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Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU (Gelesen: 24.124 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 28.03.2008 um 20:15:18
 
mariya schrieb am 28.03.2008 um 18:23:08:
als ich bei der Arbeitsagentur war hat mir der Sachbearbeiter leider das gleiche wie C_Devil gesagt.Sogar der Antrag gibts nur, wenn man eine Stelle gefunden hat und exmatrikuliert ist.



Hallo Mariya,

diese Auskunft ist ebenso wie die von C_Devil aus den von mir genannten Gründen unzutreffend. Für den Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU brauchst du kein Formular und keine Exmatrikulation. Du kannst den Antrag selbst formulieren, z.B. so :


Name, Anschrift, Datum...

An die Arbeitsagentur...

Ich lebe seit ... (Monat/Jahr) in D. Von ... bis ... (genaues Datum, Nachweis beifügen!) habe ich hier als Au Pair gearbeitet. Danach habe ich hier studiert (evtl: und war in folgenden Zeiten neben meinem Studium erwerbstätig: ...., Nachweise kann ich bei Bedarf nachreichen). Ich habe die ganze Zeit meinen Lebensmittelpunkt in D gehabt. Somit besitze ich nach mehr als 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein  Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU.
Ich beantrage hiermit die Arbeitsberechtigung EU. Zur Begründung führe ich an:
1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.
2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz. Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.
Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung  noch benötigen.

Unterschrift


Die Formulare für den Arbeitserlaubnisantrag "Stellenbeschreibung" (auszufüllen vom Arbeitgeber) sowie "Antrag auf Arbeitserlaubnis" (auszufüllen von Dir) bräuchtest Du nur, wenn Du eine nachrangige Arbeitserlaubnis für einen konkreten Job  beantragen willst. Aber darum geht es dir ja nicht.

Im übrigen hat der Sachbearbeiter der Agentur kein Recht, dir die Antragsformulare für die nachrangige Arbeitserlaubnis zu verweigern, oder dafür (für die Formulare und/oder die nachrangige Arbeitserlaubnis) gar auf einer Exmatrikulation zu bestehen!

Das auch für neue Unionsbürger grundsätzlich mögliche Freizügigkeitsrecht als Arbeitsuchender, Selbständiger oder Arbeitnehmer wird durch den Studentenstatus in keiner Weise berührt.

Und die gewünschten Formulare muss er die sowieso geben! Die brächtest Du ja auch deshalb für die Arbeitsuche, damit der Arbeitgeber schonmal das Formluar "Stellenangebot" ausfüllen kann

Deine Agentur will scheinbar ein schriftliches Arbeitsangebot als Nachweis , damit Du dann einen Antrag auf ein Antragsformular stellen darfst...

Ich bin schon einigermaßen entsetzt ...


mariya schrieb am 28.03.2008 um 18:23:08:
@gc
Stimmt das, dass ich die Arbeitsberechtigung-EU bekommen kann, wenn ich 2 Jahre in Deutschland verheiratet bin? Mein Mann ist nicht aus der EU. Wenn ja wo steht das?


Auch hier hat C_Devil meines Erachtens - diesmal leider... ;-( - Unrecht.

Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.

Für die Arbeitsberechtigung EU für deinen Mann reicht es nach § 12a Abs. 2 und Abs. 4 ArGV, dass er sich am Tag des Beitritts Bulgariens hier aufgehalten hat, mit dir verheiratet war und mit dir hier einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. War dies erst später der Fall, muss er 18 Monate mit dir verheiratet und einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben. Auch ohne diese Wartefrist kann er in jedem Fall ab dem 1.1.2009  eine Arbeitsberechtigung EU beanspruchen.

Viel Erfolg!

gc
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« Zuletzt geändert: 28.03.2008 um 20:27:35 von gc »  
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Antwort #16 - 28.03.2008 um 20:33:07
 
...hier noch die Fundstelle für den sehr wichtigen, den Arbeitsmarktzugang für neue Unionsbürger und deren Familienangehörige regelnden § 12a ArGV (die Fassung bei info4alien ist nicht mehr auf dem aktuellem Stand, daher hier mal der Link zum BMJ):

http://www.gesetze-im-internet.de/argv/__12a.html

gc
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C_Devil
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Antwort #17 - 28.03.2008 um 21:10:46
 
gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Ich bin schon einigermaßen entsetzt ... 

