trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.
Hoi,
der Fall ist nicht übertragbar, weil Studenten eine
Auflage erhalten, nach der sie max. 90 volle oder
180 halbe Arbeitstage arbeiten dürfen.
Hierdurchwird die erste Stufe der Aufenthaltsverfestigung
nach
ARB 1/80 nicht erreicht.
trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:(liebe KollegInnen, ich wünschte mir hier manchmal etwas weniger Bauchgefühlargumente, dafür ein bischen mehr juristisch Fundiertes...)
Zitat gc vom 21.04.08
Ein fast vier Wochen altes Post auszugraben um
den Spruch zurückzugeben - ich verkneife mir zu
schreiben, für was ich das halte.
Der Fred ist