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Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts (Gelesen: 14.946 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 14.03.2008 um 09:31:47
 
Giesinger schrieb am 14.03.2008 um 09:05:44:
Diese Antragspflicht ist mir nicht bekannt...ich bitte um Aufklärung ! 


Mir auch nicht aber evtl. werden wirja noch schlauer.

Was mich mal interessieren würde (aus dem Sachverhalt kann ich es noch nicht erkennen)  , wäre

1. ob evtl. Ausschlußgründe im Sinne von § 35 Abs. 3 gegriffen haben,

2. warum er (was auch nicht sooo grundlos geschieht) in die Verantwortung des JA gegeben wurde (was aber evtl. auch schon die Atwort auf Frage 1 wäre).

Wie man bei dem  Sachverhalt allerdings auf dieses dünne Brett kommen kann:


gc schrieb am 14.03.2008 um 00:57:43:
Dass er jetzt in Folge der Verletzung der genannten Hinweispflichten bestraft wird, Kosten für die Erneuerung des Aufenthaltstitels entstehen und möglicherweise sogar seine AE in Gefahr geraten könnte, ist m.E. ein Sachverhalt, für den ggf. auch Amtshaftungsansprüche zu prüfen sind.



erschließt sich mir ohne die ideologische Brille noch nicht . Aber ich arbeite ja auch nicht in diesem Bereich.....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #16 - 14.03.2008 um 09:41:34
 
ronny schrieb am 14.03.2008 um 09:31:47:
Wie man bei dem  Sachverhalt allerdings auf dieses dünne Brett kommen kann: 


Hoi,
so ganz dünn ist das Brett nicht. Kommt aber ganz
erheblich darauf an, wann der Pursche 16 geworden
ist. Vor oder nach dem 01.01.2005?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #17 - 14.03.2008 um 11:15:10
 
Ich sprach nicht von einer Antragspflicht. sondern von einer Beratungspflicht der Ausländerbehörde nach § 25 VwVfG, die den Kunden dahingehend zu beraten hatte, die seiner Situation jeweils angemessenen Anträge zu stellen.

Was z.B. nicht geht, uns aber leider allzuoft berichtet wurde: "Was wollen Sie denn gerne haben, eine Aufenthaltserlaubnis oder nur eine Aufenthaltsberechtigung/NE?" Der uninformierte Kunde meint dann, die AE wäre die für ihn bessere Variante...

Die fehlerhafte Beratung der Ausländerbehörde hat ihn vermutlich mit in die missliche Lage gebracht. Die Jugendhilfe ist kein Hinderungsgrund für die NE, § 35 III Nr. 3 AufenthG. Vor dem 1.1.2005 galt sinngemäß dasselbe für die unbefristete Aufenhaltsberechtigung, § 26 AuslG.

Etwas anderes (kein Anspruch auf Aufenhaltsberechtigung/NE) gilt nur, wenn seinerzeit eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe (Haftstrafe, ggf. auf Bewährung) vorlag, nicht aber zu einer Erziehungsmaßregel, Jugendarrest usw. Oder er war mit 16 weder in einer Ausbildung noch einer Schule, was ich angesichts einer betreuten Jugendhilfemaßnahme aber nicht vorstellen kann.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 14.03.2008 um 13:00:43
 
gc schrieb am 14.03.2008 um 11:15:10:
Die fehlerhafte Beratung der Ausländerbehörde hat ihn vermutlich mit in die missliche Lage gebracht.

Das ist doch alles reine Spekulation und nie zu beweisen. Darüber hinaus ist es derzeit in keiner Weise relevant, weil er eine befristete AE hatte, die seit 1 1/2 Jahren abgelaufen ist. Diskutiert nicht, "was wäre wenn", sondern "wie kann es jetzt weiter gehen"

Ohne AE kann er seit Jahren ausreisepflichtig sein.

Er muss sofort mit seienr ABH sprechen.

