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befristung von Einreiseverbot (Gelesen: 3.668 mal)
C-emil
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04.03.2008 um 14:50:57
 
Hallo Leute

habe einige fragen!
1. was ist die max. zeit (jahre) die eine Ausländerbehörde verhängen kann wenn ein antrag gestellt wird.

2. Wie wird verfahren wenn ein Ausländer der ausgewiesen/abgeschoben wurde nun eine neue Staatsangehörigkeit hat das kein Visum für Deutschland benötigt,
der zudem ein Kind in Deutschland hat das er besuchen möchte.
und das hier mich jemand nicht falsch versteht ich möchte nicht mehr in Deutschland leben sondern als besucher für ne kurze zeit.


freue mich schon auf antworten

Gruss C-emil

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Antwort #1 - 04.03.2008 um 15:44:29
 
C-emil schrieb am 04.03.2008 um 14:50:57:
was ist die max. zeit (jahre) die eine Ausländerbehörde verhängen kann wenn ein antrag gestellt wird

Im Prinzip unbefristet. Wenn schwerwiegende Gründe gegen die Befristung sorechen, kann der Antrag auch abgelehnt werden. Dann bleibt es bei einer unbefristeten Einreisesperre.

C-emil schrieb am 04.03.2008 um 14:50:57:
. Wie wird verfahren wenn ein Ausländer der ausgewiesen/abgeschoben wurde nun eine neue Staatsangehörigkeit hat das kein Visum für Deutschland benötigt

Das ändert nichts an der bestehenden Einreisesperre. Die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland wäre nach wie vor rechtwidrig und würde eine Straftat darstellen.

C-emil schrieb am 04.03.2008 um 14:50:57:
der zudem ein Kind in Deutschland hat das er besuchen möchte. 

Das ist bei der Bemessung der Einreisesperre entsprechend zu berücksichtigen und kann dazu beitragen, dass die Frist deiner Einreisesperre kürzer wird.

Gruß Wolfgang
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C-emil
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Antwort #2 - 06.03.2008 um 22:09:05
 
@Wolfgang (wolbe)

erst mal Danke für deine Antwort!

leider habe ich zumteil nicht so erfreuliche erfahrung gemacht was ABH angeht  Griesgrämig
nicht das die von alleine darauf gekommen sind mich auszuweisen und danach abzuschieben. ich war da schon selbst schuld.

das ganze Ausweisung hat 1992 begonnen und anfang 1998 war die abschiebung, mitte 1998 wollte ich wieder nach Deutschland einreisen wurde aber ander Grenze abgefangen und zu 500 DM verurteilt und musste die reststrafe absitzen, eine andere ABH und Die JVA erteilte mir aber das ich Freigänger status bekamm und in den offenen Vollzug konnte (bin heute noch dankbar dafür). das aber kommt nun

ich bin 2 tage vor endstrafe september 1999 nicht mehr ins freigängerheim zurück gekehrt,um nicht wieder abgeschoben zuwerden. Die 2 tage wurden mir von der Strafvollstreckungskammer und Staatsanwaltschaft nachträglich erlassen.

alle kosten abschiebung + verwaltungskosten sind beglichen, Unterhalt für Kind (freigestellt) UVG-Gewährung da in haft und nicht leistungsfähig war laut schreiben vom Jugendamt.

zudem wollte die ABH das ich einen Drogentest, Führungszeugnis,abgebe alles gemacht.

das alles dauerte 1 jahr, ich konnte nicht mehr mit diesem Menschen Sprechen er
unterstellte mir jedesmal was neues.
zudem musste ich auch mich um meine neue Familie kümmern bin seit 2001 verheiratet habe nun 3 Kinder wobei mein erstes Kind in Deutschland lebt und auch meine Ganze verwandschaft.

ich war schon entäuscht das die Sperrwirkung sich auf 12 Jahre ab der letzten abschiebung belaufen werde.  weinend

ich schreibe das alles hier da ja genug Menschen diese Prozedur erleben oder gelebt haben.

nicht das jemand sich angegiffen fühlt , wie viele schon geschrieben haben es ist eine doppelte bestraffung, da ich heute noch damit zutun habe es wieder in lot zubekommen.

ich war ein Straftätter und habe meine Lektion gelernt, und mein umfeld auch freunde sind gewarnt das dies der falsche weg ist und war.

mann sollte in der Schlule das ausländerrecht (Ausweisung/Abschiebung) für Ausländer als flichtunterricht zuweisen.


das ist genug Denke ich
Gruß C-emil







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C-emil
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Antwort #3 - 13.03.2008 um 12:18:25
 
Hallo

was kann ich machen und welche behörde ist dan zuständig?

die Einreisesperre wurde von der ABH auf 2011 festgelegt.
die ABH die damals die ausweisung/abschiebung und befristung bearbeitet hat ist nicht die selbe wo ich gelebt habe, frage ich mich wo muss ich nun mein antrag oder betrettungsgesuch einreichen das ich vor 2011 meine Tochter und verwandete besuchen kann.
oder kann mann auch eine nochmalige befristung beantragen und was sind da wenn es denn möglich ist für gründe die dies ermöglichen könnten.


Gruß C-emil
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Antwort #4 - 13.03.2008 um 17:29:15
 
C-emil schrieb am 13.03.2008 um 12:18:25:
was kann ich machen und welche behörde ist dan zuständig?  


Die Befristungsentscheidung muss im Rahmen eines Bescheides ergangen sein. Gegen diesen Bescheid kannst du Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einlegen, wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist. Auf dem Bescheid müsste eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen, aus der du entnehmen kannst, wo du welches Rechtsmittel einlegen kannst.

