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Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts (Gelesen: 14.942 mal)
ekmek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts
13.03.2008 um 17:26:13
 
Hallo!

Ein Freund von mir hat letzte Woche einen Strafbefehl über 30 Tagessätze à 10 Euro erhalten. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Dezember letzten Jahres wurde festgestellt, dass sein türkischer Reisepass und auch die deutsche Aufenthaltserlaubnis seit Juli 2006 abgelaufen waren.
Jetzt hat er Zeit, bis 2 Wochen nach Zugangs des Schreibens schriftlich zu widersprechen, anderenfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Meine Fragen sind jetzt:
- Hat es überhaupt einen Sinn, Widerspruch einzulegen - etwa, dass man eine Strafmilderung oder gar eine Vermeidung der Strafe damit erreicht? Wie begründet man einen solchen Widerspruch am besten? Oder ist so etwas mehr oder weniger aussichtslos?

- Welche Spätfolgen kann die einmal rechtskräftig gewordene Bestrafung haben?

Gibt es jemanden, der bei solchen Fällen Erfahrungswerte hat?

Ich würde mich freuen, wenn uns jemand helfen könnte, vielen Dank schonmal!

Gruß!  Smiley
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.03.2008 um 17:34:14
 
Also hat er sich von Juli 2006 bis Dezember 2007 = 1 Jahr und 5 Monate illegal aufgehalten.
Was hat er denn jetzt wieder für einen Aufenthaltsstatus ?

Tatsächlich ist nach § 95 AufenthG der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültigen Pass und ohne gültige Aufenthaltserlaubnis eine Straftat.
M.E. bist du mit 30 tagessätzen recht gut bedient. Ich habe da schon ganz andere Strafbefehle gesehen.

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
- Hat es überhaupt einen Sinn, Widerspruch einzulegen - etwa, dass man eine Strafmilderung oder gar eine Vermeidung der Strafe damit erreicht? Wie begründet man einen solchen Widerspruch am besten? Oder ist so etwas mehr oder weniger aussichtslos? 

Ob es Sinn macht, Einspruch einzulegen, hängt von deiner speziellen Situation ab. Was hättest du denn zu bieten ?
Du kannst nicht erwarten, dass dir hier jetzt jemand stramildernde Formulierungen in den Mund legt.
Schreib, was du anzubieten hast und man kann dir vielleicht bei Formulierungen helfen.

Ob eine rechtskräftige Verurteilung Auswirkung auf deinen zukünftigen Aufenthalt hat, hängt von deinem aktuellen Aufenthaltsstatus ab.

proll
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ekmek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.03.2008 um 17:58:13
 
Hallo proll, vielen Dank für Deine Antwort!  Smiley

Er war heute beim türkischen Konsulat und hat seine türkischen Papiere, die er für die deutsche Behörde braucht, verlängern lassen. Damit will er die kommenden Tage zur Ausländerbehörde gehen und sich den Aufenthalt wieder legalisieren lassen. Stand "jetzt" hat er also keine Aufenthaltsberechtigung.

Er hatte damals seine Stelle verloren und nie genug Geld um sich die Papiere erneuern zu lassen. Er hat die Sache wohl zu sehr auf die leichte Schulter genommen und war sich auch der Tatsache nicht bewusst, dass es sich um eine Straftat mit entsprechenden Folgen handelt. So hat er es immer wieder vor sich her geschoben. Hauptgrund war wohl die Finanznot. Er ist sich nun seines Fehlverhaltens bewusst, bedauert es - wohl auch weil er jetzt auch die Folgen sieht - und würde es am liebsten rückgängig machen.

Jetzt steht er vor dem Problem, wegen dieser Sache ein krimineller Ausländer zu sein, obwohl er nie zuvor (er wurde hier in Deutschland geboren) mit Recht und Gesetz in Konflikt gekommen war. Das ist die einzige Sache, die er "angestellt" hat.

Nochmals danke für Deine Antwort!  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.03.2008 um 18:56:52
 
ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:58:13:
obwohl er nie zuvor (er wurde hier in Deutschland geboren) mit Recht und Gesetz in Konflikt gekommen war.

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Dezember letzten Jahres wurde festgestellt
ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
die deutsche Aufenthaltserlaubnis seit Juli 2006 abgelaufen waren. 


Wenn er in Deutschland geboren wurde,sich nichts zu schulden kommen hat lassen,müsste er doch zumindest eine unbefristete AE haben,oder nicht?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.03.2008 um 19:17:09
 
oki schrieb am 13.03.2008 um 18:56:52:
Wenn er in Deutschland geboren wurde,sich nichts zu schulden kommen hat lassen,müsste er doch zumindest eine unbefristete AE haben,oder nicht?

Laut Posting nicht:

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
und auch die deutsche Aufenthaltserlaubnis seit Juli 2006 abgelaufen waren. 


