maki schrieb am 20.03.2008 um 17:21:37:Je mehr relevante Details bekannt sind um so besser kann geantwortet werden.
Ob wir Laien das wirklich können, maki - ich habe da meine Zweifel. Ich denke da braucht es schon ziemlich spezielle Kenntnisse. -
Einige Gedanken möchte ich aber äußern, auch, wenn sie nicht alle Fragen von ubaswife beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass unabhängig davon, ob es für ubaswifes Partner Gründe für eine zwingende, eine Regel- oder eine Ermessensausweisung gegeben hat, für ihn gemäß § 56 (1) Nr. 4
AufenthG erhöhter Ausweisungsschutz besteht, da er
Zitat:mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt
.
Ausländer mit erhöhtem Ausweisungsschutz können nur unter sehr engen Voraussetzungen tatsächlich ausgewiesen werden. Dazu heißt es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:56.1.0.2.1 Die Ausweisung der nach § 56 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Ausländerbehörde unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher
Nachprüfung. Er umfasst nicht nur Ausweisungsgründe nach §§ 53 und 54 ..., sondern kann im Einzelfall auch Ausweisungsgründe nach § 55 (z.B. mittlere und schwere Kriminalität) umfassen.
Ich schlussfolgere aus all dem, dass ein Ausweisungsgrund vorlag, damit vollziehbare Ausreisepflicht bestand, wegen des greifenden erweiterten Ausweisungsschutzes aber keine Abschiebung durchgeführt werden konnte und demzufolge eine
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG erteilt worden ist.
ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:welche unterschiede haben §25.5 und §28???
Eine ganze Menge. Einige wichtige möchte ich nennen:
Eine Verfestigung einer
AE nach § 25 (5)
AufenthG hin zu einer
NE ist wesentlich schwieriger - allein zeitlich sind 7 bzw. 8 Jahre
AE Voraussetzung - eine
AE nach § 28 lässt sich günstigstenfalls bereits nach drei Jahren verfestigen - ja, es wäre bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bei einem ausländischen Ehegatten eines Deutschen sogar bereits die Einbürgerung möglich. Mit einer
AE nach § 25 (5)
AufenthG kann man hingegen gar nicht eingebürgert werden. - Wird man sozialleistungsabhängig, fällt man bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen mit einer
AE nach § 25 (5)
AufenthG nicht, wie bei der
AE nach § 28 unter das
SGB II sondern unter das Asylbewerberleistungsgesetz - der Leistungsumfang dieses Gesetzes ist grundsätzlich (erheblich) geringer als der des
SGB II.
Es gäbe noch einiges mehr an Unterschieden hinsichtlich der Rechtsfolgen der beiden
AE, aber ich will es dabei belassen.
ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:hat er dadurch probleme in sein land zureisen bzw wieder nach deutschland einzureisen?
Sollte er nicht haben. Sofern er einen gültigen Pass hat, berechtigt auch eine
AE nach § 25 (5)
AufenthG zur Wiedereinreise nach Deutschland, wenn er die Vorschriften des § 51
AufenthG beachtet (nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands bleiben).
ubaswife schrieb am 20.03.2008 um 17:17:36:er hat wieder eine 25.5 bekommen mit der aussage das die ausweisung ja noch bestehe und solange könne er nie eine 28 bekommen.warum?ist es nicht so das wenn die behörde eine 25.5 ausstellt das die ausweisung somit nicht mehr existiert.?
Und hier muss ich passen. Das ist eine Frage, die wohl einer von unseren "Grünen" (Experten) hier beantworten muss. Bin selbst gespannt ...
=schweitzer=