Im Folgenden poste ich mal den vollständigen Wortlaut des hier besprochenen Strafbefehls mit allen Paragraphen:
"Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Seit 26.07.2006 bis zu Ihrer polizeilichen Kontrolle am 02.12.2007 in XXX hielten Sie sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, überwiegend in XXX, auf.
Die Ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 25.07.2006 befristet und nicht verlängert worden. Auch Ihr türkischer Reisepass war lediglich bis zum 25.07.2006 gültig. Sie besaßen mithin, wie Sie wussten, weder den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland noch einen gültigen Pass oder Ausweisersatz. Sie wussten, das Sie vollziehbar ausreisepflichtig waren und Ihre Abschiebung nicht ausgesetzt war.
Die Strafverfolgung wurde gemäß § 154 a StPO auf vorstehenden Sachverhalt und die genannten Gesetzesverletzungen vorläufig beschränkt.
Sie werden daher beschuldigt,
sich im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne Pass oder Ausweisersatz aufgehalten zu haben,
strafbar als
unerlaubter Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass
gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 2
AufenthG, § 52 StGB.
Beweismittel:
Ihr Geständnis vom 03.12.2007
Zeugen: XXX
Urkunden: Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Sonstiges: Auszugsweise Ablichtung der Ausländerakte
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 10,-- EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 300,-- EUR.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Bei rechtzeitigem Einspruch findet eine Hauptverhandlung statt, falls nicht die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder Sie Ihren Einspruch zurücknehmen.
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.
..."
Zugegangen ist dieser Strafbefehl am 05.03.2008. Er muss also einen evtl. Einspruch so zur Post geben, dass dieser spätestens am 19.03.2008 beim Gericht eingeht.