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aufenthaltsgenehmigung nach §25.5 (Gelesen: 2.486 mal)
ubaswife
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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20.03.2008 um 17:17:36
 
ich bin seit 5 jahren mit einem nigerianer zusammen wir haben ein 2,5 jahre alte tochter und das zweite kind ist unterwegs. er hat bevor ich mit unserer tochter schwanger wurde eine ausweisung bekommen, daher war es sehr schwer überhaupt eine ag zu bekommen nach langen hin und her hat er dann eine bekommen §25.5, wo ihm dann gesagt wurde das er nach 18 monaten die 28 bekommt, jetzt sind die 18 monate um und er hat wieder eine 25.5 bekommen mit der aussage das die ausweisung ja noch bestehe und solange könne er nie eine 28 bekommen.warum?ist es nicht so das wenn die behörde eine 25.5 ausstellt das die ausweisung somit nicht mehr existiert.?
und was können wir machen das er doch eine 28 bekommt.
hat er dadurch probleme in sein land zureisen bzw wieder nach deutschland einzureisen? und welche unterschiede haben §25.5 und §28???
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.03.2008 um 17:21:37
 
Hallo ubaswife,

warum wurde er ausgewiesen?

Je mehr relevante Details bekannt sind um so besser kann geantwortet werden.

Gruß,

maki
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 20.03.2008 um 20:00:48
 
maki schrieb am 20.03.2008 um 17:21:37:
Je mehr relevante Details bekannt sind um so besser kann geantwortet werden.


Ob wir Laien das wirklich können, maki - ich habe da meine Zweifel. Ich denke da braucht es schon ziemlich spezielle Kenntnisse. -

Einige Gedanken möchte ich aber äußern, auch, wenn sie nicht alle Fragen von ubaswife beantworten:

Zunächst ist festzustellen, dass unabhängig davon, ob es für ubaswifes Partner Gründe für eine zwingende, eine Regel- oder eine Ermessensausweisung gegeben hat, für ihn gemäß § 56 (1) Nr. 4 AufenthG erhöhter Ausweisungsschutz besteht, da er Zitat:
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt
.

Ausländer mit erhöhtem Ausweisungsschutz können nur unter sehr engen Voraussetzungen tatsächlich ausgewiesen werden. Dazu heißt es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:

Zitat:
56.1.0.2.1 Die Ausweisung der nach § 56 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Ausländerbehörde unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher
Nachprüfung. Er umfasst nicht nur Ausweisungsgründe nach §§ 53 und 54 ..., sondern kann im Einzelfall auch Ausweisungsgründe nach § 55 (z.B. mittlere und schwere Kriminalität) umfassen.


Ich schlussfolgere aus all dem, dass ein Ausweisungsgrund vorlag, damit vollziehbare Ausreisepflicht bestand, wegen des greifenden erweiterten Ausweisungsschutzes aber keine Abschiebung durchgeführt werden konnte und demzufolge eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG erteilt worden ist.

ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:
welche unterschiede haben §25.5 und §28???


Eine ganze Menge. Einige wichtige möchte ich nennen:

Eine Verfestigung einer AE nach § 25 (5) AufenthG hin zu einer NE ist wesentlich schwieriger - allein zeitlich sind 7 bzw. 8 Jahre AE Voraussetzung - eine AE nach § 28 lässt sich günstigstenfalls bereits nach drei Jahren verfestigen - ja, es wäre bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bei einem ausländischen Ehegatten eines Deutschen sogar bereits die Einbürgerung möglich. Mit einer AE nach § 25 (5) AufenthG kann man hingegen gar nicht eingebürgert werden. - Wird man sozialleistungsabhängig, fällt man bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen mit einer AE nach § 25 (5) AufenthG nicht, wie bei der AE nach § 28 unter das SGB II sondern unter das Asylbewerberleistungsgesetz - der Leistungsumfang dieses Gesetzes ist grundsätzlich (erheblich) geringer als der des SGB II.

Es gäbe noch einiges mehr an Unterschieden hinsichtlich der Rechtsfolgen der beiden AE, aber ich will es dabei belassen.

ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:
hat er dadurch probleme in sein land zureisen bzw wieder nach deutschland einzureisen?


Sollte er nicht haben. Sofern er einen gültigen Pass hat, berechtigt auch eine AE nach § 25 (5) AufenthG zur Wiedereinreise nach Deutschland, wenn  er die Vorschriften des § 51 AufenthG beachtet (nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands bleiben).

ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:
er hat wieder eine 25.5 bekommen mit der aussage das die ausweisung ja noch bestehe und solange könne er nie eine 28 bekommen.warum?ist es nicht so das wenn die behörde eine 25.5 ausstellt das die ausweisung somit nicht mehr existiert.? 


Und hier muss ich passen. Das ist eine Frage, die wohl einer von unseren "Grünen" (Experten) hier beantworten muss. Bin selbst gespannt ...  Zwinkernd


=schweitzer=
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Antwort #3 - 20.03.2008 um 21:02:07
 
also ersteinmal schon mal danke für diese informationen.
die ausweisung wurde erlassen wegen nichtmithilfe der identitäts klärung da er leider
bei asylantrag mit seiner identiät gelogen hat und diese erst aufgeklärt hat als ich schwanger war-wofür er aber eine strafe bekommen hat!
ansonsten war und ist er noch nie straffällig geworden.
die ausländerbehörde sagt einerseits solange wie die ausweisung vorliegt kann er kein 28ag bekommen aber anderseits sagen die mit der erteilung einer 25.5 ist die ausweisung  nicht mehr existent. das widerspricht sich doch!


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Muleta
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Antwort #4 - 20.03.2008 um 22:16:15
 
ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 21:02:07:
die ausländerbehörde sagt einerseits solange wie die ausweisung vorliegt kann er kein 28ag bekommen aber anderseits sagen die mit der erteilung einer 25.5 ist die ausweisung  nicht mehr existent. das widerspricht sich doch!


nein. Erstens ist die Folge der Erteilung einer AE 25.5 im Hinblick auf § 11 Abs. 1 AufenthG noch immer umstritten. Wenn die ABH allerdings der Auffassung folgt, dass mit der Erteilung einer AE 25.5 die Sperrwirkungen entfallen, dann kann der Antragsteller sofort einen neuen Antrag auf AE 28 stellen.

Muleta
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ubaswife
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Antwort #5 - 20.03.2008 um 22:22:06
 
das haben wir ja auch versucht aber er wurde dann trotzdem abgelehnt er hat trotzdem wieder eine 25.5 bekommen allerdings nicht nur 6 monate sondern 2 jahre,
ich finde es komisch das die abh so unterschiedlich enscheiden selbst im gleichen bundesland....
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Muleta
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Antwort #6 - 20.03.2008 um 22:44:18
 
ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 22:22:06:
das haben wir ja auch versucht aber er wurde dann trotzdem abgelehnt...


auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid bestehen, dann weiter sehen. Ohne Bescheid ist die Diskussion rein akademisch.

Muleta
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