Danach dürfte er eine befristete Aufenthaltserlaubnis gehabt haben, wohin gegen das

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:58:13:
Stand "jetzt" hat er also keine Aufenthaltsberechtigung.

wieder gegen eine befristete AE spricht.

Also, ordentlichen Blick in den Pass werfen und schreiben, was für einen Aufenthaltstitel er besitzt.

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
türkischer Reisepass 

Ggfs. kann er auch ARB Rechte ableiten.
Dies muss er aber mit seiner freundlichen ABH klären.

Was mich aber völlig stutzig macht:
ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:26:13:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Dezember letzten Jahres wurde festgestellt ...

ekmek schrieb am 13.03.2008 um 17:58:13:
Er war heute beim türkischen Konsulat und hat seine türkischen Papiere


Er hat doch nicht noch drei Monate gewartet ?

Das wäre völlig verantwortungslos.

proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.03.2008 um 00:19:44
 
oki schrieb am 13.03.2008 um 18:56:52:
Wenn er in Deutschland geboren wurde,sich nichts zu schulden kommen hat lassen,müsste er doch zumindest eine unbefristete AE haben,oder nicht?

Nein, die hatte er wohl nicht. Die hätte er aber auch entsprechend beantragen müssen, oder?

Ich bin leider nicht so firm im Ausländerrecht.

Die Aufenthaltserlaubnis wurde nur immer Stück für Stück für die Dauer der Verlängerung seines türkischen Reisepasses verlängert. In Zeiten seiner Minderjährigkeit wurde dies alles vom Jugendamt erledigt, da er seiner Mutter weggenommen worden war. Die Problematik der Wichtigkeit dieser Dinge wurde ihm offensichtlich von den Betreuern nicht (deutlich genug) klargemacht, sodass kein Bewusstsein für entsprechende Handlungsnotwendigkeiten vorhanden war.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.03.2008 um 00:41:15
 
Zitat:
Also, ordentlichen Blick in den Pass werfen und schreiben, was für einen Aufenthaltstitel er besitzt.

Tut mir leid, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe: Seine Aufenthaltserlaubnis ist defintiv mit Ablauf des Reisepasses abgelaufen. Ich hab zwar seinen Pass gerade nicht da und er ist auch nicht hier, aber ich weiß ganz genau, dass sein Aufenthalt auf das Ablaufdatum des Reisepasses begrenzt war.
Zitat:
Ggfs. kann er auch ARB Rechte ableiten.
Dies muss er aber mit seiner freundlichen ABH klären.

Was heißt "ARB"?
Zitat:
Was mich aber völlig stutzig macht:
Er hat doch nicht noch drei Monate gewartet ?

Das wäre völlig verantwortungslos.

Ja, er hat und da hast Du völlig recht, ich verstehe es auch nicht. Es war wieder mal das Geld und so ein Gefühl von "ich hab's mir eh schon verka..ckt".
Entsprechende Aufforderungen meinerseits blieben erfolglos, erst der jetzige Strafbefehl hat wohl etwas bewirkt. Eine dahinterstehende kriminelle Energie, die zu diesem Strafbefehl und den entsprechenden Spätfolgen führte, kann ich dennoch nicht erkennen. Eher Naivität und Lethargie.
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Antwort #7 - 14.03.2008 um 00:43:35
 
Zitat:
Also hat er sich von Juli 2006 bis Dezember 2007 = 1 Jahr und 5 Monate illegal aufgehalten.
Was hat er denn jetzt wieder für einen Aufenthaltsstatus ? 


Um dir darauf zu antworten:

Jeder Ausländer für den das AufenthG anzuwenden ist, ist gem. § 3 AufenthG verpflichtet einen gültigen Pass zu besitzen, darunter fällt auch, wenn sich sein Pass bei dem jeweiligen Konsulat zur Verlängerung befindet. Besitz er keinen gültigen Pass stellt diese gem. § 95 (1) Nr. 1 AufenthG eine Straftat dar ( unerlaubter Aufenthalt ohne gültigen Pass), wenn er es Schuldhaft (nicht fahrlässig) begeht.

Weiterhin ist jeder Ausländer gem. § 4 AufenthG verpflichtet einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen, wenn er nicht von der Besitzpflicht befreit ist. Da dein Bekannter Türkei ist und eine AE besessen hat hätte er ein einen neuen Aufenthaltstitel beantragen müssen. Die Frage ist ob er gem. Assoziationsabkommen eine deklaratorischen Titel bekommen hätte müssen. Falls nicht stellt das wiederum einen unerlaubten Aufenthalt gem. § 95 (1) Nr. 2 AufenthG dar, wenn er es Schuldhaft (nicht fahrlässig) gehandelt hat.
Hierfür spricht vieles, oder hat dein Bekannter die Nacht bei der Polizei verbracht, weil die Ausländerbehröde ihn Ausgeschrieben hat?

