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Schwangerschaft (Gelesen: 2.288 mal)
agata81
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Beiträge: 24
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwangerschaft
19.03.2008 um 20:00:41
 
Hallo alle,

ich weiss nicht ob ich mit meiner Frage hier richtig bin-hoffentlich schon.Ich bin EU Bürgerin und hab erst seit kurzem mein Arbeitserlaubnis(unbefristet).Ich hab  jetzt Arbeit bekommen die mir sehr wichtig ist, obwohl vielleicht wird jemand denken dass es in meinem Fall nicht so aussieht:(((Ich bin seit einem Monat in 6 Monaten Probezeit und ich hab zwar noch nicht 100%e Sicherheit aber ich vermüte dass ich schwanger bin:(((Ich mache mir aber schon jetzt grosse Sorgen:(((Ich will mein Job nicht verlieren und es macht mir riesen Angst dass das der Grund  für kein Verlengerung sein kann.Ist mir auch klar dass es für keinem Arbeitsgeber passend ist und mir würe das auch in diesem Zeitpunkt keine gute Nachricht sein wenn meine Vermutungen wahr werden:((Aber als Ausländerin die noch nie früher gearbeitet hat kriege ich auch gar kein Geld von dem Stadt:((Ich hab gehört dass man erst nach einem Jahr Arbeit auf so was Anspruch hat:(Müsste ich also auf alles verzichten und wieder heim fahren?Ohne Geld und Arbeit hab ich keine Möglichkeit das Kind grosszuziehen:(((
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Andreas782
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Beiträge: 28

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.03.2008 um 22:30:16
 
Hallo agata! Sehe ich dass richtig, dass du dich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindest? Wenn ja, dann wird es wohl leider so sein, dass dein Arbeitsvertrag, trotz Schwangerschaft, durch den Zeitablauf beendet wird... Solltest du in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sein, so denke ich, dass du dir keine Sorgen machen brauchst, da hier (ich gehe mit fast 100%iger Sicherheit davon aus) die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes für dich gelten und du besonderen Kündigungsschutz genießt! Smiley falls du tatsächlich ein Kind erwarten solltest, dann wünsche ich dir schon mal alles Gute zum baldigen Nachwuchs... Gruß, Andreas. Smiley
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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 19.03.2008 um 22:41:18
 
Nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Tätigkeit von weniger als 12 Monaten bleibt das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer für 6 Monate, nach mehr als 12 Monaten Tätigkeit bleibt es auch darüber hinaus erhalten, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.

Vom Kind und dessen Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsrecht des Vaters könnte sich ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, §§ 3 und 4 FreizügG/EU.

In allen genannten Fällen besteht auch ein Anspruch auf ALG II, einschließlich Beihilfen bei Schwangerschaft und für das Kind sowie auf Krankenversicherung im Rahmen des ALG II für die Entbindungskosten! Außerdem gibt es Kindergeld und. ggf. Elterngeld.

Um mehr dazu zu sagen wäre es wichtig zu wissen
* aus welchem Land Du kommst
* seit wann und mit welchem Aufenthaltsrecht Du bisher in D lebst
* ob, wann und wie lange du schon früher in D gearbeitet hast
* welche Staatsangehörigkeit und welches Aufenthaltsrecht der Vater des Kindes hat.

gc


Nachtrag:

habe eben gesehen dass Du als Polen kommst und schon 4,5 Jahre hier lebst, bisher als Studentin.

Wenn du jetzt noch ein bischen arbeitest und dann im Falle unfreiwilliger (!) Arbeitslosigkeit Dein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs 3 FreizügG/EU aufrecht erhältst (dich beim Jobcenter arbeitssuchend meldest und ALG II beantragst, auch als Schwangere, du bist im Mutterschutz oder wenn Du ein Kind unter 3 Jahren betreust nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen) hast du - auch bei Schwangerschaft und Mutterschutz und/oder Arbeitslosigkeit - die 5 Jahre für das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU ja im Herbst 2008 bereits voll!

ALG II gibts wie gesagt im Rahmen des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs 3 FreizügG/EU bei unfreiwilliger (!) Arbeitslosigkeit aber auch bereits vorher.

gc
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« Zuletzt geändert: 19.03.2008 um 22:55:50 von gc »  
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agata81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #3 - 21.03.2008 um 11:54:09
 
Hallo Alle zusammen,

danke für die Antworten.
Genauer gesagt bin ich aus Polen und ich hab schon unbefristene Arbeits und Aufenthaltserlaubnis.Was mein Arbeitsvertrag betrifft bin ich nicht so sicher ob die befristet oder unberfistet ist weil im Vertrag gar nichts darüber steht.Im Grossen und Ganzen steht da nur ab wann ich beschäftigt bin...Sogar nichts über Probezeit.Ich weiss nur von anderem Mitarbeitern dass die erste 6 Monate als Probezeit bestimmt sind.Ist mir jetzt peinlich so wenig darüber zu wissen aber als ich erfahren hab dass ich die Stelle bekommen habe war mir nur das wichtig das ich mein Tramujob anfange.Ich hab mein Vertrag paar mal gelesen und ist mir auf keinem Fall was darüber eingefallen:(Ich könnte aber was verpassen, solche Formulare sind nicht einfach zu verstehen, zu viele Rechtlinie usw...
Mein Freund ist auch Pole, nun er hat kein Arbeitserlaubnis in Deutschland.Am sonsten hab ich hier, vermute ich, keine Rechte und Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Kindergeld.Ich will auch in der ersten linie mein Job naturlich behalten.
Wenn wir beide heiraten würden, bekommt mein Freund wegen mich auch Arbeitserlaubnis?Ich hab schon was darüber gehört, und zwar das es möglich ist aber er müsste zuerst seit bestimmten Zeit in Deutchland angemeldet sein.

