trixie schrieb am 24.03.2008 um 13:26:07:Wie kommst du darauf, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Das Kind ist 4 Jahre alt, solange hat der Ehemann ein Anrecht auf
FZF zum Kind, und so wie ich es verstanden habe, besteht auch solange (und bis heute) die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind. Damit greift §28 (2)
AufenthG. Ob die
AE im Pass aufgrund des konkurrierenden Rechtsgrundes "Ehe mit Deutscher" erteilt wurde, sollte keine Rolle spielen und davon steht auch nichts im Gesetz. (Bei einer anderen Interpretation müßte man allen binationalen Ehepaaren raten, sofort nach der Geburt des ersten Kindes ihre
AE abändern zu lassen, um für den Fall einer späteren Trennung Vorsorge zu treffen ... ich glaube, das will niemand).
Zitat:Hier würde aber der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen, so dass der
LU gesichert sein muß.
Im Prinzip ja, allerdings wird es unklar, sobald der
LU nur deswegen nicht gesichert ist, weil von ihm noch weitere Familienangehörige, die aber Deutsche sind, mitversorgt werden müssen.
Insbesondere wenn zu einer Konstellation käme, wo sich ein Vater wegen ungesichertem
LU zwischem einem Leben mit Kind A (in D) und Kind B (im Ausland) entscheiden muß, wird es auch verfassungsrechtlich bedenklich (allerdings ist das hier kein gutes Beispiel, da der Vater sich ja anscheinend jahrelang nicht um B gekümmert hat ...). Im verfassungsrechtlich unproblematischen "Standardfall" könnte der Ausländer einfach in die Heimat zurückkehren und die Familie wäre wieder vereint - dieser Option hat der Vater hier jedenfalls nicht.
Eduard