Wegfall des Rechtsanspruchs wegen des Ehepartners wegen Trennung kann dieser geltend gemacht werden.

Daß die Frist für die NE mit der Geburt zu laufen beginnt und nicht erst mit der ersten Beantragung einer AE nach der Trennung, ist m.E. offensichtlich. Andernfalls würde nämlich paradoxerweise der Ehemann, der sich schon vor der Geburt trennt, früher die NE bekommen, als der, der sich erst Jahre später trennt.

Eduard

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #9 - 24.03.2008 um 18:00:52
 
Eduard schrieb am 24.03.2008 um 17:46:16:
Daß die Frist für die NE mit der Geburt zu laufen beginnt und nicht erst mit der ersten Beantragung einer AE nach der Trennung, ist m.E. offensichtlich. Andernfalls würde nämlich paradoxerweise der Ehemann, der sich schon vor der Geburt trennt, früher die NE bekommen, als der, der sich erst Jahre später trennt.  


Ich glaube, hier denkst du zu kompliziert, denn die NE erhält ein Ausländer nach drei Jahre, wenn

Zitat:
... er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, ...


Ob die FZF zum deutschen Ehepartner oder zum deutschen Kind stattgefunden hat, dürfte nach deiner Definition "Der Deutsche" unerheblich sind.

Es muß allerdings die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbestehen. Und unter Berücksichtigung des Ausgangspost, besteht diese nicht mehr, da sie mit dem Kind getrennt vom Mann lebt. Somit kommt m. M. nach die NE nach § 9 in Betracht.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
anne73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #10 - 24.03.2008 um 20:12:21
 
wegen der Aufenthaltserlaubnis für meinen Mann: er hat sie das erstemal im Januar 2004 erhalten, für 3 Jahre. Er hätte sie also im Januar 2007 verlängern/erneuern lassen müssen. Da wir aber im November 2006 für 4 Monate nach Kenia geflogen sind, sind wir im Oktober 2006 zur ABH und wollten sie schon verlängern lassen. da meinten die, sie könnten ihm erst im Januar 2007 die unbefristete AE geben, da dann die 3 Jahre um sind....also hat er wieder nur eine AE für 3 Jahre (jetzt bis Oktober 2009) erhalten. Wenn ich Euch richtig verstehe, könnte er dann auch im Okt 2009 eine NE beantragen? ist eine unbefristete AE gleich eine NE??? (Sorry, bin absoluter Neuling hier...) Gibt es da Voraussetzungen, die er erfüllen muss? Höhe des Gehaltes? keine Leistungen vom Staat (ALG2 z.Bsp)....
Danke nochmals!!! Anne
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #11 - 24.03.2008 um 20:24:13
 
Wenn ihr nun getrennt lebend seid, könnte er im Januar 2009 die NE beantragen.

anne73 schrieb am 24.03.2008 um 20:12:21:
Gibt es da Voraussetzungen, die er erfüllen muss?

Die findest du in § 9 und § 5 AufenthG.

anne73 schrieb am 24.03.2008 um 20:12:21:
ist eine unbefristete AE gleich eine NE???  

JA!

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #12 - 25.03.2008 um 10:34:01
 
trixie schrieb am 24.03.2008 um 18:00:52:
Es muß allerdings die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbestehen. Und unter Berücksichtigung des Ausgangspost, besteht diese nicht mehr, da sie mit dem Kind getrennt vom Mann lebt.


Aha! Das ist der Punkt.

Die Lebensgemeinschaft mit der Mutter besteht nicht mehr, richtig. Aber die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind im Sinne des Gesetzes besteht weiterhin: Der Vater hat das Sorgerecht und übt es wohl auch aus:
Zitat:
Ich möchte nicht, das er ... sich nicht mehr um seine Tochter kümmern kann....

Für die AE wegen des Kindes und damit auch für die NE ist es nicht erforderlich, dass er mit der Mutter zusammenlebt, wichtig ist nur, dass er sich in geeigneter Weise an der Kinderbetreuung und -erziehung beteiligt und seinen Pflichten als Vater (auch den finanziellen) nachkommt.

Es bleibt also dabei, eine NE nach §28 AufenthG ist möglich und könnte bereits jetzt beantragt werden. Da der Rechtsgrund für die derzeitige AE aufgrund der Trennung weggefallen ist, müßt Ihr m. E. sowieso irgendwann zur ABH und das melden ...

Eduard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #13 - 25.03.2008 um 11:25:41
 
Eduard schrieb am 25.03.2008 um 10:34:01:
Die Lebensgemeinschaft mit der Mutter besteht nicht mehr, richtig. Aber die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind im Sinne des Gesetzes besteht weiterhin: Der Vater hat das Sorgerecht und übt es wohl auch aus: 

Ob das für eine "familiäre Lebensgemeinschaft" ausreicht?

Im Normalfall muss dazu nämlich unter einem Dach gelebt werden, allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten:
http://www.migration-asyl.de/public1/aufr/home.nsf/url/F46325B7F32028B7C12570740...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #14 - 25.03.2008 um 12:37:05
 
Ich glaube, diese Definition ist durch die neuere Rechtsprechung überholt.

Schau Dir z.B. mal
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_2bvr100104.html
an.

"Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt"

"Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe "nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände" eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig."

Eduard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema