gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:2. Da du das Daueraufenthaltsrecht auch ohne die Bescheinigung bereits besitzt und dieses Recht der
NE nach dem
AufenthG entspricht, müsste die Arbeitsagentur dir m.E. eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.
Bei mir würde es allerdings auch keine Arbeitsberechtigung-EU geben nur alleine bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht. Das haben nach Aussage der
ABH alle, die im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sind, da diese nicht mehr befristet werden dürfen. Wenn die Daueraufenthaltserlaubnis der
NE nach dem
AufenthG entspricht, warum gibt es darin entsprechende Nebenbestimmungen für Studenten? Wäre dann m.E. völlig überflüssig, denn die
NE enthält im Normalfall keinerlei Nebenbestimmungen. Daher bleibt es bei meiner obigen Aussage.
gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:2. 3. Unabhängig davon müsste die Arbeitsagentur dir aber auch ganz klar aufgrund des oben erwähnten Urteils des EuGH gemäß § 9
BeschVerfV eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.
Müsste und kann sie nicht, da es sich in dem Urteil ausschließlich um türkische Staatsangehörige handelt, die im Zusammenhang mit dem Assoziationabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen können.
gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:2.Es ist jedoch leider damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die Rechtsprechung des EuGH (noch) nicht zur Kenntnis nimmt und (noch) nicht danach handelt, sondern erstmal abwartet, ob sie eine entsprechende Weisung erhält.
Diese Regelungen sind den Agenturen hinlänglich bekannt und das nicht erst seit dem o.g. Urteil des EuGH !
gc schrieb am 23.03.2008 um 20:59:23:Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie von neben dem Studium erwerbstätigen neuen Unionsbürgern ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur
BeschVerfV dürften demnach obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume dürften mitrechnen für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.
Diese Zeiten als Student bzw. als Au-pair können
nicht zur Berechnung der 12 Monatsfrist herangezogen werden, siehe folgenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III i.V.m. § 12 a ArGV:
4.1.512 nicht anspruchsbegründende Tätigkeiten
Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:
• Studenten nach § 16 Abs. 3
AufenthG,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17
AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2
BeschV,
• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1
BeschV und
• Au-pair nach § 20
BeschV.
Bei diesen Tätigkeiten steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Daher kann nach einer 12-monatigen Beschäftigung kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU i. S. des § 12a ArGV begründet werden.
Fazit: Wenn ein Arbeitgeber gefunden, Antrag Arbeitserlaubnis-EU bei der zuständigen Agentur einreichen und Vorrangprüfung abwarten.