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Antwort #19 - 14.03.2008 um 13:22:21
 
Zitat:

Das ist doch alles reine Spekulation und nie zu beweisen. Darüber hinaus ist es derzeit in keiner Weise relevant, ....


Danke Proll,

genau das ist die Haltung zur Beratungspflicht, mit der ich ein Problem habe.

Rechtlich relevant ist eine fehlerhafte Beratung durchaus, auch dafür wie es jetzt weitergehen kann. Stichworte Verfahrensfehler, Amtshaftung, Folgenbeseitigung... Schau doch mal in die Kommentierung zu § 25 VwVfG.

Richtig ist natürlich, dass jetzt umgehend eine Verlängerung der AE bzw. eine NE beantragt werden sollte, und dass es damit sowohl im Hinblick auf den o.g. aus Verletzung des § 25 VwVfG wahrscheinlich vorliegenden Verfahrensfehler der Behörde, als auch auf die Rechte aus den ARB EU/Türkei, auf Art 8 EMRK und auf das EFA keine Probleme geben sollte Wenn doch: Anwalt aufsuchen.

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Antwort #20 - 14.03.2008 um 14:38:02
 
gc schrieb am 14.03.2008 um 13:22:21:
genau das ist die Haltung zur Beratungspflicht, mit der ich ein Problem habe.   

Jau, sowas liebe ich auch.
Schade gc, dass du es nicht verstanden hast.
Woher willst du wissen, dass er nicht beraten wurde ? Vielleicht wurde er beraten ud erfüllt die Voraussetzungen nicht. Vielleicht wurde er beraten und stellte keinen Antrag ?
Ekmek wird sich ohne Nachfragen an seinen Freund, wenn der sich überhaupt daran erinnern kann, hier nie zu posten können.

Und diese pauschale Unterstellung "Es wird nicht beraten" ist nicht hinnehmbar und da reitest du zu stark völlig ohne irgendwelche Beweise rum:

gc schrieb am 14.03.2008 um 00:57:43:
Scheinbar war das keine allzu qualifizierte Jugendhilfemaßnahme, und dazu noch eine Ausländerbehörde, die ihn unzutreffend beraten hat.

gc schrieb am 14.03.2008 um 00:57:43:
Dass er jetzt in Folge der Verletzung der genannten Hinweispflichten bestraft wird, Kosten für die Erneuerung des Aufenthaltstitels entstehen und möglicherweise sogar seine AE in Gefahr geraten könnte, ist m.E. ein Sachverhalt, für den ggf. auch Amtshaftungsansprüche zu prüfen sind

gc schrieb am 14.03.2008 um 11:15:10:
Die fehlerhafte Beratung der Ausländerbehörde hat ihn vermutlich mit in die missliche Lage gebracht

gc schrieb am 14.03.2008 um 13:22:21:
Rechtlich relevant ist eine fehlerhafte Beratung durchaus, 

Wenn man mir immer vorwirft ich wäre stur, was bist du dann ?

Und das Verhalten des Betroffenen, weder Pass noch AE zu verlängern und selbst nach Anzeige immer noch in Lethargie zu verharren, spricht für sich.

Also, nicht nur immer auf den bösen ABH's rumhacken. Passt nicht und bringt hier den Themenstarter nicht einen Deut weiter.

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Antwort #21 - 14.03.2008 um 19:33:37
 
Hallo,

vielen Dank an alle Teilnehmer für die rege Beteiligung!

Mein Bekannter ist heute 26 Jahre alt und seit Geburt in Deutschland. Im März 1994 wurde er vom Jugendamt (nach Gerichtsbeschluss) seiner Mutter weggenommen, weil sie ihren erzieherischen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen war. Nur aus diesem Grund kam er in die Jugendhilfe. Er hat keinerlei Straftaten oder ähnliches begangen, auch während der Jugendhilfemaßnahme nicht.
Bis zu seiner Volljährigkeit im Jahre 2000 wurden die ausländerrechtlichen Behördengänge von seinen Betreuern der Jugendhilfe übernommen.

gc schrieb am 14.03.2008 um 11:15:10:
Ich sprach nicht von einer Antragspflicht. sondern von einer Beratungspflicht der Ausländerbehörde nach § 25 VwVfG, die den Kunden dahingehend zu beraten hatte, die seiner Situation jeweils angemessenen Anträge zu stellen.

