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Muss ich Heirat vorher anmelden bei Arge? (Gelesen: 3.563 mal)
Saida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Muss ich Heirat vorher anmelden bei Arge?
20.03.2008 um 11:56:33
 
Hallo!
Im Sommer heirate ich ja meinen marokk. Verlobten. Ich beziehe anteilig ALG 2, stelle einen Urlaubsantrag für 3 Wochen. Muss ich denen auch sagen,d ass ich heiraten will oder reicht das, wenn ich wieder da bin? Wir leben ja erstmal eh noch getrennt. Sollte ich meiner Sachbearbeiterin sagen, dass ich zum Heiraten weg bin? Hab noch Erziehungsurlaub ein knappes Jahr. Normal dürften die das ja nicht verweigern, bin ja noch nicht vermittelbar.
Kennt sich da jemand aus?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 20.03.2008 um 14:16:03
 
Saida schrieb am 20.03.2008 um 11:56:33:
Muss ich denen auch sagen,d ass ich heiraten will  


IMHO musst Du das nicht. Es sei, denn, sie wollen Dir den Urlaub nicht genehmigen - dann könnte die beabsichtigte Heirat ja durchaus ein Argument für ein Umdenken der Sachbearbeiterin sein. - Ansonsten ist es Deine Sache, was Du in Deinem Urlaub machst.

Wünsche Dir eine schöne Hochzeit und eine glückliche Beziehung!

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Saida
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.03.2008 um 14:40:26
 
Danke dir. Ja, das wäre eine Idee, dass ich das vorher mit der Sachbearbeiterin abspreche. Mal sehen, ich hab ja noch Zeit.
Warum soll sie es verwehren? Bin eh noch im Erziehungsurlaub. Und solange nicht vermittelbar. LG
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.03.2008 um 23:06:54
 
Du solltest der ARGE mitteilen, dass du dich außerhalb Europas aufhältst, da dein Krankenversicherungsschutz u. U. nicht für deine Reise ausreicht. Die ARGE könnte die Genehmigung von einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz abhängig machen.

trixie
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.04.2008 um 13:52:12
 
trixie schrieb am 23.03.2008 um 23:06:54:
Die ARGE könnte die Genehmigung von einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz abhängig machen.


Seit wann wird die Genehmigung zur Ortsabwesenheit von der Urlaubszielangabe abhängig gemacht? Es wäre sowieso vermessen, vor der Genehmigung zu buchen, aber seinen Urlaubsort darf man sich danach aussuchen.

Gruß, ULF
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 01.04.2008 um 14:02:28
 
ulf schrieb am 01.04.2008 um 13:52:12:
Seit wann wird die Genehmigung zur Ortsabwesenheit von der Urlaubszielangabe abhängig gemacht?  

Du kannst es auch anders versuchen! Eine entsprechend lange Hinhaltetaktik tut das ihre, dass dein Urlaubsziel in Gefahr gerät.

trixie
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 01.04.2008 um 15:34:44
 
trixie schrieb am 01.04.2008 um 14:02:28:

Du kannst es auch anders versuchen! Eine entsprechend lange Hinhaltetaktik tut das ihre, dass dein Urlaubsziel in Gefahr gerät.

trixie


1. Zur Krankenversicherung im Ausland siehe hier
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Merkblaetter/Merkblaetter_Urlaub.html

2. Das Urlaubsziel geht die Agentur allerdings (auch im Hinblick auf die Frage der Krankenversicherung!) rein gar nichts an. Du kannst ihnen also auch erzählen du fährt in den Harz. Wenn es dir dann da zu langweilig wird kannst Du innerhalb der Frist immer noch nach Marokko fahren, wichtig ist nur sich vorher ab- und nachher zurückzumelden.

Die Kriterien für die Genehmigung sind in § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung nachzulesen:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164814/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/Ge...

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht
beeinträchtigt wird.

(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.

gc
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 01.04.2008 um 16:01:27
 
@ gc

Bist dir sicher dass die von dir zitierten Kriterien für die Genehmigung nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung, die von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben wurde, auch für ALG II Empfänger anzuwenden ist, da die Agentur für Arbeit nichts mit der ARGE zu tun hat?

trixie
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 01.04.2008 um 19:41:40
 
trixie schrieb am 01.04.2008 um 16:01:27:
@ gc

Bist dir sicher dass die von dir zitierten Kriterien für die Genehmigung nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung, die von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben wurde, auch für ALG II Empfänger anzuwenden ist, da die Agentur für Arbeit nichts mit der ARGE zu tun hat?

trixie


§ 7 Abs. 4a SGB II regelt die Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung auch für den Bereich des ALG II.

gc
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