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Dauer der Aufenthaltserlaubnis, Ehefrau eines Deutschen (Gelesen: 2.235 mal)
convar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer der Aufenthaltserlaubnis, Ehefrau eines Deutschen
11.03.2008 um 20:21:37
 
Hallo, meine Frau hat wie AEs wie folgt erhalten:
1.) 1 Jahr gültig
2.) 2 Jahre gültig
3.) 2 Jahre gültig

meine Frage: auf welcher Rechtsgrundlage wird entschieden wie lange eine Aufenthalserlaubnis gültig zu sein hat

unsere Hoffung war, dass die 3. AE "unbegrenzt haltbar" wäre, jetzt aber doch wieder nur 2 Jahre, wir fühlen uns ungerecht "behandelt"
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 11.03.2008 um 20:56:45
 
Von alleine bekommt man die Niederlassungserlaubnis nicht, man muß sie schon beantragen.
Wenn die man die Voraussetzungen erfüllt, dann bekommt man sie auch.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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convar
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Beiträge: 41

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.03.2008 um 21:10:50
 
na dann mal vielen Dank, habe mir den Text unten mal einverleibt:

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte

Demnach in 2 Jahren werden wir die Niederlassungserlaubnis beantragen
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.03.2008 um 21:13:47
 
Zitat:
unsere Hoffung war, dass die 3. AE "unbegrenzt haltbar" wäre, jetzt aber doch wieder nur 2 Jahre, wir fühlen uns ungerecht "behandelt"

Deine Frau kann jederzeit die NE beantragen (muß also nicht erst warten, bis die zwei Jahre der letzten AE vorbei sind) sofern die Anforderungen des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 AufenthG erfüllt sind.

trixie

@ convar
§ 9 AufenthG ist bei deutsch-verheirateten Ausländern nicht anzuwenden.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 11.03.2008 um 21:13:59
 
convar schrieb am 11.03.2008 um 21:10:50:
na dann mal vielen Dank, habe mir den Text unten mal einverleibt:


falls Du Deutscher sein solltest, kommt wohl eher § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Frage.

Muleta
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convar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.03.2008 um 22:39:41
 
eh Leut,
echt, jetzt blick ich überhaupt nicht mehr durch!

also, meine Frau ist nach § 28 zum deutschen Ehemann zugezogen und hat wie weiter oben aufgeführt nunmehr 3 AEs erhalten

sie ist Hausfrau, ich geh arbeiten für uns

was um Himmels willen ist jetzt zu tun?
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Tippi
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Antwort #6 - 11.03.2008 um 22:52:14
 
1. ändere doch bitte dein Profil, dann ist sofort ersichtlich
was Sache ist.

convar schrieb am 11.03.2008 um 22:39:41:
meine Frau ist nach § 28 zum deutschen Ehemann zugezogen 


2. solche Angaben in deinem Post schaden nicht - im Ge-
genteil  Zwinkernd

3. wenn alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, sollte
deine Frau die NE beantragen.

Zitat:
§ 28 Abs. 2 AufenthG
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Wenn der LU gesichert ist hätte euch die ABH eigentlich
darüber aufklären dürfen, dass die NE erteilt werden kann.

Es muss aber noch eine Sicherheitsanfrage durchgeführt
werden, die einige Zeit (je nach Bundesland) in Anspruch
nehmen kann.

Beantragt umgehend die NE gem. § 28 Abs. 2 AufenthG.

Gruß
Tippi
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convar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.03.2008 um 08:44:25
 
vielen lieben Dank für die Infos, wir werden jetzt den Antrag stellen.
Gruss und Dank!
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