Da kann ich ich nur anschließen, ob der vorangegangenen Aussagen.

gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
diese Auskunft ist ebenso wie die von C_Devil aus den von mir genannten Gründen unzutreffend. Für den Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU brauchst du kein Formular und keine Exmatrikulation. Du kannst den Antrag selbst formulieren, z.B. so : 


Wenn schon Kritik, dann bitte, wenn sie berechtigt ist. Ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung ist ein Formblattantrag der Bundesdruckerei und sehr wohl notwendig. Selbstverständlich kann sie gerne den Antrag nach deinem Muster selbst formulieren, es wird allerdings zur Folge haben, dass die betreffende Agentur ihr einen Antrag zuschicken wird, mit der Bitte diesen auszufüllen.


gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Auch hier hat C_Devil meines Erachtens - diesmal leider... ;-( - Unrecht. 

Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.


@gc: Ich kann mich komischerweise überhaupt nicht entsinnen, dass ich § 12a Abs. 2 ArGV zitiert haben soll - bei näherem Nachlesen finde ich es auch nicht  hä?

Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !! und da ist mit keinem Wort die Rede von Drittstaatsangehörigen Ehegatten.
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thom
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Antwort #18 - 28.03.2008 um 21:38:17
 
C_Devil schrieb am 28.03.2008 um 21:10:46:
Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !!
der ist hier doch irrelevant, denn die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - oder?
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Antwort #19 - 28.03.2008 um 22:04:52
 
C_Devil schrieb am 28.03.2008 um 21:10:46:
Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !! und da ist mit keinem Wort die Rede von Drittstaatsangehörigen Ehegatten.


Den § 2 Abs. 2 ArGV halte ich (ebenso wie den Rest der ArGV mit Ausnahme des § 12a) durch das ZuwG für obsolet, da durch AufenthG und BeschVerfV ersetzt, in diesen Fall durch § 29 Abs. 5 AufentG. Daher auch mein Missverständnis, sorry dafür. Formal in Kraft ist die ArGV ja tatsächlich insgesamt auch weiterhin...

Aber so weiß Mariya jetzt auch, wie ihr Mann gemäß § 12a Abs. 2 ArGV an eine Arbeitsberechtigung EU kommt, falls er noch keine hat Zwinkernd

Und für Mariya selbst ist die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil ebenfalls relevant.


Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 AufentG  für eine Arbeitsberechtigung EU könnte Mariya aufgrund § 11 Abs. 1 FreizügG/EU (Meistbegünstigungsklausel) nach 2 Jahren Ehe aber auch erfüllen. Somit sollte sie auch dieses Argument in ihren kleinen Antrag noch mit einbauen. Ich danke Devil_C sehr für diesen Hinweis:

"3. Ich erfülle nach mehr als 2 Jahren Ehezeit auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 2 Abs. 2 ArGV bzw. gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU ".


In so einem Formular der Bundesdruckerei ist sicherlich kein Platz für die hier erläuterte und nötige Begründung. Die Agentur wollte ja eh die Formulare nicht rausrücken, also hilft der Hinweis auf Formulare auch nicht wirklich weiter... Und im Zweifel würden sie aufgrund ihrer Rechtsauffassung stat der Formulare für die Arbeitsberechtigung allenfalls nur die hier unzutreffenden und vor allem auch völlig unnötigen Formulare (Stellenbeschreibung...) für die nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit rausgeben...
Das hilft dann auch nicht weiter.

Wenn sie bei der Agentur schon die Formulare nicht rausgeben, muss  damit gerechnet werden, dass sie sich auch weigern werden den Antrag zur Akte zu nehmen, nach dem Motto sie dürfen so einen Antrag nicht stellen, das steht Ihnen garnicht zu dieses Recht, Sie können Ihren Antrag wieder mit nach Hause nehmen...


Deshalb sollte der Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU wie erläutert selbst formuliert schriftlich gestellt werden und per Einschreiben mit Rückschein an die Agentur geschickt werden. Oder auf den Tisch legen und dort liegen lassen.

Und: In jedem Fall auf einem schriftlichem Bescheid bestehen!

gc
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« Zuletzt geändert: 28.03.2008 um 22:18:44 von gc »  
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Antwort #20 - 29.03.2008 um 11:16:03
 
...habe dabei ja jetzt noch das naheliegendste Argument vergessen: 

Nach  vier Jahren Studienaufenthalt und einem Jahr Aufenthalt zu anderen als Studienzwecken besteht ebenfalls Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU, § 9 BeschVerfV.

