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Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts (Gelesen: 14.943 mal)
ekmek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 15.03.2008 um 14:48:55
 
Das im Folgenden Zitierte muss ich unten leicht korrigieren:
ekmek schrieb am 15.03.2008 um 01:25:29:
Zur ersten Frage:
Die erste AE wurde lt. seiner Aussage im Kindesalter erteilt, 7, 8 oder 9 Jahre, er weiß es nicht mehr genau. Der entsprechende Pass ist nicht mehr vorhanden, weil er durch den jetzigen ersetzt wurde. Die früheste im jetzigen Pass dokumentierte AE wurde am 24.07.1998 erteilt (mit dem Vermerk: "Übertrag der am 08.01.1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis") und lief am 31.12.1999 ab. Sie enthielt, wie alle folgenden AE's die Nebenbestimmung: "Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Sowohl zum Zeitpunkt der ersten als auch der AE vom 24.07.1998 war er in der Schule.

Die zweite Frage kann ich wohl erst später beantworten, da er jetzt nicht hier ist.

Zur ersten Frage:
Er weiß nicht, wann er die erste AE seines Lebens erhielt. Der entsprechende Pass ist nicht mehr vorhanden, weil er durch den jetzigen ersetzt wurde. Bekommt man eine AE nicht bei Geburt (er wurde ja in Deutschland geboren)? Das weiß ich nicht. Wie bereits geschrieben, bekam er jedoch schon einige AE während seiner Jugendhilfezeit.
Die früheste im jetzigen Pass dokumentierte AE wurde am 24.07.1998 erteilt (mit dem Vermerk: "Übertrag der am 08.01.1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis") und lief am 31.12.1999 ab. Sie enthielt, wie alle folgenden AE's die Nebenbestimmung: "Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Zum Zeitpunkt der AE vom 24.07.1998 war er in der Schule.


Änderung:
Ich füge deine zwei Folgeposts hier ein      Tippi


...


Änderung:
Nr. 1


gc schrieb am 14.03.2008 um 21:31:36:
2. War er am 16.01.2002 (zweite AE) noch in Schule oder einer Ausbildung, oder hatte er da eine Arbeit die seinen Lebensunterhalt gesichert hat?

Ist die Antwort "Ja", hätte er zum jeweiligen Termin eine unbefristete AE nach § 26 AuslG bekommen müssen. Der Hinweis auf die 60 Rentenbeiträge ist dann definitiv falsch, weil in § 26 AuslG nicht gefordert.


Die nur befristeten AE waren ggf. in beiden Fällen rechtswidrig, d.h. Beratungsfehler, Folgenbeseitigungsanspruch, Amtshaftung, § 25 VwVfG.

Zur zweiten Frage:

Ja, er war vom 26.11.2001 bis 21.03.2003 beschäftigt. Das hat er schriftlich. Somit also fiel der Zeitpunkt der Verlängerung der betreffenden AE genau in diese Zeit.

Auch zum Zeitpunkt der darauf folgenden Verlängerung am 23.12.2004 war er in Beschäftigung.


Änderung:
Nr. 2


thom schrieb am 14.03.2008 um 20:12:39:
Nach § 26.1 AuslG musste hier zum 16. (und wohl auch zum 18. Geburtstag) unbefristet verlängert werden. Damals wurde dies aber gerne mit Bezug auf Abs.3 "Jugendhilfeleistungen" verweigert. Kann das heute tatsächlich noch relevant sein?

Das weiß ich auch nicht...  Traurig
thom schrieb am 14.03.2008 um 20:12:39:
Jugendhilfebetreuer konnten übrigens den Antragsteller immer nur begleiten, nicht ihn vertreten, sie kennen sich im Ausländerrecht meist kaum aus und haften für Beratungsfehler nicht.
thom

Er wurde bei den Amtsgängen ja auch "nur" begleitet, da er ja immer unterschreiben musste.
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« Zuletzt geändert: 15.03.2008 um 15:58:31 von Tippi »  
 
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Antwort #31 - 15.03.2008 um 16:39:36
 
ekmek schrieb am 15.03.2008 um 14:48:55:
Zum Zeitpunkt der AE vom 24.07.1998 war er in der Schule.

