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Sperrkonto oder Bankbürgschaft - was ist das und wie hoch ist die Summe? (Gelesen: 4.667 mal)
Tricky
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12.03.2008 um 12:39:56
 
Hallo,

ich hätte einige Fragen bzgl. der Begriffe Sperrkonto und Bankbürgschaft. Wie ich aus dem Forum gelesen habe, gilt es auch als Sicherung des Lebensunterhalts des Einreisenden bzw. Verpflichtungserklärung (in meinem Fall für die Einreise meiner Frau bei der FZF)?
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Sperrkonto und einer Bankbürgschaft?
  • Wie hoch ist der Betrag der zu zahlen ist, welche von der Ausländerbehörde als akzeptabel gesehen wird?
  • Wann ist dieser Geldbetrag wieder frei verfügbar (nach der Einreise meiner Frau, nach erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses oder nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (also in ca. 5 Jahren))?

Für eine Beantwortung bin ich sehr dankbar..
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wolbe
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Antwort #1 - 12.03.2008 um 12:44:19
 
Tricky schrieb am 12.03.2008 um 12:39:56:
einem Sperrkonto 

Da legst du ein Sparbuch an, wo die Bank einen Sperrvermerk einträge (z.B. Verfügung nur mit Zustimmung der ABH XY). Dies ist ähnlich wie bei einer Mietkaution

Tricky schrieb am 12.03.2008 um 12:39:56:
Bankbürgschaft

Da gibt die Bank eine (kostenpflichtige) Erklärung ab, dass für den Fall, dass du die Verpflichtung nicht übernimmst, die Bank die Verpflichtung trägt

Tricky schrieb am 12.03.2008 um 12:39:56:
Wie hoch ist der Betrag der zu zahlen ist, welche von der Ausländerbehörde als akzeptabel gesehen wird?

Da gibt es keine festen gestzlichen Regelungen. Spreche das mit deiner ABH ab.

Tricky schrieb am 12.03.2008 um 12:39:56:
(in meinem Fall für die Einreise meiner Frau bei der FZF)?   

Da ist die Frage, ob die ABH überhaupt ein Sperrkonto akzeptiert. Da ja der LU dann nicht durch dich gesichert werden kann. Sofern du ausreichende Einkünfte hättest, wäre dies ja für die VE maßgebend.

Gruß Wolfgang
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
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Tricky
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Antwort #2 - 12.03.2008 um 16:13:39
 
Danke für die Antwort.

Falls mein Einkommen doch nicht ausreicht, wird diese Form der VE auch dann nicht akzeptiert?
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SigSag
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Antwort #3 - 12.03.2008 um 20:21:15
 
Um eine VE zu akzeptieren, muss der LU insgesamt gesichert sein. Und zwar der LU der Person die die VE abgibt plus für die Person, für die die VE abgegeben wird. Das heisst, wenn dein Einkommen zur LU -Sicherung nicht reicht wird von dir auch keine VE angenommen. Es kann aber eine andere Person, die über ausreichend Bonität verfügt eine VE abgeben.

SigSag
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Tricky
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Antwort #4 - 13.03.2008 um 06:35:23
 
Danke für die Antwort.

Kann dann eine andere Person die VE mittels Sperrkonto veranlassen, oder wird deren Einkommen auch in Betracht genommen? In welchen Fällen wird denn diese Form (Sperrkonto) von der ABH genehmigt, wenn nicht bei der FZF?
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trixie
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Antwort #5 - 13.03.2008 um 08:01:26
 
M. M. nach ist ein Sperrkonto für die FZF mit anschließender AE - wenn die Sicherung des LU notwendig ist - nicht geeignet, weil man die Höhe des Betrages nicht fixieren kann. Die Höhe kann man nicht fixieren, weil man keinen Anhaltspunkt hat, wie lange der LU durch eine VE abgesichert werden muß.

Zitat:
In welchen Fällen wird denn diese Form (Sperrkonto) von der ABH genehmigt, wenn nicht bei der FZF?

z.B.
- bei Schengen Visas
- bei Visas zur Eheschließung, wenn der LU nach der Ehe nicht gesichert werden muß.
- wenn der genaue Zeitraum des Aufenthaltes des Ausländers bekannt ist (Studium)

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Mikael321
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Antwort #6 - 13.03.2008 um 10:58:10
 
SigSag schrieb am 12.03.2008 um 20:21:15:
Das heisst, wenn dein Einkommen zur LU -Sicherung nicht reicht wird von dir auch keine VE angenommen.
Im Gesetz steht, das der VE Geber "Leitungsfähig" sein muss.

