Zitat: Du schreibst wieder einmal einen gehörigen Haufen Scheisse, ...
gc, Du schreibst hier echt einen Scheisse zusammen und hilfst den Leuten damit keinen Jota.
J.
Ich verbitte mir diesen Ton und die abqualifizierende Beschimpfung!
Dein Beitrag hilft aber auch von der Sache kein bischen weiter, weil C_Devil dazu bereits das Nötige gesagt hat, und weil die Agentur hier die Herausgabe des Formulars verweigert bzw. an unzulässige Bedingungen geknüpft hat.
Ich erinnere daran, dass Mariya berichtet hat, dass die Agentur in ihrem Fall:
1. die
Aushändigung des Antragsformulars verweigert hat, und als Voraussetzung für die Aushändigung des Formulars
2. auf einer Exmatrikulation bestand, und
3. ein konkretes Arbeitsangebot verlangt hat.
Das sind
unzulässige Bedingungen, auf die Mariya sich keinesfalls einlassen sollte! Deshalb, wegen der hier nötigen Begründung und wegen des geforderten schriftlichen Bescheids (!) sollte sie den Antrag hier erstmal auch ohne Formular stellen.
Ich entnehme dem Beitrag von C_Devil, dass die Agentur für die Arbeitserlaubnis und -berechtigung für neue Unionsbürger ein
einheitliches Antrags- und Genehmigungsformular verwendet. Offenbar sieht das dann immer so das früher für Drittstaater verwendete Formular aus:
www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdfMöglicherweise wird dazu von der Agentur noch eine ausführlichere "
Stellenbeschreibung" verlangt, etwa so:
www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/41/AntragArbeitsgenehmigungStellenangebot.pdfDas noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes stammende Antrags- und Genehmigungsformular
unterscheidet nicht zwischen Antrag auf Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung. Es führt dadurch den Antragsteller in die Irre, weil so der Eindruck erweckt wird, dass auch für die Arbeitsberechtigung EU Angaben zur konkreten Beschäftigung und eine Unterschrift des Arbeitgebers nötig wären.
Wenn es tatsächlich so ist, würden diese Angaben im Fall der Arbeitsberechtigung EU rechtswidrig erhoben, da sie dann für die Behördenentscheidung gar nicht nötig sind.
Um so wichtiger ist daher wie bereits erwähnt ein
eigener Antrag, der klar macht dass man eine "Arbeitsberechtigung EU" und keine nur nachrangige "Arbeitserlaubnis EU" beantragt. Denn dazu welche Art der Genehmigung man beantragen möchte, sieht das Formular leider auch keine Angaben vor.
In besagtem Formular - wenn es tatsächlich noch immer so aussieht, was ich eigentlich gar nicht wirklich glauben kann - müssen Unionsbürger und deren drittstaatsangehörige Ehegatten, die eine für Tätigkeiten jeder Art gültige
Arbeitsberechtigung EU beantragen, jedenfalls
folgende Felder nicht ausfüllen, da sie eine Stellenbeschreibung für eine konkrete Tätigkeit betreffen und daher nur für eine Entscheidung über die auf eine konkrete Tätigkeit beschränkte Arbeitserlaubnis EU benötigt würden: 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26.
Auch eine Reihe weiterer Angaben im Formular - z.B. die zum Ehepartner oder zum früheren Arbeitgeber - sind datenschutzrechtlich bedenklich. Sie können zwar für die Prüfung des Antrags von Belang sein, haben den späteren Arbeitgeber aber nicht zu interessieren. Die Verwendung eines einheitlichen Antrags- und Genehmigungssformulars dürfte daher m.E. aus Datenschutzgründen unzulässig sein.
Eine separate "Stellenbeschreibung" muss für die Arbeitsberechtigung EU natürlich auch nicht ausgefüllt werden.
gc