Was z.B. nicht geht, uns aber leider allzuoft berichtet wurde: "Was wollen Sie denn gerne haben, eine Aufenthaltserlaubnis oder nur eine Aufenthaltsberechtigung/NE?" Der uninformierte Kunde meint dann, die AE wäre die für ihn bessere Variante...

Die fehlerhafte Beratung der Ausländerbehörde hat ihn vermutlich mit in die missliche Lage gebracht. Die Jugendhilfe ist kein Hinderungsgrund für die NE, § 35 III Nr. 3 AufenthG. Vor dem 1.1.2005 galt sinngemäß dasselbe für die unbefristete Aufenhaltsberechtigung, § 26 AuslG.

Etwas anderes (kein Anspruch auf Aufenhaltsberechtigung/NE) gilt nur, wenn seinerzeit eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe (Haftstrafe, ggf. auf Bewährung) vorlag, nicht aber zu einer Erziehungsmaßregel, Jugendarrest usw. Oder er war mit 16 weder in einer Ausbildung noch einer Schule, was ich angesichts einer betreuten Jugendhilfemaßnahme aber nicht vorstellen kann.

gc

Der türkische Reisepass lief nach Volljährigkeit das erste Mal am 18.08.2001 ab. Und wurde daraufhin, damals noch von seiner Tante, bis 25.07.2006 verlängert. Gestern wurde der Pass nochmals bis 13.09.2008 verlängert.

Nachdem die dt. Aufenthaltserlaubnis, die noch über seine Betreuer erledigt wurde, am 31.12.2001 ablief, wurde am 16.01.2002 ein neuer Titel ("Aufenthaltserlaubnis") erteilt (diesmal durch seinen ersten Besuch bei der ABH), der seltsamerweise nur bis 31.12.2004 befristet war, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der türkische Pass noch bis 25.07.2006 gültig war. Auf seine dortige Frage, warum er nicht einen unbefristeten Aufenthalt bekäme obwohl er sogar eine seit Mitte 1999 gültige unbefristete Arbeitserlaubnis hat, antwortete die ABH-Sachbearbeiterin, dass er dafür noch nicht genügend Rentenversicherungsbeiträge (mind. 60?) eingezahlt hätte. Von einer Möglichkeit einer unbefristeten NE wusste er nichts.

Die letzte AE lief mit Ablauf des Reisepasses am 25.07.2006 ab.

Selbstverständlich war er während seiner Jugendhilfezeit in der Schule, bzw. hat eine Ausbildung gemacht.
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Antwort #22 - 14.03.2008 um 20:12:39
 
Nach § 26.1 AuslG musste hier zum 16. (und wohl auch zum 18. Geburtstag) unbefristet verlängert werden. Damals wurde dies aber gerne mit Bezug auf Abs.3 "Jugendhilfeleistungen" verweigert. Kann das heute tatsächlich noch relevant sein?

Jugendhilfebetreuer konnten übrigens den Antragsteller immer nur begleiten, nicht ihn vertreten, sie kennen sich im Ausländerrecht meist kaum aus und haften für Beratungsfehler nicht. Dass ein junger Mann von 26 die Befristung seiner AE so überhaupt nicht kennt, das gibts nicht.
thom
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Antwort #23 - 14.03.2008 um 21:10:57
 
thom schrieb am 14.03.2008 um 20:12:39:
Nach § 26.1 AuslG musste hier zum 16. (und wohl auch zum 18. Geburtstag) unbefristet verlängert werden.
Damals wurde dies aber gerne mit Bezug auf Abs.3 "Jugendhilfeleistungen" verweigert. Kann das heute tatsächlich noch relevant sein?  

besteht dieser Rechtsanspruch fort?
Mick schrieb am 14.03.2008 um 09:41:34:
so ganz dünn ist das Brett nicht.
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Antwort #24 - 14.03.2008 um 21:27:35
 
thom schrieb am 14.03.2008 um 21:10:57:

besteht dieser Rechtsanspruch fort?

