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Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG" (Gelesen: 8.065 mal)
Pilot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.03.2008 um 20:34:15
 
Hallo zusammen,

ich bin in Deutschland geboren, aufgewachsen und habe hier die Schule (inkl. Hochschule) besucht. Seit Kindesalter besitze ich die Aufenthaltsberechtigung, die ja der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist (sagte man mir jedenfalls).

Bin im ungekündigtem Arbeitsverhältnis und verfüge über ausreichenden Wohnraum.

Nach Aussage der ABH erfülle ich sämtliche Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel [glow=yellow,4]"Daueraufenthalt EG" [/glow] bis auf den Nachweis für ausreichende "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet". Dafür müsste ich einen Art Integrationskurs besuchen, der insg. 30 h dauert und die Prüfung bestehen.

*schockiert*

Ich kann mir nicht vorstellen, das dies die Regel und gängige Praxis der ABH ist. Oder doch?!

Bis heute war ich der Meinung, jeder der die NE besitzt, hat auch Anspruch auf diesen speziellen Aufenthaltstitel, da die Voraussetzungen für beide Titeln gleich sind.

Was meinen die Experten zu dieser Sache?

Gruß
Pilot

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seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.03.2008 um 21:22:57
 
Hallo,

meiner Meinung nach, wenn du schon in DE studiert hast , dann brauchst du den Nachweis nicht, dafür eine Kopie des Zeugnisses abgeben.

Grüss

seci
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Pilot
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Antwort #2 - 05.03.2008 um 22:25:39
 
Hallo seci,

schön und gut, nur was hat mein Diplom damit zu tun - außerdem war das nicht verlangt von der Dame.

Von dem abgesehen, die NE habe ich bereits. Daraus dürfte sich doch der "Daueraufenthalt EG"-Titel ableiten können?!

Gruß
Pilot
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wolbe
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Antwort #3 - 06.03.2008 um 08:26:52
 
Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:
schön und gut, nur was hat mein Diplom damit zu tun 

Ganz einfach. Mit einem abgeschlossenen Studium hat man die i.d.R.nach § 9 a AufenthG notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen (kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden). In diesen Fällen ist ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs nicht erforderlich

Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:
Von dem abgesehen, die NE habe ich bereits. Daraus dürfte sich doch der "Daueraufenthalt EG"-Titel ableiten können?! 

Nein, dass ist nicht so. Du hast zwar nicht geschrieben, nach welcher Rechtsvroschrift du eine NE hast. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du die NE nach § 9 hast.

Die NE und der Daueraufenthalt-EG sind nicht die gleichen Aufenthaltstitel. Daher kann man den Daueraufenthalt-EG nicht aus der NE ableiten. Dies sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Die Erteilungsvoraussetzungen sind auch nicht die gleichen.

Die Voraussetzungen für die NE nach § 9 und die Daueraufenthalt-EG weichen, wenn auch nur geringfügig, von einander ab. Außerdem sind bei allen NE nach § 9 AufenthG derzeit auch die Überleitungsvorschriften nach § 104 Abs. 2 AufenthG noch zu berücksichtigen. Danach sind derzeit keine Nachweise über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu fordern. Ein erheblicher Unterschied ist zwischen der NE nach § 28 und der Daueraufenthalt-EG.

Gruß Wolfgang
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Pilot
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Antwort #4 - 06.03.2008 um 09:20:36
 
Hallo Wolbe,

danke für deinen Beitrag.

Zitat:
Mit einem abgeschlossenen Studium hat man die i.d.R.nach § 9 a AufenthG notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen (kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden).


Die Frage war eigentlich, kann man von einem hier geborenen Ausländer, der wie ich z.B. über 30 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt hat, nicht autom. davon ausgehen, die Integrationserfordernisse erfüllt zu haben.

So ein Nachweis könnte ich verstehen, wenn ich z.B. mit einem Studentenvisum eingereist wäre und mich niederlassen wöllte.


Zitat:
Du hast zwar nicht geschrieben, nach welcher Rechtsvroschrift du eine NE hast. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du die NE nach § 9 hast.


Ich habe die Aufenthaltsberechtigung, die hatte ich mit 16 Jahren erhalten, nach welcher Rechtsvorschrift weis ich nicht  Smiley
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seci
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Antwort #5 - 06.03.2008 um 22:44:11
 

Hallo Pilot,

ich glaube das könnte dir hilfen:

Integrationsbedarf besteht bei dir nicht sihe (§
44 III Nr. 2)

Zitat:
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

    1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

    2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

    3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


Grüss

seci
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Antwort #6 - 07.03.2008 um 08:23:43
 
Pilot schrieb am 06.03.2008 um 09:20:36:
Die Frage war eigentlich, kann man von einem hier geborenen Ausländer, der wie ich z.B. über 30 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt hat, nicht autom. davon ausgehen, die Integrationserfordernisse erfüllt zu haben. 


Nein, leider kann man nicht bei jedem Ausländer mit 30 Jahre Aufenthalt grundsätzlich davon ausgehen, dass ausreichende Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen. Ein Nachweis hierfür ist schon erforderlich.
Das einfachste ist dann immer, den letzten aktuellen Schul- oder Berufsabschluss anzufordern. Dies dürfte aber bei dir kein Problem sein, da du ja eine entsprechende Schulausbildung und Studium nachweisen kannst.

