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Einbürgerung nach §10 (Gelesen: 962 mal)
zeraldasriese
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Beiträge: 12

Cux, Niedersachsen, Germany
Cux
Niedersachsen
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach §10
04.03.2008 um 18:40:51
 
Guten Abend liebe info4alien Enthusiasten!
Hier ist die Situation:
Ich bin seid 26.06.2000 in Deutschland. Erst 5 Jahre Promotionstudium, danach Arbeit. Jetz habe Ich AE nach §18. Möchte DE Bürgerschaft annehmen. Habe zuständige Behörde in Niedersachsen (Cuxhaven) Besucht. Ein freundlicher Mitarbeiter hat meine Akte angeschaut und sagte: "kommen Sie
2013
.Studienzeiten werden nicht berücksichtigt." Danach habe ich noch ein Email geschrieben. Hier ist Text (gekürzt):

Sehr geehrter Herr XXXX
In meinem Fall sprach ich über die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ).

Nun habe ich Gesetzgebung in der Hand und versuche es zu zitieren:

Die Regelung in Ziffer 4.3.1.2 der VV zum StAG eindeutig:

4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten


Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
c) eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat

Dadurch in meinem Fall der rechtmäßige Aufenthalt zählt  ab der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Promotionstudium an der TiHo Hannover und mit der Existenz einer Meldeadresse - Hauptwohnsitz- in Deutschland . Laut hannoverscher ABH die Dienstvorschriften der niedersaechsischen ABHs die Studienzeit (auch Promotionstudium) als regulaere Aufenthaltszeit vorsehen.

Können Sie bitte überprüfen, wann wurde Aufenthaltsbewilligung zum Promotionstudium an der TiHo Hannover erteilt ?  Ich galube im Sommer 2008 sind die 8 Jahre um. Dann möchte Ich Antrag zur Einbürgerung nach §10 stellen. Können Sie bitte mitteilen wo ich die benötigten Formulare erhalten  kann?

Danke in Voraus.
XXX Dr. XXXX


UND HIER IST ANTWORT:


Guten Morgen, Herr XXXXXX!

Hier gibt es leider Differenzen zwischen dem geltenden Recht und den Ausführungshinweisen. Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz schließt als rechtmäßigem Aufenthalt z.B. den § 16 (Studium und was damit zusammenhängt) des Aufenthaltsgesetzes aus. Dies war nach dem ehemaligen Ausländergesetz die typische Aufenthaltsbewilligung.

Ich werde den Fall beim Innenministerium zur Überprüfung vortragen und stelle Ihnen anheim, diese Überprüfung zunächst abzuwarten. Ich würde mich dann wieder bei Ihnen melden.

Es steht Ihnen jedoch frei, ergebnisoffen bereits jetzt einen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

XXXXX XXXXX
XXX Ausländerbehörde


liebe info4alien Enthusiasten! Was würden Sie mir jetzt Raten? Warten bis 2013? Oder ergebnisoffen bereits jetzt einen Einbürgerungsantrag zu stellen? Wenn ja, dann Wo soll ich es machen? Soll ich vielleicht einen Anwalt nehmen (mag aber keine Anwälte..)? Danke für euere Hilfe!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 04.03.2008 um 19:04:08
 
Hi,

mit einem Antrag gehst Du natürlich auch ein Kosten-
risiko ein. In der Regel 3/4 der Einbürgerungsgebühr.
Warum sollst Du das riskieren, wenn er sich auch so
darum kümmert?
Ich würde die Anfrage abwarten und bei Gelegenheit
auch nachhaken.

Ich weiß ned, ob in Nds. Bewilligungszeiten angerechnet
werden.
Sollte das gesichert der Fall sein, kann natürlich
der Antrag gestellt werden. Aber dazu wird sich noch
jemand melden.

Doch, habe was von Ralf gefunden:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1083000753/4#4
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« Zuletzt geändert: 04.03.2008 um 19:28:33 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #2 - 04.03.2008 um 23:38:26
 
Mick schrieb am 04.03.2008 um 19:04:08:
Doch, habe was von Ralf gefunden: 

Wobei ich keine Garantie übernehmen kann, ob
das immer noch so ist. Bin ja leider nicht mehr
in diesem Job aktiv und daher nicht mehr an der
Quelle der neuesten Informationen. Aber das hier:
zeraldasriese schrieb am 04.03.2008 um 18:40:51:
Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz schließt als rechtmäßigem Aufenthalt z.B. den § 16 (Studium und was damit zusammenhängt) des Aufenthaltsgesetzes aus.

stimmt so natürlich nicht. Ein rechtmäßiger Aufenthalt
war das ohne Zweifel.
Siehe dazu auch hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm
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