Hm, um das zu verifizieren müsste ich im Büro sein.
Und das bin ich erst nach Ostern wieder Zwinkernd
Jedenfalls gilt: Eine ABH war nach altem AuslR ver-
pflichtet auf die unbefr. AE hinzuweisen und grund-
sätzlich war eine befristete Verlängerung auch aus-
geschlossen, wenn eine unbefr. AE erteilt werden
konnte.

Nr. 24.0.4.1 AuslG-VwV:
Zitat:
Sobald die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 24 bis 26 vorliegen, darf die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht mehr befristet verlängert werden. Die Ausländerbehörde hat die Voraussetzungen nach der Aktenlage zu prüfen. Sie soll den Ausländer dahingehend beraten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #25 - 14.03.2008 um 21:31:36
 
ekmek schrieb am 14.03.2008 um 19:33:37:
Nachdem die dt. Aufenthaltserlaubnis, die noch über seine Betreuer erledigt wurde, am 31.12.2001 ablief, wurde am 16.01.2002 ein neuer Titel ("Aufenthaltserlaubnis") erteilt ..., der seltsamerweise nur bis 31.12.2004 befristet war...

Auf seine dortige Frage, warum er nicht einen unbefristeten Aufenthalt bekäme obwohl er sogar eine seit Mitte 1999 gültige unbefristete Arbeitserlaubnis hat, antwortete die ABH-Sachbearbeiterin, dass er dafür noch nicht genügend Rentenversicherungsbeiträge (mind. 60?) eingezahlt hätte. ...


Zwei Fragen:

1. Wann wurde die erste AE erteilt, und war er da in Schule oder Ausbildung?

2. War er am 16.01.2002 (zweite AE) noch in Schule oder einer Ausbildung, oder hatte er da eine Arbeit die seinen Lebensunterhalt gesichert hat?

Ist die Antwort "Ja", hätte er zum jeweiligen Termin eine unbefristete AE nach § 26 AuslG bekommen müssen. Der Hinweis auf die 60 Rentenbeiträge ist dann definitiv falsch, weil in § 26 AuslG nicht gefordert.


Die nur befristeten AE waren ggf. in beiden Fällen rechtswidrig, d.h. Beratungsfehler, Folgenbeseitigungsanspruch, Amtshaftung, § 25 VwVfG.


@ Thom: Jugendhilfe ist wie erwähnt bei Schule oder Ausbildung kein Hindernis für die unbefristete AE bzw. die NE, § 26 III AuslG, § 35 III AufenthG.


@ Proll: nur schwerste Straftaten (Haftstrafen nach JGG) kommen bei realistischer Betrachtungsweise (Ausbildung oder Schulbesuch mit 16 Jahren) und zutreffender Beratung für hier aufgewachsene Jugendliche als Ausschlussgründe für die unbefristete AE nach § 26 AuslG/§ 35 AufenthG in Betracht.

Da ich das, weil sehr unwahrscheinlich - und ja auch offenbar zutreffend - erstmal nicht unterstellen würde, dürfte hier eine wie eingangs erwähnt eine Verletzung der Beratungspflicht der ABH vorliegen.

gc

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Antwort #26 - 15.03.2008 um 00:45:03
 
Mick schrieb am 14.03.2008 um 09:41:34:
Hoi,
so ganz dünn ist das Brett nicht. Kommt aber ganz
erheblich darauf an, wann der Pursche 16 geworden
ist. Vor oder nach dem 01.01.2005?

Er wurde 1998 16 Jahre alt.