C-emil schrieb am 13.03.2008 um 12:18:25:
betrettungsgesuch einreichen das ich vor 2011 meine Tochter und verwandete besuchen kann.  

Das ist eine Betretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Bei der Zuständigkeit bin ich mir jetzt nicht 100% sicher und ich kann gerade nicht nachschauen. Ich glaube, dass die Betretungserlaubnis bei der ABH zu beantragen ist, die dich ausgewiesen hat. Diese darf aber nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen ABH eine Betretungserlaubnis erteilen.

Gruß Wolfgang
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Antwort #5 - 13.03.2008 um 18:31:47
 
Hallo Wolbe

ja da fängt es wieder an !

ich habe diese verfügung ja garnicht bekommen !
habe bei der ABH angerufen und die info bekommen das garkeine verfügüng ergangen sei, der Sachbearbeiter ist in urlaub diese woche noch.


dann meine anwältin angerufen die mir später telefonisch mitgeteilt hat das bis 2011
die befristung lauffe ich solle ihr die vollmacht unterschrieben zurücksenden das sei überzogen 12 Jahre der spinnt doch ihre worte.

ich habe versucht auf der seite von Innenministerium eine verwaltungsverordnung zufinden in der stehen soll wie befristet wird in Baden-W
laut

auszug von einem urteil in BW
Zitat:
Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug und verweist auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg (vom 25.01.2002) über die Bemessung der Sperrwirkungen bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG. Ihre Zuständigkeit für die Entscheidung ergebe sich aus § 4 Abs. 4 S. 4 AAZuVO.


um die Bemessung besser zuverstehen, aber nix gefunden
kennt jemand solche entscheidungen das es nachträglich verkürzt wurde?

Gruß C-emil
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Antwort #6 - 14.03.2008 um 00:53:49
 
C-emil schrieb am 04.03.2008 um 14:50:57:
2. Wie wird verfahren wenn ein Ausländer der ausgewiesen/abgeschoben wurde nun eine neue Staatsangehörigkeit hat das kein Visum für Deutschland benötigt,


Das macht vor dem § 11 AufenthG keine unterschied.

C-emil schrieb am 06.03.2008 um 22:09:05:
ich war ein Straftätter und habe meine Lektion gelernt


Hier währe interessant was für ein Straftäter du denn warst? Um dir eine Bessere Antwort auf diene Fage der Befristung zu geben.

C-emil schrieb am 06.03.2008 um 22:09:05:
Ausweisung hat 1992 begonnen und anfang 1998 war die abschiebung


Das bedeute, dass du ggf. von 92 bis 98 geduldet warst also permanent Ausreisepflichtig. Warum ging es solange? Probleme bei der Passbeschaffung oder der Rechtsweg, den du gegangen bist?

Anders gefragt warst du jemals im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem AuslG?

Mit freundlichen Grüßen
Speedball
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Antwort #7 - 14.03.2008 um 15:51:35
 
Zitat:
Hier währe interessant was für ein Straftäter du denn warst? Um dir eine Bessere Antwort auf diene Fage der Befristung zu geben.


BTM ja ich weiss auch wenn es nicht viel war !

es hat solange gedauert Wegen dem rechtsstreit bis Karlsruhe und glaube Leibzig war auch noch dabei!

ich war im besitz der AE unbefristet und hätte auch die Berechtigung bekommen können, hatte aber einmal die verlängerung verpennt um 2 monate.
der witz war ich lebte  schon seit 1973 in deutschland mein vater seit 1967 aber bis ich 16 jahre alt war brauchte ich nichts und somit wurden die 8 jahre auch nicht voll.

nachdem ich in Haft war bekamm ich die ausweisung zugestellt und sollte mich dazu eusern ich sprach mit meinem Anwalt (der Spezalist in AusLG. ist)

danach ging es seinen weg bis VG da wurde von meinem Anwalt der termin nicht wahrgenommen und im urteil steht das auch zum nachteil für mich drin so Anwalt getauscht und weiter, am ende war alles für die Katz.

das was mich stört ist das die leute die nicht vor Gericht gezogen sind munter wieder in deutschlad leben kenne ja ein paar die damals auch in Haft warn und meine familie fragt mich immer , wiso geht das bei denen  Griesgrämig

ich möchte ja nur meine Familie besuchen können sonst nix.

ich lese auch hier oft ja das hätte er mal vorher überlegen sollen bin nun fast 40 lenze um auch diese frage im vorab zubeantworten ich bin Türkischer staatsangehöriger trozdem kein Türke da Kurde und vom Glauben her Alevit und somit auch nicht in der Türkei willkommen aber die Türkische Nationalität gebe ich in balde ab da ich nun eine Neue Habe die flage oben zeigt es ja.

gruß C-emil


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Antwort #8 - 14.03.2008 um 16:02:38
 
C-emil schrieb am 14.03.2008 um 15:51:35:
die Türkische Nationalität gebe ich in balde ab da ich nun eine Neue Habe die flage oben zeigt es ja. 

Ich sehe keine Flagge. Welche Nationalität erhälst du denn ?

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Antwort #9 - 14.03.2008 um 16:25:27
 
Kroatische ich habe Sie schon !

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Antwort #10 - 16.03.2008 um 20:49:16
 
Hi

könnte mir bitte jemand behilflich sein das hier zufinden

Zitat:
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg (vom 25.01.2002) über die Bemessung der Sperrwirkungen bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG


oder falls neue Vv gibt link egal

Danke und Gruß C-emil
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