Daher noch den Antrag wie folgt ergänzen:

4. Da ich mich mehr als 4 Jahre zum Studium und ein Jahr zu anderen Zwecken hier aufgehalten habe, erfülle ich auch die Voraussetzung des des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV und § 11 Abs. 1 FreizügG/EU für die Arbeitsberechtigung EU.


Alle 4 Argumente vermitteln einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU:

1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger, § 11 Abs. 1 FreizügG/EU. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater, die Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 und 9a AufenthG, ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz. Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die für neue Unionsbürger geltende 12-Monatsfrist der Arbeitsmarktzulassung als Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung EU gemäß § 12a Abs. 1 ArGV.

3. Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland sind auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt.

4. Nach mehr als 4 Jahre zum Studium und einem Jahr Aufenhalt zu anderen Zwecken sind schließlich auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV und § 11 Abs. 1 FreizügG/EU für die Arbeitsberechtigung EU erfüllt.



Schon einer der Punkte würde reichen. Daher sollte es jetzt ja wohl klappen. BItte berichte uns was die Agentur dazu meint.

Aber lass deinen schriftlichen Antrag auf die die Arbeitsberechtigung EU (die vier Punkte kannst Du auch wie oben genannt formulieren, ich habe es nochmals etwas geändert) auf jeden Fall zur Akte nehmen und bestehe auf einem schriftlichen Bescheid!

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Antwort #21 - 29.03.2008 um 14:25:15
 
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mariya
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Antwort #22 - 29.03.2008 um 19:33:05
 
Hallo gc,

vielen Dank für deine Mühe. Ich finde es toll wie ausführlich du alles geschrieben hast. Ich werde deine Hinweise demnächst folgen(habe im Moment Prüfungen) und sobald sich etwas ergeben hat werde ich natürlich berichten. Noch mal Danke auch an alle andere!

Gruss Mariya
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Antwort #23 - 29.03.2008 um 21:12:39
 
thom schrieb am 29.03.2008 um 14:25:15:



.. diese DA wurden seit September 2007 nicht mehr aktualisiert und berücksichtigt schon deshalb nicht die das Urteil des EuGH C- 294/06 v. 24.01.2008 (Payir) zur Arbeitnehmereigenschaft von Studierenden und Au Pairs.

Das ändert aber nichts daran, dass diese Rechtsprechung des EuGH auch für die Arbeitsagentur verbindlich ist.

gc
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C_Devil
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Antwort #24 - 29.03.2008 um 22:50:44
 
thom schrieb am 28.03.2008 um 21:38:17:
der ist hier doch irrelevant, denn die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - oder? 

@ thom:
Wenn dieser von mir zitierte § irrelevant ist, warum gibt es ihn dann wohl noch ??
gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.

Das bezog sich darauf, zu verdeutlichen, welche Aufenthaltszeiten nicht zur Anwendung des § 9 Nr.2 BeschVerfV führen.
gc schrieb am 28.03.2008 um 22:04:52:
Den § 2 Abs. 2 ArGV halte ich (ebenso wie den Rest der ArGV mit Ausnahme des § 12a) durch das ZuwG für obsolet, da durch AufenthG und BeschVerfV ersetzt, in diesen Fall durch § 29 Abs. 5 AufentG. Daher auch mein Missverständnis, sorry dafür. Formal in Kraft ist die ArGV ja tatsächlich insgesamt auch weiterhin... 

@gc:
Die ArGV ist im Übrigen bis heute in Kraft und nicht ersatzlos durch AufenthG & BeschVerfV ersetzt worden, sie gilt nach wie vor für NE-EUlen. AufenthG, BeschV & BeschVerfV gelten grds. für Drittstaatsangehörige, können aber um eine Schlechterstellung der NE-Eulen auch für diese angewendet werden, wenn es dort eben günstigere Regelungen gibt.