Zu diesem Zeitpunkt war er definitiv in der Schule. Dies war er bis 1999, da er in seiner Schullaufbahn 2 Ehrenrunden drehen musste.
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Antwort #27 - 15.03.2008 um 01:25:29
 
gc schrieb am 14.03.2008 um 21:31:36:
Zwei Fragen:

1. Wann wurde die erste AE erteilt, und war er da in Schule oder Ausbildung?

2. War er am 16.01.2002 (zweite AE) noch in Schule oder einer Ausbildung, oder hatte er da eine Arbeit die seinen Lebensunterhalt gesichert hat?

Ist die Antwort "Ja", hätte er zum jeweiligen Termin eine unbefristete AE nach § 26 AuslG bekommen müssen. Der Hinweis auf die 60 Rentenbeiträge ist dann definitiv falsch, weil in § 26 AuslG nicht gefordert.


Die nur befristeten AE waren ggf. in beiden Fällen rechtswidrig, d.h. Beratungsfehler, Folgenbeseitigungsanspruch, Amtshaftung, § 25 VwVfG.

Zur ersten Frage:
Die erste AE wurde lt. seiner Aussage im Kindesalter erteilt, 7, 8 oder 9 Jahre, er weiß es nicht mehr genau. Der entsprechende Pass ist nicht mehr vorhanden, weil er durch den jetzigen ersetzt wurde. Die früheste im jetzigen Pass dokumentierte AE wurde am 24.07.1998 erteilt (mit dem Vermerk: "Übertrag der am 08.01.1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis") und lief am 31.12.1999 ab. Sie enthielt, wie alle folgenden AE's die Nebenbestimmung: "Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Sowohl zum Zeitpunkt der ersten als auch der AE vom 24.07.1998 war er in der Schule.

Die zweite Frage kann ich wohl erst später beantworten, da er jetzt nicht hier ist.
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« Zuletzt geändert: 15.03.2008 um 01:41:18 von ekmek »  
 
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Antwort #28 - 15.03.2008 um 02:06:52
 
Im Folgenden poste ich mal den vollständigen Wortlaut des hier besprochenen Strafbefehls mit allen Paragraphen:

"Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Seit 26.07.2006 bis zu Ihrer polizeilichen Kontrolle am 02.12.2007 in XXX hielten Sie sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, überwiegend in XXX, auf.

Die Ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 25.07.2006 befristet und nicht verlängert worden. Auch Ihr türkischer Reisepass war lediglich bis zum 25.07.2006 gültig. Sie besaßen mithin, wie Sie wussten, weder den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland noch einen gültigen Pass oder Ausweisersatz. Sie wussten, das Sie vollziehbar ausreisepflichtig waren und Ihre Abschiebung nicht ausgesetzt war.

Die Strafverfolgung wurde gemäß § 154 a StPO auf vorstehenden Sachverhalt und die genannten Gesetzesverletzungen vorläufig beschränkt.

Sie werden daher beschuldigt,
sich im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne Pass oder Ausweisersatz aufgehalten zu haben,
strafbar als
unerlaubter Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass
gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG, § 52 StGB.

Beweismittel:
Ihr Geständnis vom 03.12.2007

Zeugen: XXX
Urkunden: Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Sonstiges: Auszugsweise Ablichtung der Ausländerakte

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 10,-- EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 300,-- EUR.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.

Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Bei rechtzeitigem Einspruch findet eine Hauptverhandlung statt, falls nicht die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder Sie Ihren Einspruch zurücknehmen.
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.

..."

Zugegangen ist dieser Strafbefehl am 05.03.2008. Er muss also einen evtl. Einspruch so zur Post geben, dass dieser spätestens am 19.03.2008 beim Gericht eingeht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #29 - 15.03.2008 um 05:45:08
 
Man kann einen Einspruch erst mal fristwahrend einlegen, dann gewinnt man Zeit. Zurücknehmen ohne jede weiteren Kosten kann man ihn immer noch. In der Zeit könnte man auch einen Anwalt aufsuchen und die Sache prüfen lassen - der hätte dann auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen und kennt meist auch die zuständigen Richter, kann also absehen, ob es sich lohnt, die Hauptverhandlung durchführen zu lassen.
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