Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:schön und gut, nur was hat mein Diplom damit zu tun
Ganz einfach. Mit einem abgeschlossenen Studium hat man die i.d.R.nach § 9 a
AufenthG notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen (kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden). In diesen Fällen ist ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs nicht erforderlich
Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:Von dem abgesehen, die
NE habe ich bereits. Daraus dürfte sich doch der "Daueraufenthalt EG"-Titel ableiten können?!
Nein, dass ist nicht so. Du hast zwar nicht geschrieben, nach welcher Rechtsvroschrift du eine
NE hast. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du die
NE nach § 9 hast.
Die
NE und der Daueraufenthalt-EG sind nicht die gleichen Aufenthaltstitel. Daher kann man den Daueraufenthalt-EG nicht aus der
NE ableiten. Dies sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Die Erteilungsvoraussetzungen sind auch nicht die gleichen.
Die Voraussetzungen für die
NE nach § 9 und die Daueraufenthalt-EG weichen, wenn auch nur geringfügig, von einander ab. Außerdem sind bei allen
NE nach § 9
AufenthG derzeit auch die Überleitungsvorschriften nach § 104 Abs. 2
AufenthG noch zu berücksichtigen. Danach sind derzeit keine Nachweise über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu fordern. Ein erheblicher Unterschied ist zwischen der
NE nach § 28 und der Daueraufenthalt-EG.
Gruß Wolfgang