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Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG" (Gelesen: 8.180 mal)
Pilot
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Antwort #15 - 18.03.2008 um 20:00:40
 
Glückwunsch lacrima, war die Prüfung jetzt für die NE oder Daueraufenthalt-EG?

Hast Du den Kurs auch besucht oder nur die Prüfung abgelegt? War bei ilinuga und die bieten die Möglichkeit nicht an, kein Kurs = keine Prüfung!


@Birbey
Das mit Gericht überlege ich mir noch.


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Pilot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #16 - 18.03.2008 um 20:38:57
 
wolbe schrieb am 07.03.2008 um 08:23:43:
Nein, leider kann man nicht bei jedem Ausländer mit 30 Jahre Aufenthalt grundsätzlich davon ausgehen, dass ausreichende Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen. Ein Nachweis hierfür ist schon erforderlich.
Das einfachste ist dann immer, den letzten aktuellen Schul- oder Berufsabschluss anzufordern. Dies dürfte aber bei dir kein Problem sein, da du ja eine entsprechende Schulausbildung und Studium nachweisen kannst.


Hallo Wolbe,

ich bin der gleichen Meinung, vielleicht kannst Du mir (und Lacrima) sagen, wieso die ABH Stuttgart damit nicht zufrieden ist. Quotenregelung? Vereinbarung mit Sprachschulen? Erlass vom Innenminister?

Denke Du bist vom Fach, oder irre ich mich?

Gruß
Pilot
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wolbe
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Antwort #17 - 19.03.2008 um 08:37:49
 
Pilot schrieb am 18.03.2008 um 20:38:57:
ich bin der gleichen Meinung, vielleicht kannst Du mir (und Lacrima) sagen, wieso die ABH Stuttgart damit nicht zufrieden ist. Quotenregelung? Vereinbarung mit Sprachschulen? Erlass vom Innenminister?  


Moment ich schau mal nach  Wahrsagerin tut mir leid, kann nichts sehen  Zwinkernd

Nee mal Spaß bei seite. Es kann natürlich viele verschiedene Gründe haben. In den VAH steht dazu leider nicht viel. Dort wird nur was von den Lehrplänen des Orientierungskurs, der Bestandteil des Integrationskurses ist, gesagt. Dementsprechend kann es (und wird vermutlich auch) in den verschiedenen Bundesländern verschiedene Ausführungsregelungen der jeweiligen Innenminister geben. Wie es bei dir in BaWü genau geregelt ist, ist mir leider nicht bekannt. Aber vielleicht kann hier ja noch ein Kollege aus einer ABH aus BaWü was schreiben.

Gruß Wolfgang
(Osterhasensmileyverweigerersympathisant)
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Birbey
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Antwort #18 - 20.03.2008 um 22:50:44
 
Für mich hat das nichts mehr mit Integration zu tun.

Leute, die schon integriert sind und es bewiesen haben, sollen eine Prüfung ablegen. Und was würde passieren, wenn jemand spaßerhalber in der Prüfung durchfällt?

Wahrscheinlich heißt es dann: "Sie haben zwar hier in Deutschland erfolgreich studiert, arbeiten seitdem 10 Jahre ununterbrochen, aber weil Sie die Prüfung nicht bestanden haben, beweist das, dass Sie sich nicht integriert haben und Sie müssen das Land verlassen". Ironie aus. Ist doch schizophren was da abgeht. Ich glaub, wenn das ein anderes Land sowas machen würde, würden alle aufspringen.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 21.03.2008 um 11:08:02
 
Birbey schrieb am 20.03.2008 um 22:50:44:
Ist doch schizophren was da abgeht. Ich glaub, wenn das ein anderes Land sowas machen würde, würden alle aufspringen.

Bitte solche Diskuusionen hier sein lassen und (wenn's
denn sein muss) in's Userforum verlagern. Danke.
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Denkan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 23.04.2008 um 14:33:49
 
Hallo Pilot,

ich mache mich jetzt mal unbeliebt hier bei den ABHlern:

Hallo Pilot,

Du solltest formell einen Antrag auf Daueraufenthalt-EG stellen und gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen, sofern sich die Ablehnung nur auf § 9a Abs.2 Satz1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz bezieht, also wegen dem was sie von dir verlangt haben (Integrationskurs) abgelehnt worden ist.

Dann solltest Du gegen den Bescheid Klage einreichen. Ich denke die Erfolgsaussichten sind sehr gut. Zudem sollte man sich gegen diese Schikane wehren.

Bezüglich des Beamten, der dies alles von Dir verlangt hat, solltest Du Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.



VG
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