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Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU (Gelesen: 24.574 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #30 - 30.03.2008 um 10:05:16
 
roma77 schrieb am 30.03.2008 um 04:51:28:
Hi,
Ich bin nicht EULer ,Angehöriger Neu-EULer RO ,seit 4,4 Jahren in BRD .Meine Frau ist eine Stundetin  seit 6,5 Jahren in BRD .
Ich habe im Januar 2008 Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU gem.9 abs.1 nr. 2 gestellt....


Du dürftest zumindest den im o.g. Antrag von Mariya genannten Punkt 3. erfüllen und kannst daher in gleicher Weise wie sie (vgl. zur Formulierung des Antrags meine Antworten 15 und 20 in diesem Thread) einen schriftlichen "Antrag auf Arbeitsberechtigung EU" stellen:

3. Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland sind auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt.

gc
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 30.03.2008 um 11:30:56
 
Bitte zurück zur sachlichen Disku. Persönliche An-
feindungen fechtet bitte per PN, Mail oder auf dem
Feldberg oder in Nepal aus.
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C_Devil
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Antwort #32 - 30.03.2008 um 17:14:51
 
gc schrieb am 30.03.2008 um 09:31:37:
Ich entnehme dem Beitrag von C_Devil, dass die Agentur für die Arbeitserlaubnis und -berechtigung für neue Unionsbürger ein einheitliches Antrags- und Genehmigungsformular verwendet. Offenbar sieht das dann immer so das früher für Drittstaater verwendete Formular aus:
www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Möglicherweise wird dazu von der Agentur noch eine ausführlichere "Stellenbeschreibung" verlangt, etwa so:
www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/41/AntragArbeitsgenehmigungStellenangebot.pdf  


Ich versuch es ein letztes Mal.
Das von Mariya benötigte Formular gibt es ausschl. bei den Agenturen und es handelt sich um ein 1-seitiges, leicht gelbliches & mit Wasserzeichen (Bundesadler) versehenes Formular. Aus den vorgenannten Gründen kann und darf es nicht im Internet veröffentlicht sein. Auf diesem Vordruck besteht für die Agentur die Möglichkeit es als Arbeitserlaubnis oder als Arbeitsberechtigung auszustellen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen da keine, denn für die Arbeitsberechtigung werden keine Daten verlangt, die nicht auch einem Arbeitgeber in seiner Personalakte bekannt sein dürften.
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #33 - 30.03.2008 um 17:50:07
 
Danke C_Devil,
dann sieht das Formular so aus wie dieses hier?

www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Zum Ausfüllen der Fragen dieses Formulars - dessen Herausgabe die Agentur vorliegend aber an unzulässige Bedingungen (Vorlage eines konkreten Arbeitsangebotes und der Exmatrikulation) geknüpft hatte hatte - hatte ich meine Anmerkungen gemacht (keine Angaben zur gewünschten Tätigkeit machen! Zusätzlich mit eigenem Antragsschreiben begründen, dass und weshalb eine Arbeitsberechtigung EU beantragt wird, und um schriftlichen Bescheid bitten! Wenn die Agentur die Herausgabe des Formulars an unzulässige Bedingungen knüpft, dennoch das eigene Antragschreiben verwenden und auf schriftlichem Bescheid bestehen!), die ich weiter für richtig halte.

Ich kann deinen Beiträgen nicht entnehmen, dass Du dazu eine andere Auffassung hast, also versteh ich garnicht, worüber wir uns eigentlich streiten...

Und in der Datenschutzfrage sind wir dann halt eben unterschiedlicher Auffassung.

gc
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« Zuletzt geändert: 30.03.2008 um 18:05:22 von gc »  
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C_Devil
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Antwort #34 - 30.03.2008 um 18:38:29
 
Ja, jedoch gibt es eine aktuellere Fassung, deine ist noch aus Zeiten vor der Einführung des ZuwG.
Die Herausgabe ist an keinerlei Bedingungen geknüpft.
So, wie du es jetzt formulierst, war es leider aus deinen Beiträgen nicht herauszulesen.
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magnol
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Antwort #35 - 10.04.2008 um 14:11:23
 
Hallo, ich habe einige Fragen zur Arbeitserlaubnis :
wann kann eine dt. Firma einen Polen, oder Rumänen, der nicht in Dtl lebt nach Deutschland holen und hier einstellen? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden? Die Polen und Rumänen sind Fachkräfte und die Suche nach deutschen Mitarbeitern ergibt nichts. Ist das überhaupt  möglich, gibt es eine Reihenfolge der Schritte, wie man vorgehen muss?
Darf eine dt. Firma Bewerber im Ausland (Polen, Rumänien) suchen um die nach Deutschland zu holen?
Was ist unerlaubte Vermittlung? Kann mir das jemand erklären?
Und noch eins: kann eine dt. Firma einen selbständigen aus Polen, Rumänien hier in Dt. beauftragen? Wenn ja, wie geht das ? oder ist da ausgeschlossen.
Danke im Voraus
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 10.04.2008 um 16:03:31
 
magnol schrieb am 10.04.2008 um 14:11:23:
wann kann eine dt. Firma einen Polen, oder Rumänen, der nicht in Dtl lebt nach Deutschland holen und hier einstellen? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden? Die Polen und Rumänen sind Fachkräfte und die Suche nach deutschen Mitarbeitern ergibt nichts. Ist das überhaupt  möglich, gibt es eine Reihenfolge der Schritte, wie man vorgehen muss? 