Liebe Mariya,
ich kann nur nochmals an dich appellieren, gehe zu deiner Agentur, hol die bitte einen Antrag (ohne geht es definitiv nicht, auch wenn gc was anderes schreibt), fülle ihn aus und lege deine Heiratsurkunde, beide Pässe und Bescheinigung der ABH vor (die den mind. 2-jährigen Aufenthalt von dir und deinem Mann bestätigt) und du wirst die Arbeitsberechtigung-EU bekommen.
Wenn du mir weiterhin keinen Glauben schenken kannst oder willst, kann ich dir auch nicht weiter helfen.
Viel Erfolg
C_Devil
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Antwort #25 - 29.03.2008 um 23:34:55
 
C_Devil schrieb am 29.03.2008 um 22:50:44:

Liebe Mariya,
ich kann nur nochmals an dich appellieren, gehe zu deiner Agentur, hol die bitte einen Antrag (ohne geht es definitiv nicht, auch wenn gc was anderes schreibt), fülle ihn aus und lege deine Heiratsurkunde, beide Pässe und Bescheinigung der ABH vor (die den mind. 2-jährigen Aufenthalt von dir und deinem Mann bestätigt) und du wirst die Arbeitsberechtigung-EU bekommen.
Wenn du mir weiterhin keinen Glauben schenken kannst oder willst, kann ich dir auch nicht weiter helfen.
Viel Erfolg
C_Devil



Es ist sicher sinnvoll, die von C_Devil genannten Unterlagen vorzulegen bzw. dem Antrag in Kopie beizufügen und zusätzlich zum selbst formulierten Antrag auch noch die Formulare der Agentur für die Arbeits[i]berechtigung EU [/i]auszufüllen - wenn die Agentur so gnädig ist, dafür die richtigen(!) Formulare auszuhändigen... Mariya hatte aber berichtet, dass die Agentur ihr die Formulare verweigert hat, also ist  der Hinweis auf Formulare hier erstmal noch nicht hilfreich.

Deshalb, vor allem aber auch weil der Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU hier inhaltlich begründet werden muss, muss Mariya jetzt auf jeden Fall einen eigenen schriftlichen Antrag stellen.

Selbstverständlich ist ein selbst formulierter Antrag rechtswirksam und muss von der Behörde zur Bearbeitung angenommen und entschieden werden. Selbstverständlich geht das erstmal auch ohne Formulare!

Ggf. müssen aber - auf Aufforderung durch die Behörde - zusätzlich auch die Formulare der Behörde für die Arbeitsberechtigung-EU ausgefüllt werden.


Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.

Das würde ihr dann nämlich von der Agentur so ausgelegt, als ob sie jetzt doch nur noch eine nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit beantragt, die die Agentur dann höchstwahrscheinlich unter Hinweis auf den Vorrang arbeitsloser Deutscher ablehnen wird....

Dass die Agentur dies versuchen wird, hat sie bereits zu erkennen gegeben, indem sie ein konkretes Arbeitsangebot gefordert hat! Daher nochmal der Hinweis, dass die Agentur hier kein konkretes Arbeitsangebot (und schon gar keine Exmatrikulation!) fordern darf.

Also: Wenn schon Formulare ausfüllen, dann bitte nur die richtigen, die für die Arbeitsberechtigung EU, also eine unbefristete Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art an jedem Ort zu jeder Zeit bei jedem Arbeitgeber!


Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav...;
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...


Ein Muster für die (hier unzutreffenden! bitte in diesem Fall nicht benutzen!) Formulare für eine nachrangige Erlaubnis für eine konkrete Tätigkeit (zu erkennen an der "Stellenbeschreibung" und dem Begriff "Arbeitserlaubnis" findet sich hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Arbeitserlaubnisantrag.pdf


Ebenfalls viel Erfolg wünscht

gc
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Antwort #26 - 30.03.2008 um 00:12:47
 
So langsam werde ich müde, den Weg aufzuzeigen  Griesgrämig
gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.

Das würde ihr dann nämlich von der Agentur so ausgelegt, als ob sie jetzt doch nur noch eine nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit beantragt, die die Agentur dann höchstwahrscheinlich unter Hinweis auf den Vorrang arbeitsloser Deutscher ablehnen wird....

Dass die Agentur dies versuchen wird, hat sie bereits zu erkennen gegeben, indem sie ein konkretes Arbeitsangebot gefordert hat! Daher nochmal der Hinweis, dass die Agentur hier kein konkretes Arbeitsangebot (und schon gar keine Exmatrikulation!) fordern darf.

Also: Wenn schon Formulare ausfüllen, dann bitte nur die richtigen, die für die Arbeitsberechtigung EU, also eine unbefristete Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art an jedem Ort zu jeder Zeit bei jedem Arbeitgeber!


Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav
.html  
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?  
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...