Grüsse an alle und Frohe Ostern!!! Laut lachend
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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 21.03.2008 um 12:13:56
 
Wenn Ihr heiratet, bekommt dein Freund von der Arbeitsagentur sofort die unbeschränkte Arbeitserlaubnis ("Arbeitsberechtigung EU"), § 12 Abs. 2 ArGV. Ohne die Heirat bekommt er die Arbeitsberechtigung EU nur, wenn er bereits mindestens 12 Monate in D zum Arbeitsmarkt zugelassen war.


Wenn Du dich hier freizügigkeitsberechtigt (egal ob als Studentin, Arbeitnehmerin, Arbeitsuchende, Verbleibeberechtigte) aufhältst, bekommst Du selbstverständlich auch Kinder- und Elterngeld (egal ob Ihr verheiratet seid oder oder nicht).

Fürs Elterngeld darf der Berechtigte (Do oder der im Haushalt lebende Kindsvater) maximal 30 Stunden/Woche arbeiten.


Eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" wird seit dem EU-Betritt für Polen nicht mehr erteilt. Du bekommst stattdessen eine "Freizügigkeitsbescheinigung", die aber (auch wenn dort keine Frist eingetragen ist) erst nach 5 Jahren Aufenhalt in D zu einem unbefristeten "Daueraufenthaltsrecht" wird.

Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU wird nur auf Antrag bescheinigt!

Lebensunterhaltsicherung usw. werden nicht geprüft, es reicht dass du 5 Jahre hier legal (nach AuslG, Zeiten vor EU-Beitritt) bzw. freizügigkeitsberechtigt (im Sinne des FreizügG/EU, Zeiten ab EU-Beitritt) gelebt hast!

Auch Zeiten als Studentin, auch Zeiten vor EU-Beitritt zählen in vollem Umfang für die 5-Jahresfrist mit!


Den Antrag auf eine Bescheinigung über das Daueraufenhaltsrecht solltest Du daher umgehend stellen, sobald Du 5 Jahre hier bist.

gc
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mclivet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutschland
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Antwort #5 - 21.04.2008 um 16:53:01
 
Moin Agata,
wegen deines Arbeitsvertrages soltest du dich an deine Gewerkschaft wenden (auch wenn du (noch)nicht Mitglied sein solltest).
Wenn dein Arbeitsvertrag befristet sein sollte, MUSS das im Vertrag stehen, ansonsten ist er unbefristet.

Auch die Probezeiten müssten erwähnt sein. Sieh nach, ob im Vertrag so etwas wie " im übrigen gelten die allgemeinen Arbeitsbedingungen" oder "zum Vertrag gehören" oder "die allgemeineń Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages".

So etwas ist sehr unterschiedlich formuliert, aber diese "Bedingungen" müssen mit dem Vetrag ausgehändigt werden.

Gruß
mclivet
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Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
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Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #6 - 21.04.2008 um 17:43:02
 
Stimme mclivet zu, wenn im Arbeitsvertrag nichts von Befristung steht, ist er nicht befristet.
Das mit den "allgemeinen Bedingungen" bezieht sich wohl auf einen Tarifvertrag. Falls Dein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, kann es sein, dass es keine "allgemeinen Bedingungen" gibt. Dann gilt nur das, was im Vertrag ansteht, und ansonsten das Arbeitsrecht.

Vom Gesetz her sieht es so aus, dass Du als Schwangere nicht gekündigt werden kannst. Punkt. Es gibt ein paar Ausnahmen, z.B. wenn Dein Arbeitgeber pleite geht, aber sogar die müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Auch eine Probezeitkündigung (*) ist nach Beginn der Schwangerschaft nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber irgendwann über die Schwangerschaft zu informieren, damit er sich auf die neue Situation einstellen kann (üblicherweise wird empfohlen, das so etwa im 3. Monat zu machen), wenn Du das aber nicht machst, bleibt der Kündigungsschutz trotzdem bestehen. Du mußt dann halt nur im Falle einer Kündigung umgehend Deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen und die Kündigung ist im Nachhinein unwirksam.

Eduard

(*)Anders wenn es sich um keine Probezeit, sondern um ein Probearbeitsverhältnis handelt, das nach 6 Monaten ausläuft, wenn es nicht verlängert wird. Das müßte aber ausdrücklich im Vertrag stehen.
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