Zur zweiten Frage: Ja, er war vom 26.11.2001 bis 21.03.2003 beschäftigt. Das hat er schriftlich. Somit also fiel der Zeitpunkt der Verlängerung der betreffenden AE genau in diese Zeit.

Auch zum Zeitpunkt der darauf folgenden Verlängerung am 23.12.2004 war er in Beschäftigung.



Am 8.1.1998 war er vermutlich schon 16 Jahre alt, jedenfalls aber am 24.07.98. Demnach hätte ihm zu allen 3 Terminen (sofern die Jobs lebensunterhaltssichernd waren) gemäß § 26 AuslG eine unbefristete AE erteilt werden müssen.

Er ist wahrscheinlich gleich dreimal von der ABH falsch beraten worden. Der Hinweis der ABH auf 60 Rentenbeiträge war falsch, der Bezug von Jugendhilfe ist bei Schulbesuch oder Ausbildung egal, und zum Zeitpunkt der weiteren Verlängerungen dürfte die (stationäre) Jugendhilfe aus Altersgründen bereits beendet gewesen sein.

Offenbar dreimal Verstoß der ABH gegen die VwV AuslG und gegen § 25 VwVfG. Die Fehler der ABH sind m.E. sowohl im Hinblick auf die aktuell anstehende Klärung des Aufenthaltsstatus als auch im Hinblick auf den Strafbefehl relevant. Ohne diese Fehler hätte er gar kein Problem bekommen.

Sicher aufklären lässt sich das ganze allerdings nur mit Hilfe von Akteneinsichtnahme durch einen Anwalt.

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Antwort #32 - 15.03.2008 um 16:47:39
 
thom schrieb am 14.03.2008 um 20:12:39:
Damals wurde dies aber gerne mit Bezug auf Abs.3 "Jugendhilfeleistungen" verweigert.

Jugendhilfebetreuer ... kennen sich im Ausländerrecht meist kaum aus und haften für Beratungsfehler nicht.


Jugendhilfe ist bei Schule oder Ausbildung egal, siehe Wortlaut § 26 AuslG/§ 35 AufenhG.

Von Mitarbeitern der Jugendhilfe kann man m.E schon erwarten, dass sie sich vor einem Behördentermin über die Basics (hier: befristete/unbefristete AE?) der Ansprüche von ihnen betreuter ausländischer Jugendlicher sachkundig machen. Da reicht das Bauchgefühl nicht aus, zur Sozialarbeiterausbildung gehört nicht umsonst auch das Fach "Recht".

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Antwort #33 - 15.03.2008 um 16:49:35
 
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Sicher aufklären lässt sich das ganze allerdings nur mit Hilfe von Akteneinsichtnahme durch einen Anwalt.


der dann hinsichtlich eines gesetzlichen Aufenthaltsrechts auch gleich nochmal Art. 7 ARB 1/80 prüfen sollte...

Aber wenn ich mich recht entsinne, ist für einen Anwalt kein Geld vorhanden.

Muleta
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Antwort #34 - 15.03.2008 um 17:43:50
 
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Er ist wahrscheinlich gleich dreimal von der ABH falsch beraten worden.

Geht es nicht eher darum, dass hier gegen das Gesetz selbst und unmittelbar verstoßen wurde? Bei Vorliegen der (wenigen) Voraussetzungen musste der AT unbefristet verlängert werden, dazu gab es gar keine Alternative.

gc schrieb am 15.03.2008 um 16:47:39:
Von Mitarbeitern der Jugendhilfe kann man m.E schon erwarten, 
...kannn man meinetwegen, ist halt ein Lottospiel, kommt aufs Niveau der Einrichtung und einzelner Personen an. Jedenfalls kannst Du Amtshaftung, VwVfG etc. pp hier komplett vergessen.