Ein Muster für die (hier unzutreffenden! bitte in diesem Fall nicht benutzen!) Formulare für eine nachrangige Erlaubnis für eine konkrete Tätigkeit (zu erkennen an der "Stellenbeschreibung" und dem Begriff "Arbeitserlaubnis" findet sich hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Arbeitserlaubnisantrag.pdf  


Zitat:
I. ANTRAG AUF ERLAUBNIS EINER BESCHÄFTIGUNG (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf
  hä?
Das Muster sollte sie wirklich nicht benutzen, da es sich hier um die Zustimmungsanfrage handelt, den ausschl. Drittstaatsangehörige bei der ABH stellen müssen und der innerhalb Zustimmungsverfahrens von der ABH an die Agentur gestellt wird. Hat nix aber auch gar nix mit EU zu tun.

Bei der Agentur kann sie überhaupt keinen falschen Antrag ausfüllen, da nur ein Formular für beide Arten der Arbeitsgenehmigung existiert !!
Den Hinweis auf die Homepage der Agentur habe ich nicht gegeben, weil es, wie du ja festgestellt hast, keinen Antrag auf Arbeitsgenehmigung zum Download gibt. Es handelt sich hierbei um einen Antrag auf Sicherheitspapier, ausgegeben von der Bundesdruckerei.

Dabei füllt sie für ihre Zwecke nur die Fragen nach den persönlichen Daten aus, unterschreibt das Ding und reicht ihn mit den nunmehr mehrfach von mir aufgezeigten Unterlagen ein und gut ist.
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Der_Jimi
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Antwort #27 - 30.03.2008 um 00:40:11
 

gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Ggf. müssen aber - auf Aufforderung durch die Behörde - zusätzlich auch die Formulare der Behörde für die Arbeitsberechtigung-EU ausgefüllt werden.


Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.  


gc,

Du schreibst wieder einmal einen gehörigen Haufen Scheisse, anstatt den Leuten wirklich zu helfen

Es gibt keine unterschiedlichen Formulare für eine Arbeiterlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU. Beide sind absolut gleich.

Also höre bitte auf, die Leute hier zu verunsichern, ihnen Flöhe in's Ohr zu setzen und falsch zu beraten!


Leute wie Du meinen es gut und richten nur Schaden an.


BItte, nimm Dir ein Beispiel an schweitzer, wie man richtig und ernsthaft berät, ohne solche einen Mist zu erzählen! Du hilfst den Leuten damit nicht, sondern stiftest Verwirrung.

Unterschiedliche Formulare - so ein Blödsinn!


J.



gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav
.html  
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?  
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...  


Weil der Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU auf besonderem, durch Bundesdruckerei hergestellten Papier gedruckt wird.

Du findest weder den Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU, noch den auf Arbeitsberechtigung-EU dort. Weil es sich in beiden Fällen um das gleiche Dokument handelt.

gc, Du schreibst hier echt einen Scheisse zusammen und hilfst den Leuten damit keinen Jota.

J.

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« Zuletzt geändert: 30.03.2008 um 00:53:41 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 30.03.2008 um 04:51:28
 
Hi,
Ich bin nicht EULer ,Angehöriger Neu-EULer RO ,seit 4,4 Jahren in BRD .Meine Frau ist eine Stundetin  seit 6,5 Jahren in BRD .
Ich habe im Januar 2008 Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU gem.9 abs.1 nr. 2 gestellt.Die Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da ich mich, in Anrechnung meiner Aufenhaltszeiten nicht mindestens 3 Jahre in BRD aufhalte.
Meine Zeiträume:
11.2003-11.2005 als Student mit Stundentenaufenhalts gem. 16.
12.2005-08.2006 als Angehöriger einer Stundentin(nicht EULER damals) mit Fiktionsbescheinigung(der Aufenthaltstitel als Fortbestehend gem 81 abs.4 AufenthG)bis  07.2006 danach Aufenthaltserlaubnis gem.30.2 bis 09.2006.
09.2006-03.2007 als Student von 09.2006-01.2007 mit Studentenaufenthalts gem.16, ab 01.2007 mit EU-Aufenthalts bis 2012.
Das Arbeitsamt Zeiträume :2 Jahren und 2 Monaten.
11.2003-11.2007 als Studentenstatus zu Hälfte ist 2 Jahren.
11-2007-01-2008  nicht zu Hälfte  ist 2 Monaten , weil
ich über meine Exmatrikulation  die ABH nicht informiert habe . Nach Aufenthaltsgesetz § 82 .
Am 11.2008 war ich bei ABH und habe  eine Übertragung für meine EU-Karte weil ich neuen Pass bekommen habe.
Meine Frage ist :
Warum haben sie die Zeiträume von 12.2005-08.2006 nicht ganz angerechnet (ich war kein Stundent).
und die von 03.2007-bis 11.2007 nicht ganz angerechniet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Antwort #29 - 30.03.2008 um 09:31:37
 
