Wenn Ihr heiratet, bekommt dein Freund von der Arbeitsagentur sofort die unbeschränkte Arbeitserlaubnis ("
Arbeitsberechtigung EU"), § 12 Abs. 2 ArGV. Ohne die Heirat bekommt er die Arbeitsberechtigung EU nur, wenn er bereits mindestens 12 Monate in D zum Arbeitsmarkt zugelassen war.
Wenn Du dich hier freizügigkeitsberechtigt (egal ob als Studentin, Arbeitnehmerin, Arbeitsuchende, Verbleibeberechtigte) aufhältst, bekommst Du selbstverständlich auch
Kinder- und Elterngeld (egal ob Ihr verheiratet seid oder oder nicht).
Fürs Elterngeld darf der Berechtigte (Do oder der im Haushalt lebende Kindsvater) maximal 30 Stunden/Woche arbeiten.
Eine "
unbefristete Aufenthaltserlaubnis" wird seit dem EU-Betritt für Polen nicht mehr erteilt. Du bekommst stattdessen eine "Freizügigkeitsbescheinigung", die aber (auch wenn dort keine Frist eingetragen ist) erst nach 5 Jahren Aufenhalt in D zu einem unbefristeten "Daueraufenthaltsrecht" wird.
Das
Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU wird nur
auf Antrag bescheinigt! Lebensunterhaltsicherung usw. werden nicht geprüft, es reicht dass du
5 Jahre hier legal (nach
AuslG, Zeiten vor EU-Beitritt) bzw. freizügigkeitsberechtigt (im Sinne des FreizügG/EU, Zeiten ab EU-Beitritt) gelebt hast!
Auch Zeiten als Studentin, auch Zeiten vor EU-Beitritt zählen in vollem Umfang für die 5-Jahresfrist mit!
Den Antrag auf eine
Bescheinigung über das Daueraufenhaltsrecht solltest Du daher umgehend stellen, sobald Du 5 Jahre hier bist.
gc