Probleme wg. Jugendhilfeleistungen gabs damals bei befristeten AT und Unbegleiteten - den Verwechsler hatte ich bereits schön durchgestrichen.
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ekmek
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Antwort #35 - 15.03.2008 um 19:14:19
 
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Am 8.1.1998 war er vermutlich schon 16 Jahre alt, ...

Nein, er wurde erst 4 Tage (!!) später, also am 12.01.1998, 16 Jahre alt.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
...jedenfalls aber am 24.07.98.

So ist es.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Er ist wahrscheinlich gleich dreimal von der ABH falsch beraten worden.

"Beraten"? So wie ich das bisherige verstanden habe, hätte es doch gar keiner Beratung diesbezüglich bedurft, da zwangsläufig die unbegrenzte AE hätte erteilt werden müssen (wie auch thom es schrieb), oder täusche ich mich?
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
...zum Zeitpunkt der weiteren Verlängerungen dürfte die (stationäre) Jugendhilfe aus Altersgründen bereits beendet gewesen sein.

So war es.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Offenbar dreimal Verstoß der ABH gegen die VwV AuslG und gegen § 25 VwVfG. Die Fehler der ABH sind m.E. sowohl im Hinblick auf die aktuell anstehende Klärung des Aufenthaltsstatus als auch im Hinblick auf den Strafbefehl relevant. Ohne diese Fehler hätte er gar kein Problem bekommen.

So scheint es.

Aber er hat doch, selbst wenn die ABH ein Verschulden trifft, trotzdem wissentlich eine begrenzte AE nach ihrem Ablauf nicht verlängert, worauf sich der Strafbefehl ja bezieht.
Ist es also trotzdem sinnvoll, Einspruch gegen diesen Strafbefehl einzulegen, mit Hinweis etwa auf ein Mitverschulden der ABH dadurch, dass er nicht längst im Besitz einer unbefristeten AE war? Könnte das eine Einstellung des Verfahrens bewirken?
Es geht ja bei der ganzen Sache nicht nur um den Strafbetrag von 300,- EUR, die auf lange Sicht vernachlässigbar sein dürften. Wichtiger ist es ja wohl, zu vermeiden, dass er bei Rechtswirksamkeit dann als straffälliger Ausländer gelten würde, mit allen weiteren Folgen.
gc schrieb am 15.03.2008 um 16:39:36:
Sicher aufklären lässt sich das ganze allerdings nur mit Hilfe von Akteneinsichtnahme durch einen Anwalt.

Das ist das Problem, er hat eben keinen Anwalt. Er kann sich auch keinen leisten.
Gibt es nicht irgendwelche Stellen, an die man sich wenden könnte, die sich um genau solche "sozial schwachen" Fälle, die eben nicht ausreichend finanzielle Mittel für Anwälte haben, kümmern?

Kann es vor diesem Hintergrund immer noch Sinn haben, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, wenn man sich als Laie doch sowieso nicht gut genug verteidigen kann?
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Antwort #36 - 17.03.2008 um 01:29:53
 
Schade, dass mir offensichtlich keiner mehr auf die letzten Fragen antworten will (kann?).

Ich habe zwar, dank der eifrigen Gesprächsteilnehmer, eine Menge theoretischen Wissens über das Ausländerrecht erworben, kann es aber wohl nicht einsetzen. Dann werden wir wohl auf gut Glück einen Einspruch verfassen, der evtl. wenigstens aufschiebende Wirkung erreicht, wie eine Seite zuvor erwähnt. Wir haben ja keine Zeit mehr...

