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Kind nicht deutsch obwohl deutscher Vater - ausländische Mutter? (Gelesen: 1.422 mal)
Nothnagel
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05.03.2008 um 16:12:13
 
Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist irgendwie nicht schlüssig.
In meinem Fall ist das Problem, dass das Kind vor dem 1.7.1993 geboren ist.

§4 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

§5 Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn.....

§6 Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit.

Da das Kind im Ausland lebt und aller Voraussicht erst mal da bleiben wird, kommt ein 3 jähriger Aufenthalt in D nicht in Frage.

Nun meine Fragen:
1. Warum wurde der Stichtag 1. Juli 1993 eingeführt, ändert doch nix an der deutschen Vaterschaft wie in §4 aufgeführt.
2. Warum hat ein adoptiertes Kind offenbar mehr Rechte als ein leibliches Kind?
3. Hat schon mal ein Kind, welches vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde erfolgreich auf Erteilung der Staatsbürgerschaft geklagt?
4. Würde überhaupt Aussicht auf Erfolg bei einer Klage bestehen?
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Einbeck
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Antwort #1 - 05.03.2008 um 17:28:43
 
Nothnagel schrieb am 05.03.2008 um 16:12:13:
1. Warum wurde der Stichtag 1. Juli 1993 eingeführt, ändert doch nix an der deutschen Vaterschaft wie in §4 aufgeführt.


Rechtsänderung aufgrund Urteil vom BVerfG, vorher waren nichteheliche Kinder eines deutschen Vater nicht
deutsch.
Das StA-Recht hatte lange einige Verstösse gegen Gleichheitsgrundsätze und damit das GG.
So erwerben eheliche Kinder deutscher Mütter auch erst seit 1975 die deutsche StA. es gabt damals für 3 Jahre ebenfalls einen Erklärungszeitraum für Altfälle, der bei vielen Auslandsdeutschen aus Unwissenheit ins Leere gelaufen ist.
Man beachte Nichtehelich Kinder deutscher Mutter waren z.B. deutsch, auch damals,
nichteheliche Kinder deutscher Väter erst seit 1993..


§ 5 enthält mit dem Erwerb durch Erklärung eine Auffangregelung für Altfälle.
Man muss allerdings bis zum 23 Lebensjahr mind. 3 Jahre in D gelebt haben.
Gerade diese vorschrift eröffnet noch einige Möglichkeiten solange man altermäßig noch die Chance hat.

Nothnagel schrieb am 05.03.2008 um 16:12:13:
2. Warum hat ein adoptiertes Kind offenbar mehr Rechte als ein leibliches Kind? 


Ein rechtlich wirksam adoptiertes minderjähriges Kind steht dem ehelichen Kind gleich, ist so
gesetzlich geregelt, das es Teil der Familie wird, starke Adoption.

Nothnagel schrieb am 05.03.2008 um 16:12:13:
3. Hat schon mal ein Kind, welches vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde erfolgreich auf Erteilung der Staatsbürgerschaft geklagt? 


Sicherlich einige und wahrscheinlich erfolglos, das es noch kein höchstrichterliches Urteil gibt, das bestehende Regelung gegen das GG verstößt.

Nothnagel schrieb am 05.03.2008 um 16:12:13:
Würde überhaupt Aussicht auf Erfolg bei einer Klage bestehen? 

Geringe Aussicht auf Erfolg
.

Würde mal Suchfunktion und Linke/Rechstsammlung zu Einbürgerung nutzen.
Notfalls ist evtl. etwas über Ermessenseinbürgerung zu lösen, wenn so starke Bedingungen nach Deutschland bestehen.

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Nothnagel
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.03.2008 um 18:11:39
 
Danke für die Antwort, hab schon ewig gesucht und bis jetzt noch nix passendes gefunden.
Sollte ich wider Erwarten etwas finden werde ich es hier einstellen, vielleicht hilft es ja auch anderen.
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Blaise
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Antwort #3 - 05.03.2008 um 20:56:03
 
Einbeck schrieb am 05.03.2008 um 17:28:43:
Geringe Aussicht auf Erfolg 


Ich würde sogar sagen, noch weniger als geringe Aussichten...

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