Zitat:
Du schreibst wieder einmal einen gehörigen Haufen Scheisse, ...
gc, Du schreibst hier echt einen Scheisse zusammen und hilfst den Leuten damit keinen Jota.
J.


Ich verbitte mir diesen Ton und die abqualifizierende Beschimpfung!




Dein Beitrag hilft aber auch von der Sache kein bischen weiter, weil C_Devil dazu bereits das Nötige gesagt hat, und weil die Agentur hier die Herausgabe des Formulars verweigert bzw. an unzulässige Bedingungen geknüpft hat.

Ich erinnere daran, dass Mariya berichtet hat, dass die Agentur in ihrem Fall:

1. die Aushändigung des Antragsformulars verweigert hat, und als Voraussetzung für die Aushändigung des Formulars

2. auf einer Exmatrikulation bestand, und

3. ein konkretes Arbeitsangebot verlangt hat.

Das sind unzulässige Bedingungen, auf die Mariya sich keinesfalls einlassen sollte! Deshalb, wegen der hier nötigen Begründung und wegen des geforderten schriftlichen Bescheids (!) sollte sie den Antrag hier erstmal auch ohne Formular stellen.



Ich entnehme dem Beitrag von C_Devil, dass die Agentur für die Arbeitserlaubnis und -berechtigung für neue Unionsbürger ein einheitliches Antrags- und Genehmigungsformular verwendet. Offenbar sieht das dann immer so das früher für Drittstaater verwendete Formular aus:
www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Möglicherweise wird dazu von der Agentur noch eine ausführlichere "Stellenbeschreibung" verlangt, etwa so:
www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/41/AntragArbeitsgenehmigungStellenangebot.pdf



Das noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes stammende Antrags- und Genehmigungsformular unterscheidet nicht zwischen Antrag auf Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung. Es führt dadurch den Antragsteller in die Irre, weil so der Eindruck erweckt wird, dass auch für die Arbeitsberechtigung EU Angaben zur konkreten Beschäftigung und eine Unterschrift des Arbeitgebers nötig wären.

Wenn es tatsächlich so ist, würden diese Angaben im Fall der Arbeitsberechtigung EU rechtswidrig erhoben, da sie dann für die Behördenentscheidung gar nicht nötig sind.


Um so wichtiger ist daher wie bereits erwähnt ein eigener Antrag, der klar macht dass man eine "Arbeitsberechtigung EU" und keine nur nachrangige "Arbeitserlaubnis EU" beantragt. Denn dazu welche Art der Genehmigung man beantragen möchte, sieht das Formular leider auch keine Angaben vor.

In besagtem Formular - wenn es tatsächlich noch immer so aussieht, was ich eigentlich gar nicht wirklich glauben kann - müssen Unionsbürger und deren drittstaatsangehörige Ehegatten, die eine für Tätigkeiten jeder Art gültige  Arbeitsberechtigung EU beantragen, jedenfalls folgende Felder nicht ausfüllen, da sie eine Stellenbeschreibung für eine konkrete Tätigkeit betreffen und daher nur für eine Entscheidung über die auf eine konkrete Tätigkeit beschränkte Arbeitserlaubnis EU benötigt würden: 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26.

Auch eine Reihe weiterer Angaben im Formular - z.B. die zum Ehepartner oder zum früheren Arbeitgeber - sind datenschutzrechtlich bedenklich. Sie können zwar für die Prüfung des Antrags von Belang sein, haben den späteren Arbeitgeber aber nicht zu interessieren. Die Verwendung eines einheitlichen Antrags- und Genehmigungssformulars dürfte daher m.E.  aus Datenschutzgründen unzulässig sein.

Eine separate "Stellenbeschreibung" muss für die Arbeitsberechtigung EU natürlich auch nicht ausgefüllt werden.


gc


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« Zuletzt geändert: 30.03.2008 um 09:47:41 von gc »  
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