Vielen Dank für die vielen Antworten!
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Antwort #37 - 17.03.2008 um 10:08:17
 
ekmek, vielleicht sagt ja noch jemand was dazu.
Ich würde angesichts der niedrigen Strafe, die m.E. keine gravierenden Folgen hat, keinen Widerspruch einlegen. Es bleibt ja, dass er seinen Pass nicht verlängert hat, unabhängig vom Titel. Leider weiß ich nicht, ob durch den Widerspruch auch eine höhere Strafe (und nach 10 Jahren noch Korrekturen am Status) möglich wären. thom
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Antwort #38 - 17.03.2008 um 15:13:51
 
ekmek schrieb am 17.03.2008 um 01:29:53:
Es geht ja bei der ganzen Sache nicht nur um den Strafbetrag von 300,- EUR, die auf lange Sicht vernachlässigbar sein dürften. Wichtiger ist es ja wohl, zu vermeiden, dass er bei Rechtswirksamkeit dann als straffälliger Ausländer gelten würde, mit allen weiteren Folgen.  


Ein Strafbefehl über 300 € ist wie ich zuvor beschrieben habe ein sehr milder Strafbefehl. richtig ist, dass er ein Vergehen begangen hat. Aber das ist doch auch nicht zu leugnen, wenn das seine einzigste Verfehlung war.

Jede Trunkenheitsfahrt hat schlimmer folgen. Er würde nur Probleme bekommen, wenn er im selben Deliktsbereich z.B. er lässt seinen Reisepass nun wieder nicht verlängern, wieder straffällig wird.

Die Tatsache, dass dein Freund nicht direkt in AB Haft aus dem Polizeigewahrsam genommen wurde sondern wie ich denke mit einer Meldebescheinigung zu seiner zust. ALA geschickt wurde zeigt doch das seine Aufenthaltsrecht nun durch die ALA geprüft wird und eine Abschiebung nicht direkt geplant ist.

Da ich nicht alle AZR und INPOL Auszüge kenne oder besser gesagt die Ermittlungsakte der Polizei (nicht der StA) ist es schwierig direkte Aussagen zu treffen und diese Akte wirst du oder er nie sehen.

Reni schrieb am 15.03.2008 um 05:45:08:
Man kann einen Einspruch erst mal fristwahrend einlegen, dann gewinnt man Zeit. Zurücknehmen ohne jede weiteren Kosten kann man ihn immer noch. In der Zeit könnte man auch einen Anwalt aufsuchen und die Sache prüfen lassen - der hätte dann auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen und kennt meist auch die zuständigen Richter, kann also absehen, ob es sich lohnt, die Hauptverhandlung durchführen zu lassen.  


So ganz stimmt das nicht, wir Einspruch erhoben und es kommt zur Hauptverhandlung kann man nur mit Zustimmung der StA den Einspruch zurücknehmen anderenfalls ergeht ein Urteil. Die Kosten für Zeugen wie z.B. für den Polizeibeamten der ihn Aufgegriffen hat u.s.w. würden dann noch dazu kommen.

Man muss sich nun mal Frage welche neuen Beweise Vorzubringen sind.

Er hatte nun mal keinen Aufenthaltstitel und wenn er 1998 16 Jahre alt war, war er 2007 min 25 Jahre alt also weit entfernt von Jugendhilfe u.s.w.

Tatbestandsmäßig sind § 95 (1) Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt und da er wusste, dass sein Pass abgelaufen ist und sein AT ist das Vorsatz.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #39 - 17.03.2008 um 15:36:04
 
Ok, nehmen wir an, es wird kein Einspruch eingelegt.

Dann ist der Strafbefehl rechtskräftig.

Welche weiteren negativen Folgen wird das dann für ihn weiterhin haben, abgesehen davon, dass er die 300,-- EUR zahlen muss oder in den Bau geht?

Könnte er dann z.B. trotzdem noch die unbefristete AE bekommen?
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Antwort #40 - 17.03.2008 um 16:52:07
 
ekmek schrieb am 17.03.2008 um 15:36:04:
Könnte er dann z.B. trotzdem noch die unbefristete AE bekommen? 


Könnte er.

Was hat denn seine Ausländerbehörde gesagt?

Denn so sein Strafbefehl braucht ja Zeit und die Tatzeit war 2007 als vor min 3 Monaten.