Da steht nichts von Einkommen. Es bedarf zwar im Regelfall ein wenig Überredungskunst, aber dann kann man meist die ABH davon überzeugen, das auch jemand ohne Einkommen, Leistungsfähig sein kann.


Michael
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trixie
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Antwort #7 - 13.03.2008 um 11:13:41
 
Mikael321 schrieb am 13.03.2008 um 10:58:10:
das auch jemand ohne Einkommen, Leistungsfähig sein kann. 

... wäre auch dann gegeben, wenn er ein entsprechendes Vermögen hat.

trixie
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Antwort #8 - 13.03.2008 um 21:11:54
 
Mikael321 schrieb am 13.03.2008 um 10:58:10:
Im Gesetz steht, das der VE Geber "Leitungsfähig" sein muss.

Da steht nichts von Einkommen. Es bedarf zwar im Regelfall ein wenig Überredungskunst, aber dann kann man meist die ABH davon überzeugen, das auch jemand ohne Einkommen, Leistungsfähig sein kann.


Michael

Kannst Du mir bitte sagen, was Du damit konkret meinst (konkret in meinem Fall), habe es leider nicht ganz verstanden. Danke..
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SigSag
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Antwort #9 - 14.03.2008 um 08:42:47
 
trixie schrieb am 13.03.2008 um 11:13:41:
... wäre auch dann gegeben, wenn er ein entsprechendes Vermögen hat.


Wie hoch sollte das Vermögen sein, um alles LU -Sicherung auszureichen?
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Antwort #10 - 14.03.2008 um 08:59:37
 
SigSag schrieb am 14.03.2008 um 08:42:47:
Wie hoch sollte das Vermögen sein, um alles LU -Sicherung auszureichen? 


Im Idealfall so hoch, dass der Unterhalt des Vermögenden und des Unterstützten aus den Erträgen des Vermögens sichergestellt wird, ohne die Substanz anzutasten.

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Antwort #11 - 14.03.2008 um 10:27:00
 
ronny schrieb am 14.03.2008 um 08:59:37:
Im Idealfall so hoch, dass der Unterhalt des Vermögenden und des Unterstützten aus den Erträgen des Vermögens sichergestellt wird, ohne die Substanz anzutasten.
Da höre ich schon wieder die Beamten Seele . Durchgedreht

Erträge aus Vermögen, sind wiederum Einkommen. Das habe ich nicht gemeint. Ein bezahltes Häuschen, sollte schon ausreichend sein, um einen Ausländer mal 4 Wochen einzuladen.

Dann kommt aber Reflexartig das Argument, man könnte ja schließlich das Häuschen in der Zwischenzeit verkaufen, und das Geld zb. verspielen. (Welch eine logische Argumentation ) Worauf dann Reflexartig meine Antwort kommt, das man selbst bei Vorlage der Lohnnachweise (letzten 3 Monate), bei der Beantragung der VE , bereits arbeitslos sein könnte. (unterhalb der Pfändungsgrenze ! )


Michael
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Antwort #12 - 14.03.2008 um 10:32:50
 
Also meine Frage im Bezug auf Vermögen galt im Falle einer FZF und nicht eines Kurzaufenthaltes. Und ich nehme an, dass ronny sich auch darauf bezog.

SigSag
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Antwort #13 - 14.03.2008 um 10:48:39
 
SigSag schrieb am 14.03.2008 um 10:32:50:
Also meine Frage im Bezug auf Vermögen galt im Falle einer FZF und nicht eines Kurzaufenthaltes.
Sorry, das habe ich jetzt überlesen. Für eine AE, muss natürlich der Unterhalt nachhaltig gesichert sein.


Michael
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Antwort #14 - 14.03.2008 um 11:02:22
 
SigSag schrieb am 14.03.2008 um 10:32:50:
Also meine Frage im Bezug auf Vermögen galt im Falle einer FZF und nicht eines Kurzaufenthaltes. Und ich nehme an, dass ronny sich auch darauf bezog.  


Genauso wars gemeint Zwinkernd

Mikael321 schrieb am 14.03.2008 um 10:27:00:
Da höre ich schon wieder die Beamten Seele .


Und ich sehe das Avatar (selten hatte jemand ein passenderes ) Zwinkernd

Ooops war wohl doch keine Robbe das Surfbrett ?


Mikael321 schrieb am 14.03.2008 um 10:48:39:
Sorry, das habe ich jetzt überlesen.  


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