Pilot schrieb am 06.03.2008 um 09:20:36:
Ich habe die Aufenthaltsberechtigung, die hatte ich mit 16 Jahren erhalten, nach welcher Rechtsvorschrift weis ich nicht

Nach § 101 AufenthG dürftes du seit dem 01.01.2005 eine NE nach § 35 AufenthG haben.

Gruß Wolfgang
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Antwort #7 - 15.03.2008 um 12:15:08
 

Nun habe ich es schriftlich: die ABH verlangt den Nachweis durch erfolgreiche Teilnahme an einem Orientierungskurs bzw. erfolgreichen Abschluß der Prüfung.

Ein absolviertes Studium wäre angeblich nicht ausreichend.

Fühle mich zum Gastarbeiter degradiert!

Würde mich auf weitere Erfahrungsberichte und Hilfestellungen freuen  hä?



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maki
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Antwort #8 - 15.03.2008 um 12:44:05
 
Keine Sorge, kann nicht stimmen.

Hat die ABH schon deine Schulzeugnisse gesehen?

Um den I-Kurs nicht machen zu müssen sollte sogar ein Quali reichen, wenn überhaupt...
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Antwort #9 - 16.03.2008 um 18:22:48
 
Ja, nötige Nachweise lagen vor. Dennoch bekam ich die Aufforderung - und eine Liste von Kursanbietern - den Kurs zu besuchen bzw. die Prüfung abzulegen.

Wie kann ich mich wehren? Wo kann ich mich wenden?

maki schrieb am 15.03.2008 um 12:44:05:
Um den I-Kurs nicht machen zu müssen sollte sogar ein Quali reichen, wenn überhaupt...


Was ist denn eine Quali?

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jetflyer
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Antwort #10 - 16.03.2008 um 18:51:07
 
Ein Quali ist der sog. "qualifizierte Hauptschulabschluss", also 10 Jahre Schule statt die üblichen 9 Jahre" das Niveau solltest du als Uni Absolvent knapp erreicht haben  Laut lachend

Scherz beiseite., ich würde mich bei dem Vorgesetzten des zuständigen ABH Mitarbeiters beschweren, den Orientierungskurs von dir zu fordern ist wirklich lächerlich,,

Nebenbei, der Kurs ist gerade geändert worden. Er dauert jetzt 45 h statt bisher 30h, die Abschlussprüfung ist jetzt zentral und nicht mehr in den Händen es Kursanbieters, bei der VHS bist du jetzt tutto completti mit ca. 100€ und 14 Tagen Halbtagsunterricht dabei..

GRüße
Jetflyer

PS. Der alte Test über den 30h O-Kurs  war sehr beeindruckend.

Nennen Sie mal 3 deutsche Regionen, in denen mundartlich gesprochen wird....

Hmm .. vielleicht das Gebiet, auf dem deine ABH sich befindet?
dort spricht man offenbar
amtsdeutsch, unsinniges Deutsch und ....(den 3. verkneif ich mir..)

Schönen Sonntag





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lacrima
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Antwort #11 - 16.03.2008 um 19:11:41
 
Hallo Pilot,
Geschieht das Ganze in BW ? In BW habe ich eine ähnliche Erfahrung gemacht. 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189255517/15#4

Für Daueraufenthalt-EG wollte die ABH unbedingt eine Orientierungskursbescheinigung sehen.

Grüße,

Lacrima
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Antwort #12 - 16.03.2008 um 23:37:59
 
Hi Lacrima,

ja, ich hatte mich bei der ABH in Stuttgart vorgestellt, und Du?

Dieser Integrationswahn der Ämter und Politiker ist echt zum ...

@jetflyer:
Auf meine Frage, ob sie denn die Prüfung ohne Kurs bestehen könnte, gab es ein klares NEIN als Antwort. Laut lachend
Möchte gerne auch die Prüfungsfragen sehen, hättest Du mir evtl. einen Link?
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Antwort #13 - 17.03.2008 um 20:14:36
 
Hallo,

ich bin kein Fachmann, aber ich würde mich schriftlich an die Behörde wenden und konkret Fragen, ob es wirklich notwendig ist in deinem Fall und falls ja bitten, die Gründe hierfür ausführlich zu begründen.

Ich glaube spätestens dann machen die einen Rückzieher.

Würde mich dann interessieren, wie die vor Gericht die Notwendigkeit des Kurses begründen wollen. Wenn nicht sogar, der Richter der Behörde Mutwilligkeitskosten androhen würde.
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Antwort #14 - 17.03.2008 um 23:48:38
 
Pilot schrieb am 16.03.2008 um 23:37:59:
ja, ich hatte mich bei der ABH in Stuttgart vorgestellt, und Du?


Ich auch..

Ich habe heute die Prüfung des Orientierungskurses bestanden. Die Fragen waren zum Teil lächerlich (wie "Wie heisst der/die Bundeskanzler(in)" oder "Wie oft findet die Bundestagswahl statt"), die man ohne Besuch des Kurses schon locker beantworten könnte. Es gab aber auch ein paar knifflige Fragen, die das Lesen des Buches erforderlich machen könnte.

Grüße,

Lacrima
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