MfG Speedball
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Antwort #41 - 17.03.2008 um 17:36:16
 
ekmek schrieb am 15.03.2008 um 19:14:19:
Das ist das Problem, er hat eben keinen Anwalt. Er kann sich auch keinen leisten.
Gibt es nicht irgendwelche Stellen, an die man sich wenden könnte, die sich um genau solche "sozial schwachen" Fälle, die eben nicht ausreichend finanzielle Mittel für Anwälte haben, kümmern?

Kann es vor diesem Hintergrund immer noch Sinn haben, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, wenn man sich als Laie doch sowieso nicht gut genug verteidigen kann?


Antrag auf Pflichtverteidigung nach 140 Abs. 2(!) StPO. Kriegt aber nur ein guter Ausländerrechtler durch.

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Antwort #42 - 17.03.2008 um 18:34:59
 
Muleta schrieb am 17.03.2008 um 17:36:16:
Kriegt aber nur ein guter Ausländerrechtler durch. 
hört sich nicht sehr erfolgversprechend an.
Was ist aber damit, dass die alte AE damals wohl hätte unbefristet verlängert werden müssen - bekommt er da noch einen Fuß in die Tür oder ist die schon lange zu?
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Antwort #43 - 17.03.2008 um 19:46:34
 
thom schrieb am 17.03.2008 um 18:34:59:
hört sich nicht sehr erfolgversprechend an.
Was ist aber damit, dass die alte AE damals wohl hätte unbefristet verlängert werden müssen - bekommt er da noch einen Fuß in die Tür oder ist die schon lange zu?


es spricht doch einiges dafür, dass er jedenfalls ein gesetzliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 hatte und auch noch hat. Damit würde der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel in den Range einer OWi herabgestuft werden (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der fehlende Pass bleibt damit aber in der Welt.

Angesichts des langen Tiefschlafs des Betroffenen wird er wohl auf den 30 TS sitzen bleiben. Sein Aufenthaltsrecht, so denn eines besteht oder bestanden hätte, dürfte davon nicht betroffen sein. Machen die einschlägigen Hilfsorganisation in solchen Fällen wirklich noch einen Topf auf?!?!?

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Antwort #44 - 18.03.2008 um 00:15:38
 
Speedball schrieb am 17.03.2008 um 16:52:07:


Könnte er.

Was hat denn seine Ausländerbehörde gesagt?

Denn so sein Strafbefehl braucht ja Zeit und die Tatzeit war 2007 als vor min 3 Monaten.

MfG Speedball

Ja, so ein Strafbefehl braucht wohl Zeit, das stimmt.
Seine ABH hat noch nichts gesagt, weil er ja bisher noch nicht dort war.

Ausgenommen folgendem:
Das Landratsamt (ABH)hat sich mit Datum 11.03.2008 (Zugang: 13.03.) bei ihm schriftlich gemeldet. Dieses Schreiben hat er mir heute vorbeigebracht.

Darin wird u.a. ein Nachweis seiner Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts/Verdienstbescheinigung verlangt, den er nicht beibringen kann, da er, wie bereits erwähnt, vor dem 25.07.2006 (Ablauf seiner AE) seine Stelle verloren hatte und seitdem keine neue bekommen hat (wg. nicht vorhandener AE). Er lebt auch nicht von Sozialleistungen sondern ausschliesslich von Zuwendungen seiner Mutter, die nicht nachweisbar sind.

Desweiteren hat er als Anlage einen Bogen erhalten, auf dem er ankreuzen soll, ob er eine Verlängerung des Aufenthaltstitels um xxx Tage/Monate/Jahre wünscht oder eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefr. A`titel).
Letztere wird nach jetzigem AuslG wohl wesentlich schwieriger zu erlangen sein, als vor diesem. Darum dreht sich auch sein Problem, welches nicht vorhanden gewesen wäre, wenn er den unbefristeten AE-Titel schon längst hätte.
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