gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:Am 8.1.1998 war er vermutlich schon 16 Jahre alt, ...
Nein, er wurde erst 4 Tage (!!) später, also am 12.01.1998, 16 Jahre alt.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:...jedenfalls aber am 24.07.98.
So ist es.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:Er ist wahrscheinlich gleich dreimal von der
ABH falsch beraten worden.
"Beraten"? So wie ich das bisherige verstanden habe, hätte es doch gar keiner Beratung diesbezüglich bedurft, da zwangsläufig die unbegrenzte
AE hätte erteilt werden müssen (wie auch thom es schrieb), oder täusche ich mich?
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:...zum Zeitpunkt der weiteren Verlängerungen dürfte die (stationäre) Jugendhilfe aus Altersgründen bereits beendet gewesen sein.
So war es.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:Offenbar dreimal Verstoß der
ABH gegen die
VwV AuslG und gegen § 25 VwVfG. Die Fehler der
ABH sind m.E. sowohl im Hinblick auf die aktuell anstehende Klärung des Aufenthaltsstatus als auch im Hinblick auf den Strafbefehl relevant. Ohne diese Fehler hätte er gar kein Problem bekommen.
So scheint es.
Aber er hat doch, selbst wenn die
ABH ein Verschulden trifft, trotzdem wissentlich eine begrenzte
AE nach ihrem Ablauf nicht verlängert, worauf sich der Strafbefehl ja bezieht.
Ist es also trotzdem sinnvoll, Einspruch gegen diesen Strafbefehl einzulegen, mit Hinweis etwa auf ein Mitverschulden der
ABH dadurch, dass er nicht längst im Besitz einer unbefristeten
AE war? Könnte das eine Einstellung des Verfahrens bewirken?
Es geht ja bei der ganzen Sache nicht nur um den Strafbetrag von 300,- EUR, die auf lange Sicht vernachlässigbar sein dürften. Wichtiger ist es ja wohl, zu vermeiden, dass er bei Rechtswirksamkeit dann als straffälliger Ausländer gelten würde, mit allen weiteren Folgen.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:Sicher aufklären lässt sich das ganze allerdings nur mit Hilfe von Akteneinsichtnahme durch einen Anwalt.
Das ist das Problem, er hat eben keinen Anwalt. Er kann sich auch keinen leisten.
Gibt es nicht irgendwelche Stellen, an die man sich wenden könnte, die sich um genau solche "sozial schwachen" Fälle, die eben nicht ausreichend finanzielle Mittel für Anwälte haben, kümmern?
Kann es vor diesem Hintergrund immer noch Sinn haben, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, wenn man sich als Laie doch sowieso nicht gut genug verteidigen kann?