Zur Schuldform:
1. Auch der fahrlässige unerlaubte Aufenthalt ohne Pass ist eine Ordnungswidrigkeit die gem. § 98 (1) Nr. 1 AufenthG
2. Die nicht Verlängerung des Aufenthaltstitels auch für assotionsberechtigte Türken stellt gem. § 98 (2) Nr. 1 AufenthG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Beide Ordnungswidrigkeiten könnten mit Geldbußen von jeweils bis zu 3 000 € geahndet werden.

Jedoch denke ich das dein Bekannter zumindest in Bezug auf die Straftat gem. § 95 (1) Nr. 1 AufenthG nicht fahrlässig gehandelt hat. Bei 1,5 Jahren ohne gültigen Pass kann man nicht mehr von versehen oder nicht bemerken sprechen. Auch ein Nichtwissen über die Folgen des Handelns stellt keine Fahrlässigkeit dar.

Hat den bekannter wie du hier aufführst die Verlängerung des Reisepasses immer vor sich hergeschoben so handelt er mindestens mit bedingtem Vorsatz.

Ich will noch sagen, dass ich 30 Tagessätze für 1,5 Jahre unerlaubten Aufenthalt für eine sehr geringe Strafe halte.

Mit freundlichen Grüßen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 14.03.2008 um 00:57:43
 
ekmek schrieb am 14.03.2008 um 00:19:44:
In Zeiten seiner Minderjährigkeit wurde dies alles vom Jugendamt erledigt, da er seiner Mutter weggenommen worden war. Die Problematik der Wichtigkeit dieser Dinge wurde ihm offensichtlich von den Betreuern nicht (deutlich genug) klargemacht, sodass kein Bewusstsein für entsprechende Handlungsnotwendigkeiten vorhanden war.


Scheinbar war das keine allzu qualifizierte Jugendhilfemaßnahme, und dazu noch eine Ausländerbehörde, die ihn unzutreffend beraten hat.

Da stellt sich die Frage des Verschuldens seiner Betreuer wie auch der Ausländerbehörde, die im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf sachdienliche Antragstellung hinweisen muss, § 25 VwVfG.

Mit 16 Jahren hätte er - da seinerzeit wohl noch in Ausbildung - eine unbefristete NE nach § 35 AufenthG beanspruchen können. Offenbar hatte ihm aber niemand - weder Betreuer noch Ausländerbehörde - gesagt dass er die beantragen muss.

Dass er jetzt in Folge der Verletzung der genannten Hinweispflichten bestraft wird, Kosten für die Erneuerung des Aufenthaltstitels entstehen und möglicherweise sogar seine AE in Gefahr geraten könnte, ist m.E. ein Sachverhalt, für den ggf. auch Amtshaftungsansprüche zu prüfen sind.

Wenn er inzwischen volljährig und arbeitslos ist, erfüllt er jetzt die Voraussetzungen des § 35 für die NE nicht mehr und die AE ist nach § 34 befristet zu verlängern. Wenn er aber seinen Unterhalt durch Arbeit sichern kann oder in Ausbildung ist, bekommt er auch jetzt noch die NE nach § 35.

gc
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Antwort #9 - 14.03.2008 um 01:04:44
 
Speedball schrieb am 14.03.2008 um 00:43:35:
Ich will noch sagen, dass ich 30 Tagessätze für 1,5 Jahre unerlaubten Aufenthalt für eine sehr geringe Strafe halte.

Mit freundlichen Grüßen
Speedball

Vielen Dank für Dein ausführliches Posting!

Ich schließe daraus, dass ein Widerspruch gegen den Strafbefehl mit welcher Begründung auch immer wohl aussichtslos sein würde. Die darauf folgende Hauptverhandlung würde wohl auch kein besseres Ergebnis bringen, und im Zweifel nur weitere Kosten verursachen?

Richtig?

Nochmals vielen Dank für die Antwort!

Schönen Gruß!
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Antwort #10 - 14.03.2008 um 01:18:59
 
ekmek schrieb am 14.03.2008 um 01:04:44:
Ich schließe daraus, dass ein Widerspruch gegen den Strafbefehl mit welcher Begründung auch immer wohl aussichtslos sein würde. Die darauf folgende Hauptverhandlung würde wohl auch kein besseres Ergebnis bringen, und im Zweifel nur weitere Kosten verursachen?

Richtig? 


Ich will hier niemanden davon abhalten den Rechtsweg zu gehen. Du musst dir jedoch unter den oben von mir Aufgeführten Gesichtpunkten vor Augenführen wie würde der Richter entscheiden.

Würde eine Einstellung des Strafverfahrens dann das OWI Verfahren aufleben lassen. Mit den o.g. möglichen Bußgeldern.