Die Firma wendet sich an die Agentur für Arbeit und beantragt eine Arbeitsgenehmigung-EU. Der Arbeitnehmer kann als Fachkraft dabei entweder im Ausland warten oder auch schon einreisen.
Die Agentur prüft unter anderem, ob für den Arbeitsplatz Deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und ob der Lohn tariflich oder ortsüblich ist.
Wenn alles ok ist, erteilt sie die Arbeitsgenehmigung in Form der Arbeitserlaubnis-EU und sendet diese an den Arbeitgeber. Der Pole/ Rumäne kann dann die Beschäftigung aufnehmen. Sonstige gesetzliche Regelungen (SV-Pflicht etc.) sind natürlich zu beachten.

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schweitzer
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Antwort #37 - 10.04.2008 um 16:15:54
 
Ergänzend zu dem was Jimi gepostet hat:

Wenn es sich um Fachkräfte handelt, die eine ingenieurswissenschaftliche Universotäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wird die Arbeitserlaubnis EU ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 39 (2) Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. -

(siehe: Hochschulabsolventenzugangsverordnung)

Wenn die entsprechenden Nachweise erbracht/vorgelegt werden können, entfällt also die Prüfung ob bevorrechtigte Deutsche vorhanden sind - das Ganze könnte dann wesentlich schneller und unbürokratischer ablaufen.

=schweitzer=
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 10.04.2008 um 16:22:02
 

Das ist - natürlich - vollkommen richtig. Danke für die Ergänzung, schweitzer. Smiley
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Denkan
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Antwort #39 - 11.04.2008 um 15:54:34
 
Leute,

Respekt für die konstruktive Diskussion. da kann man einiges dazu lernen.

Viele Grüße

Denkan
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roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #40 - 18.04.2008 um 12:21:48
 
hallo gc,C_Devil

Ich habe Heute Ablehnungsbescheid für meinen Antrag Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland .
Sie haben geschrieben :
ich lehne..........ab,da die von Ihnen genannten gesetzlichen Grundlagen hier keine Anwendung finden.
§ 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist nicht anwendbar, da ihre RO Ehefrau nicht unter den in § 2 Abs. 2 i.v.m. § 2 Abs.1 ArgV genannten personenkreis fällt.Hierzu zählen Deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer der  EG oder des EWR.
für RO gelten gesonderte Regelungen gem.§ 284  SGBIII .
Allein die in § 2 Abs. 1 und 2 ArgV genannten Rechtsgrundlagen wie § 286  SGBIII und §19 und §23  Ausländergesetz  sind nicht mehr existent.
Seit Wirksamkeit des Zuwanderugsgesetzes ist sowohl § 286  SGBIII weggefallen als auch das Ausländergesetz (AuslG) durch Einführung des Aufenthaltsgesetzes (AufebthG) außer Kraft getreten.

Was soll ich machen..Wiederspruch oder aufhören..
Danke
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #41 - 18.04.2008 um 13:34:15
 
Ich halte deshalb auch den in diesem Thread erfolgten Hinweis auf § 2 ArGV für unzutreffend bzw. veraltet, aktuell maßgeblich sind m.E. § 12a ArGV und § 29 AufenthG.


Du solltest daher Widerspruch einlegen und wie folgt begründen:

Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein und beantrage die Arbeitsberechtigung EU zu erteilen.

1. Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArGV steht mir die "Arbeitsberechtigung EU" zu, weil ich mich am Tag des Beitritts Rumäniens hier als Ehepartner einer hier legal lebenden Rumänin legal aufgehalten habe.

2. Unabhängig davon steht mir nach mehr als zweijährigem Aufenthalt in D als Ehepartner einer EU-Ausländerin die Arbeitsberechtigung EU auch in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 5 AufenthG zu.

Ich bitte um rechtsmittelfähigen Bescheid.




Viel Erfolg damit!

gc
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Antwort #42 - 18.04.2008 um 13:43:42
 
Ich danke dir gc
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trixie
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Antwort #43 - 23.04.2008 um 01:39:32
 
gc schrieb am 29.03.2008 um 11:16:03:
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair ... europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus".  


Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.  Zwinkernd

(liebe KollegInnen,  ich wünschte mir hier manchmal etwas weniger Bauchgefühlargumente, dafür ein bischen mehr juristisch Fundiertes...)  
Zitat gc vom 21.04.08


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Antwort #44 - 23.04.2008 um 08:17:15
 
trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:
Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.


nein, es geht hier nur um die Frage des "Arbeitnehmerstatus", nicht um die spezifischen Rechtsfolgen für türkische StA. Für Neu-EU-Bürger ist es egal, ob sie dem Arbeitsmarkt 12 Monate bei dem gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern tätig waren; bei Türken sähe das anders aus.

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