Die Entscheidung muss jedoch dein Bekannter selbst treffen.

Zur Amtshaftung:
Ich denke der Strafbefehl stützt sich vor allem auf § 95 (1) Nr. 1 AufenthG der unerlaubte Aufenthalt ohne Pass und dafür kann keine Ausländerbehörde etwas. Auch ein Ausländer der einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitz aber einen abgelaufenen Pass macht sich strafbar.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #11 - 14.03.2008 um 01:23:22
 
gc schrieb am 14.03.2008 um 00:57:43:
Scheinbar war das keine allzu qualifizierte Jugendhilfemaßnahme, und dazu noch eine Ausländerbehörde, die ihn unzutreffend beraten hat.

Da stellt sich die Frage des Verschuldens seiner Betreuer wie auch der Ausländerbehörde, die im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf sachdienliche Antragstellung hinweisen muss, § 25 VwVfG.

Mit 16 Jahren hätte er - da seinerzeit wohl noch in Ausbildung - eine unbefristete NE nach § 35 AufenthG beanspruchen können. Offenbar hatte ihm aber niemand - weder Betreuer noch Ausländerbehörde - gesagt dass er die beantragen muss.

Dass er jetzt in Folge der Verletzung der genannten Hinweispflichten bestraft wird, Kosten für die Erneuerung des Aufenthaltstitels entstehen und möglicherweise sogar seine AE in Gefahr geraten könnte, ist m.E. ein Sachverhalt, für den ggf. auch Amtshaftungsansprüche zu prüfen sind.

Wenn er inzwischen volljährig und arbeitslos ist, erfüllt er jetzt die Voraussetzungen des § 35 für die NE nicht mehr und die AE ist nach § 34 befristet zu verlängern. Wenn er aber seinen Unterhalt durch Arbeit sichern kann oder in Ausbildung ist, bekommt er auch jetzt noch die NE nach § 35.

gc

Vielen Dank für diese Antwort!

Aber wie will man ein derartiges Verschulden etwa der Ausländerbehörde jetzt noch nachweisen?
Man müsste in diesem Fall wohl einen Anwalt einschalten, aber das Geld dafür ist - wie zu erwarten - natürlich nicht vorhanden; auch eine Rechtschutzversicherung nicht. Ist es denn sinnvoll, einen Widerspruch gegen den Strafbefehl, der am 18. März eingegangen sein muss, damit aufzubauen, ohne anwaltlich vertreten zu sein?

Gruß!  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 14.03.2008 um 01:51:16
 
Speedball schrieb am 14.03.2008 um 01:18:59:
Ich will hier niemanden davon abhalten den Rechtsweg zu gehen. Du musst dir jedoch unter den oben von mir Aufgeführten Gesichtpunkten vor Augenführen wie würde der Richter entscheiden.

Würde eine Einstellung des Strafverfahrens dann das OWI Verfahren aufleben lassen. Mit den o.g. möglichen Bußgeldern.

Die Entscheidung muss jedoch dein Bekannter selbst treffen.

Zur Amtshaftung:
Ich denke der Strafbefehl stützt sich vor allem auf § 95 (1) Nr. 1 AufenthG der unerlaubte Aufenthalt ohne Pass und dafür kann keine Ausländerbehörde etwas. Auch ein Ausländer der einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitz aber einen abgelaufenen Pass macht sich strafbar.

Mit freundlichen Grüßen
Speedball

Danke für diese zusätzlichen Hinweise.
Ich muss mir nochmal den Strafbefehl auf die Paragraphen hin anschauen, hab ihn nicht hier.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #13 - 14.03.2008 um 09:05:44
 
@gc "Mit 16 Jahren hätte er - da seinerzeit wohl noch in Ausbildung - eine unbefristete NE nach § 35 AufenthG beanspruchen können. Offenbar hatte ihm aber niemand - weder Betreuer noch Ausländerbehörde - gesagt dass er die beantragen muss. "

Diese Antragspflicht ist mir nicht bekannt...ich bitte um Aufklärung !


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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 14.03.2008 um 09:06:08
 
Ich frage mich nach deinen Ausführungen, wie alt der junge Mann ist. Wenn er noch unter 21 ist, käme ja noch Jugendstrafrecht in Betracht. Bedenkt man die Vorgeschichte, sprich, mangelnde Betreuung und Beratung, könnte man versuchen, Einspruch einzulegen, mit dem Richter zu reden und schlimmstenfalls den Einspruch zurückzuziehen. Leider gibt es viele Jugendamtsmitarbeiter, die zwar ausländische Kinder betreuen sollen, aber keine Ahnung vom Ausländerrecht haben. Wenn dann diese Kinder erwachsen sind, fehlt ihnen jegliche Information über ihre Pflichten - insofern kann ich den Fall nachvollziehen.
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